Projektsteuerungsleistungen Erweiterung und Sanierung Grundschule Pocking Referenznummer der Bekanntmachung: Projektsteuerung_Grundschule_Pocking_2021
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Pocking
NUTS-Code: DE228 Passau, Landkreis
Postleitzahl: 94060
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.pocking.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Projektsteuerungsleistungen Erweiterung und Sanierung Grundschule Pocking
Projektsteuerungsleistungen bei der Erweiterung und Sanierung der Grundschule Pocking
94060 Pocking
Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung sind Projektsteuerungsleistungen bei der geplanten Sanierung und Erweiterung der Grundschule Pocking. Das Bauvorhaben gliedert sich in zwei Bauabschnitte.
Diese Projektsteuerungsleistungen sind nach der Projektphase 0 (Einarbeitung und Projekteinstieg, sowie nach den Projektstufen 3-5 gemäß § 2 der Leistungs- und Honorarordnung Projektmanagement in der Bau- und Immobilienwirtschaft, herausgegeben vom Ausschuss der Verbände und Kammer der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V. (AHO-Schriftenreihe Nr. 9, 5. Auflage, Stand: März 2020, im Folgenden: Leistungs- und Honorarordnung Projektmanagement in der Bau- und Immobilienwirt-schaft) im Wege der stufenweisen Beauftragung für die Handlungsbereiche
- A: Organisation, Information, Koordination und Dokumentation;
- B: Qualitäten und Quantitäten;
- C: Kosten und Finanzierung;
- D: Termine und Kapazitäten und Logistik;
- E: Verträge und Versicherungen
nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zu erbringen.
Das Vorhaben ist nach derzeitigem Stand in 2 Bauabschnitte unterteilt. Diese Projektsteuerungsleistungen sind nach der Projektphase 0 (Einarbeitung und Projekteinstieg), sowie nach den Projektstufen 3-5, Handlungsbereiche A bis E zu erbringen. Mit Ver-tragsschluss werden zunächst die Erbringung der Phase 0 für das Gesamtprojekt, sowie der Stufe 3 für den ersten Bauabschnitt (BA 1) beauftragt. Die Beauftragung der Projektstufen 4 und 5 des Bauabschnittes 1 erfolgt jeweils stufenweise, ebenso erfolgt die Beauftragung des zweiten Bauabschnittes stufenweise je Projektstufe 3-5.
Der konkrete Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus den Vergabeunterlagen.
Es erfolgt eine stufenweise Beauftragung. Diese Projektsteuerungsleistungen sind nach der Projektphase 0 (Einarbeitung und Projekteinstieg), sowie nach den Projektstufen 3-5, Handlungsbereiche A bis E zu erbringen. Mit Vertragsschluss werden zunächst die Erbringung der Phase 0 für das Gesamtprojekt, sowie der Stufe 3 für den ersten Bauabschnitt (BA 1) beauftragt. Die Beauftragung der Projektstufen 4 und 5 des Bauabschnittes 1 erfolgt jeweils stufenweise, ebenso erfolgt die Beauftragung des zweiten Bauabschnittes stufenweise je Projektstufe 3-5.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bad Griesbach i. Rottal
NUTS-Code: DE228 Passau, Landkreis
Postleitzahl: 94086
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y9PRFLL
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rügen ergeben sich aus § 160 Abs. 3 GWB. Soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind, ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig. Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Regelungen des GWB:
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht:
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist;
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an;
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.
§ 135 GWB Unwirksamkeit:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1) gegen § 134 verstoßen hat oder
2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union;
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1) Der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag ab-zuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.