Bekanntmachung vergebener Auftrag: MÜNCHENSTIFT: Neubau Pflegeheim Tauernstraße Verhandlungsverfahren mit TNW_Projektsteuerung Referenznummer der Bekanntmachung: Bekanntmachung vergebener Auftrag: MST_PS_TAU
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81669
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.muenchenstift.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Bekanntmachung vergebener Auftrag: MÜNCHENSTIFT: Neubau Pflegeheim Tauernstraße Verhandlungsverfahren mit TNW_Projektsteuerung
Gegenstand des Verfahrens ist die Erbringung von Projektsteuerungsleistungen für das Projekt auf dem Grundstück Tauernstr. 11 in 81547 München - Harlaching
- Neubau eines Seniorenwohn- und Pflegeheims,
- Schadstoffsanierung und Abbruch der Bauteile B und C des Bestandsgebäudes und
- (optional) Umbau des Bauteils A des Bestandsgebäudes in ein Personalwohnheim nach Ergebnis der vom Objektplaner Gebäude durchgeführten Machbarkeitsstudie.
Die Münchenstift GmbH (im Folgenden auch: "MST") plant auf dem Grundstück Tauernstr. 11 in 81547 München - Harlaching die Errichtung eines neuen Seniorenwohn- und Pflegeheims mit ca. 258 Wohn- und Pflegeplätzen. Das Baufeld umfasst eine Fläche von 8.550 m². Die BGF beträgt ca. 18.993 m².
Auf dem Grundstück befindet sich ein Pflegeheim, bestehend aus den Bauteilen A bis E. Da bei dem Altbestand die Anforderungen der Pflege AV nicht mehr eingehalten werden konnten, wurden die Bestandsgebäude (Bauteile D und E) abgerissen und sollen nunmehr durch einen Neubau ersetzt werden. Die Bauteile A bis C wurden noch nicht abgerissen. Nach Bezug des Neubaus müssen die Bauteile B und C kontrolliert rückbebaut und abgebrochen werden. Da mit Schadstoffen jeglicher Art gerechnet werden muss, ist vorher durch den Objektplaner Gebäude eine Schadstoffsanierung für beide Gebäudeteile zu planen und durchzuführen. Beide Gebäudeteile B und C sind nach der erfolgten Schadstoffsanierung vollständig abzubrechen. Die Planung erfolgt durch den Objektplaner Gebäude.
Bzgl. des Bauteils A wird der im parallel durchgeführten VgV-Verfahren Objektplanung Gebäude beauftragte Objektplaner zunächst mit der Erstellung einer Machbarkeitsstudie beauftragt.
Inhalt der Machbarkeitsstudie ist die Beurteilung der Realisierbarkeit bzw. Wirtschaftlichkeit des Umbaus des bestehenden Pflegeheims im Bauteil A zur künftigen Nutzung als ein Wohnheim für das Personal des neuen Pflegewohnheims für die Dauer von ca. 20 Jahren.
Je nach Ergebnis der vom Objektplaner Gebäude erstellten Machbarkeitsstudie entscheidet der AG, ob das Projekt "Umbau Bauteil A" fortgeführt wird oder nicht, d.h. ob der Bauteil A tatsächlich in ein Wohnheim umgeplant werden soll.
Seitens des Auftragnehmers sind die Leistungen der Projektsteuerung zur Realisierung des Neubaus, sowie zur Realisierung der Schadstoffsanierung und des Abbruchs der Bauteile B und C zu erbringen.
Im Falle der Fortführung des Projektes "Umbau Bauteil A" sind (optional für den AG) auch Leistungen der Projektsteuerung durch den Auftragnehmer zur Realisierung der Umplanung dieses Bauteils in ein Wohnheim zu erbringen.
Gegenstand des Auftrags sind Projektsteuerungsleistungen auf Basis des Leistungsbilds Projektsteuerung gemäß § 2 der Leistungs- und Honorarordnung Projektmanagement in der Bau- und Immobilienwirtschaft, herausgegeben vom Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V. (AHO-Schriftenreihe Nr. 9, 5. Auflage, Stand: März 2020) für die Handlungsbereiche
A: Organisation, Information, Koordination und Dokumentation
B: Qualitäten und Quantitäten
C: Kosten und Finanzierung
D: Termine und Kapazitäten und Logistik
E: Verträge und Versicherungen.
Bis zum Zeitpunkt der Absendung der Auftragsbekanntmachung im vorliegenden Vergabeverfahren wurden in Bezug auf den Neubau des Pflegeheims durch den hiermit beauftragten Projektsteuerer die Leistungen der Projektstufen 1 und 2 erbracht. Ausschreibungsgegenständlich sind die Projektsteuerungsleistungen der Projektstufen 3 bis 5 einschließlich der Einarbeitung in den aktuellen Projektstand und der Übernahme der bisherigen Leistungsergebnisse als Besondere Leistung in Bezug auf den Neubau des Pflegeheims.
Ausschreibungsgegenständlich sind weiter die Projektsteuerungsleistungen der Projektstufen 1 bis 5 in Bezug auf die Schadstoffsanierung und den Abbruch der Bauteile B und C.
Ausschreibungsgegenständlich sind ferner optional die Projektsteuerungsleistungen der Projektstufen 1 bis 5 in Bezug auf den Umbau des Bauteils A in ein Wohnheim.
1. Bezüglich des Neubaus wird mit Vertragsschluss die Projektstufe 3 mit allen Handlungsbereichen (A-E) vergeben.
Der Auftraggeber hat hierbei das einseitige Recht (Option), den Auftragnehmer entweder einmalig oder sukzessive (d. h. jeweils nach Fertigstellung der jeweils zuletzt übertragenen Leistungen) mit jeweils einer oder mehreren weiteren Projektstufen oder (Teil-) Leistungen daraus (z. B. einzelnen Handlungsbereichen oder einzelnen Leistungen aus einzelnen Handlungsbereichen) zu beauftragen (stufenweise Beauftragung). Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Weiterbeauftragung besteht nicht.
2. Bezüglich der Schadstoffsanierung und des Abbruchs der Bauteile B und C werden mit Vertragsschluss die Projektstufen 1 bis 2 mit allen Handlungsbereichen (A-E) vergeben.
Der Auftraggeber hat hierbei das einseitige Recht (Option), den Auftragnehmer entweder einmalig oder sukzessive (d. h. jeweils nach Fertigstellung der jeweils zuletzt übertragenen Leistungen) mit jeweils einer oder mehreren weiteren Projektstufen oder (Teil-) Leistungen daraus (z. B. einzelnen Handlungsbereichen oder einzelnen Leistungen aus einzelnen Handlungsbereichen) zu beauftragen (stufenweise Beauftragung). Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Weiterbeauftragung besteht nicht.
3. Auf der Basis der Ergebnisse der vom Objektplaner Gebäude durchgeführten Machbarkeitsstudie behält sich der AG das einseitige Recht (Option) vor, den Projektsteuerer stufenweise mit der Projektsteuerung, Projektstufen 1 bis 5 mit allen Handlungsbereichen (A-E) des Umbaus des Bauteils A in ein Wohnheim zu beauftragen.
Der Auftraggeber hat hierbei das einseitige Recht (Option), den Auftragnehmer entweder einmalig oder sukzessive (d. h. jeweils nach Fertigstellung der jeweils zuletzt übertragenen Leistungen) mit jeweils einer oder mehreren weiteren Projektstufen oder (Teil-) Leistungen daraus (z. B. einzelnen Handlungsbereichen oder einzelnen Leistungen aus einzelnen Handlungsbereichen) zu beauftragen (stufenweise Beauftragung). Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Weiterbeauftragung besteht nicht.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y9PRLQ7
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Gemäß § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.