Projektsteuerungsleistungen anlässlich PCR-Pooltestverfahren an Grund- und Förderschulen
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Muenchen
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81667
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.stmgp.bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Projektsteuerungsleistungen anlässlich PCR-Pooltestverfahren an Grund- und Förderschulen
Beauftragungsgegenstand sind Projektsteuerungsleistungen anlässlich der Durchführung von PCR-Pooltestungen an Grund- und Förderschulen zur Detektion von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus´.
Beauftragungsgegenstand sind Projektsteuerungsleistungen anlässlich der Durchführung von PCR-Pooltestungen an Grund- und Förderschulen zur Detektion von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus´.
Abschnitt IV: Verfahren
- Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
Diese Bekanntmachung betrifft die Beauftragung von Projektsteuerungsleistungen bzgl. der Einführung von PCR-Pooltestungen an Grundschulen und Förderschulen im ersten Schulhalbjahr 2021/22 in Bayern. Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat infolge des Beschlusses des Ministerrats vom 6. Juli 2021, welcher die Umsetzung eines landeseinheitlichen PCR-Pool-Testsystems für Grund- und Förderschulen für das erste Schulhalbjahr 2021/2022 vorsah, nach Durchführung von Vorbereitungsmaßnahmen und Planungen im Juli und August 2021 kurzfristig die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um allen Schülerinnen und Schülern der Grund- und Förderschulen im Freistaat Bayern PCR-Pooltestungen zur Verfügung zu stellen. Das Testsystem ist – um einen durchgängigen und sinnvollen Betrieb gewährleisten zu können – von großen projektkoordinatorischen Herausforderungen begleitet, auch aufgrund der Neuartigkeit, Dimension und Komplexität des Projekts. Wegen der drängenden Zeitschiene der Implementation und Durchführung des Testprojektes musste vergaberechtlich im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb beauftragt werden. Die Durchführung eines formstrengen Verfahrens mit vorheriger Veröffentlichung im Amtsblatt der EU wäre angesichts der Vorlaufzeit von Konzeptionierung und Materialbeschaffung mit dem zur Pandemiebekämpfung wichtigen Ziel, die PCR-Pooltestungen noch im September 2021 beginnen zu lassen, unvereinbar gewesen. Die Erkenntnisse aus dem bisherigen Projektverlauf flossen in ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb ein, dessen Einleitung am [Betrag gelöscht] europaweit auf ENotices bekanntgegeben wurde. Der aus diesem Verfahren hervorgehende Auftrag wird den hier gegenständlichen Auftrag ablösen, der deshalb auf ein Mindestmaß zur unmittelbaren Bedarfsdeckung ausgestaltet wurde. Die vorliegend gegenständliche bekanntgegebene Beauftragung war von außerordentlicher Dringlichkeit, da die PCR-Pooltestungen dem präventiven Schutz der Schülerinnen und Schüler, sowie mittelbar auch der im Schulbetrieb Tätigen und der Kontaktpersonen vor Ansteckungen mit SARS-CoV-2 dient. Angesichts der Entwicklung der Pandemie durch wiederum sehr stark steigende Infektionszahlen sowie durch die von Virusmutationen ausgehende, unabsehbare Bedrohung kommt Testungen eine überragende Bedeutung zum Schutz von Leib und Leben der Bevölkerung zu, insbesondere da eine Impfempfehlung sowie ein Impfangebot an alle Kinder unter 12 Jahren derzeit nicht vorliegt und damit das Mittel der Impfung bei Schülern und Schülerinnen als Präventivmittel zum Schutz vor einer COVID-19-Erkrankung ausscheidet.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Projektsteuerungsleistungen im Rahmen von PCR-Pooltestungen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80539
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Gem. § 39 Abs. 6 Nr. 3 VgV wird der genaue Auftragswert hier nicht veröffentlicht und aus technischen Gründen mit 1 EUR angegeben.
Ort: Muenchen
Land: Deutschland
Fragen zu Rechtsbehelfen bitte an das E-Mail-Postfach [gelöscht] richten. Auf § 135 Abs. 2 GWB i. V. m. § 160 Abs. 3 GWB wird hingewiesen.
§ 135 GWB: (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 GWB: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.