Unterstützung bei der Einführung von Enterprise Architecture Management Referenznummer der Bekanntmachung: 2021JWE000005
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80333
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.auftraege.bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Unterstützung bei der Einführung von Enterprise Architecture Management
Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) schreibt zur Einführung eines Enterprise Architecture Managements (EAM) eine Rahmenvereinbarung über Consultingleistungen und den Erwerb von LEADing Practice Materials mit einer maximalen Laufzeit von 4 Jahren aus.
Themenschwerpunkte sind die Einführung und Etablierung von Prozessen und Artefakten für die strategische Planung und Steuerung der IT im BayLfSt.
Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) schreibt zur Einführung eines Enterprise Architecture Managements (EAM) eine Rahmenvereinbarung über Consultingleistungen und den Erwerb von LEADing Practice Materials mit einer maximalen Laufzeit von 4 Jahren aus.
Themenschwerpunkte sind die Einführung und Etablierung von Prozessen und Artefakten für die strategische Planung und Steuerung der IT im BayLfSt.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Unterstützung bei der Einführung von Enterprise Architecture Management
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kerpen
NUTS-Code: DEA27 Rhein-Erft-Kreis
Postleitzahl: 50170
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der genaue Auftragswert wird aufgrund berechtigter geschäftlicher Interessen des Auftragnehmers nicht bekanntgegeben.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Fristen für die Einlegung eines Nachprüfungsantrags richten sich nach § 160 Abs. 3 GWB. Dieser lautet:
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.