Vergabe von Personenbeförderungsleistungen nach § 42 PBefG (Anruf-Sammel-Taxi)
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwandorf
NUTS-Code: DE239 Schwandorf
Postleitzahl: 92421
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabe von Personenbeförderungsleistungen nach § 42 PBefG (Anruf-Sammel-Taxi)
Landkreis Schwandorf
Als zuständiger Aufgabenträger beabsichtigt der Landkreis Schwandorf mit Wirkung zum 01.04.2023 die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags für Verkehrsleistungen im Landkreis Schwandorf mit einer Dauer von maximal 10 Jahren zur Durchführung eines Anruf-Sammel-Taxi-Verkehrs nach § 42 PBefG nach den in der Anlage befindlichen Vorgaben.
Es erfolgt eine Vergabe als Gesamtleistung der 6 Anruf-Sammel-Taxi-Linien.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Als zuständige Behörde nach Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) i. V. m. § 8a Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und Art. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, beabsichtigt der Landkreis Schwandorf mit Wirkung zum 01.04.2023 die Vergabe eines öffentlichen
Dienstleistungsauftrags für Verkehrsleistungen im Landkreis Schwandorf für maximal 10 Jahre. Der beabsichtigte öffentliche Dienstleistungsauftrag umfasst für seine Laufzeit die Versorgung der Allgemeinheit mit öffentlichen Personenverkehrsdiensten gleich welcher Art im gesamten von ihm abgedeckten
Verkehrsgebiet. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag wird hierfür auch Regelungen enthalten, wonach das Verkehrsangebot an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und die jeweils ggf. geltenden Nahverkehrspläne anzupassen ist. Es können sich daher spätere Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs
der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots sowie der Qualitätsstandards und sonstiger Anforderungen ergeben. Es können auch neue Linien hinzukommen oder derzeit bestehende Linien wegfallen, Verknüpfungen der Linien infolge von Umlaufoptimierungen und/oder infolge von Anpassungen
der Nachfrageentwicklung anders festgelegt, Bedienzeiten und Takte verändert werden etc. Die im Rahmen dieser Vorinformation angegebene Verkehrsmenge kann sich nach Maßgabe der Regelungen des öffentlichen Dienstleistungsauftrags reduzieren oder erweitern.
Der Landkreis Schwandorf kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Absatz 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach.
A) Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a Abs. 2 Satz 2 PBefG:
Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8a Abs. 4 Satz 2 PBefG ist innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre ausgelöst.
Der Betrieb der o. g. Verkehre ist zu dem in Abschnitt II.2.7) genannten Betriebsbeginn aufzunehmen. Nach der Rechtsprechung zählt die Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen Verkehrsinteressen i. S. d. § 13 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte
Zweifel daran, dass der Antragsteller des eigenwirtschaftlichen Verkehrs wegen fehlender Kostendeckung die Verkehrsdienste nicht während der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem, dem zur Vergabe beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag zugrundeliegenden Umfang betreiben kann, darf
dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen.
B) Anforderungen an die Verkehrsdienste:
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) Anforderungen an die umfassten Verkehrsdienste hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen sind in dem ergänzenden Dokument und den
Anlagen (Fahrplan, Beförderungsbedingungen) zu dieser Vorinformation angegeben; darüber hinaus ergeben sich solche Anforderungen aus dem jeweils geltenden Nahverkehrsplänen des Kreises. Das Ergänzende Dokument und die zugehörigen Anlagen stehen als Download unter
https://www.landkreis-schwandorf.de/B%C3%BCrgerservice/%C3%96ffentlicher-Personennahverkehr/ , zur Verfügung.