Ausschreibung von Leistungen der öffentlichen Personenbeförderung für die Linie 481 "Ammerthal - Sulzbach-Rosenberg" im Landkreis Amberg-Sulzbach
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Amberg
NUTS-Code: DE231 Amberg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 92224
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht] [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.znas.de
Abschnitt II: Gegenstand
Ausschreibung von Leistungen der öffentlichen Personenbeförderung für die Linie 481 "Ammerthal - Sulzbach-Rosenberg" im Landkreis Amberg-Sulzbach
Landkreis Amberg-Sulzbach
Erbringung von Leistungen der öffentlichen Personenbeförderung im Buslinienverkehr auf der Linie 481 "Ammerthal - Sulzbach-Rosenberg" im Landkreis Amberg-Sulzbach ab 01.12.2023.
Als Grundfahrplan ist der bisherige Fahrplan zu übernehmen: https://www.vgn.de/netz-fahrplaene/linien/
Wir bitten zu beachten, dass sich im Fahrplan grundsätzlich kleinere Änderungen bis zum Zeitpunkt der Ausschreibung ergeben können!
Achtung: Weitere Unterlagen stehen für einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter: www.znas.de/ausschreibungen/vorabinformationen/
(Diese können hier nicht mehr aufgeführt werden – Grund: Die Aufstellung übersteigt die zulässigen Zeichen, die auf 4000 Zeichen begrenzt wurden.)
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Hinweis auf die Frist bei Stellung eigenwirtschaftlicher Genehmigungsanträge:
Gem. § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung bei der zuständigen Genehmigungsbehörde zu stellen. Diese Frist wird durch vorliegende Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (s. Abschnitt II.) ausgelöst.
2. Genehmigung als Gesamtleistung:
Die Vergabe ist als Gesamtleistung beabsichtigt (vgl. §8a Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 13 Abs. 2a Satz 2 Personenbeförderungsgesetz). Eigenwirtschaftliche Anträge (siehe 1.), die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen.