Bekanntmachung vergebener Auftrag: MÜNCHENSTIFT: Neubau Pflegeheim Tauernstraße Verhandlungsverfahren mit TNW_Objektplanungsleistungen u.a. Referenznummer der Bekanntmachung: Bekanntmachung vergebener Auftrag: MST_OPL_TAU
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81669
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.muenchenstift.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Bekanntmachung vergebener Auftrag: MÜNCHENSTIFT: Neubau Pflegeheim Tauernstraße Verhandlungsverfahren mit TNW_Objektplanungsleistungen u.a.
Gegenstand des Verfahrens sind Leistungen der
1. Objektplanung Gebäude gemäß §§ 33 ff. HOAI i. V. m. Anlage 10 HOAI
a. für den Neubau eines Seniorenwohn- und Pflegeheims, Leistungsphasen 5 bis 9 (einschließlich Einarbeitung in den aktuellen Projektstand und Übernahme der bisherigen Leistungsergebnisse als Besondere Leistung),
b. für den Umbau des bestehenden Bauteils A in ein Wohnheim, Leistungsphasen 1 bis 8 (optional) nach Ergebnis der zuvor vom AN durchgeführten Machbarkeitsstudie, sowie
2. Generalplanung in Bezug auf die Schadstoffsanierung und den Abbruch der bestehenden Bauteile B und C gemäß Leistungskatalog für Ingenieurleistungen bei Baufeldfreimachung/Rückbau gemäß Ziffer 3 des Planungsbereichs "Baufeldfreimachung/Rückbau", herausgegeben vom Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V. (AHO-Schriftenreihe Nr. 18, 2. Auflage, Stand: Oktober 2014), Grundleistungen und Besondere Leistungen der Leistungsstufen 1 bis 4 auf dem Grundstück Tauernstr. 11 in 81547 München - Harlaching.
Die Münchenstift GmbH (im Folgenden auch: "MST") plant auf dem Grundstück Tauernstr. 11 in 81547 München - Harlaching die Errichtung eines neuen Seniorenwohn- und Pflegeheims mit ca. 258 Wohn- und Pflegeplätzen. Das Baufeld umfasst eine Fläche von 8.550 m². Die BGF beträgt ca. 18.993 m².
Auf dem Grundstück befindet sich ein Pflegeheim, bestehend aus den Bauteilen A bis E. Da bei dem Altbestand die Anforderungen der Pflege AV nicht mehr eingehalten werden konnten, wurden die Bestandsgebäude (Bauteile D und E) abgerissen und sollen nunmehr durch einen Neubau ersetzt werden. Die Bauteile A bis C wurden noch nicht abgerissen. Nach Bezug des Neubaus müssen die Bauteile B und C kontrolliert rückbebaut und abgebrochen werden. Da mit Schadstoffen jeglicher Art gerechnet werden muss, ist vorher durch den AN eine Schadstoffsanierung für beide Gebäudeteile zu planen und durchzuführen. Beide Gebäudeteile B und C sind nach der erfolgten Schadstoffsanierung vollständig abzubrechen. Die Planung erfolgt durch den AN.
Bzgl. des Bauteils A wird der AN zunächst mit der Erstellung einer Machbarkeitsstudie beauftragt.
Inhalt der Machbarkeitsstudie ist die Beurteilung der Realisierbarkeit bzw. Wirtschaftlichkeit des Umbaus des bestehenden Pflegeheims im Bauteil A zur künftigen Nutzung als ein Wohnheim für das Personal des neuen Pflegewohnheims für die Dauer von ca. 20 Jahren.
Je nach Ergebnis der vom AN erstellten Machbarkeitsstudie entscheidet der AG, ob das Projekt "Umbau Bauteil A" fortgeführt wird oder nicht, d.h. ob der Bauteil A tatsächlich in ein Wohnheim umgeplant werden soll.
Seitens des Auftragnehmers sind die Leistungen der Objektplanung Gebäude gemäß §§ 33 ff. HOAI i. V. m. Anlage 10 HOAI zur Realisierung des Neubaus, sowie die Leistungen der Generalplanung in Bezug auf die Schadstoffsanierung und den Abbruch der bestehenden Bauteile B und C gemäß Leistungskatalog für Ingenieurleistungen bei Baufeldfreimachung/Rückbau gemäß Ziffer 3 des Planungsbereichs "Baufeldfreimachung/Rückbau", herausgegeben vom Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V. (AHO-Schriftenreihe Nr. 18, 2. Auflage, Stand: Oktober 2014), Grundleistungen und Besondere Leistungen der Leistungsstufen 1 bis 4 zu erbringen.
Im Falle der Fortführung des Projektes "Umbau Bauteil A" sind (optional für den AG) auch Leistungen der Objektplanung Gebäude gemäß §§ 33 ff. HOAI i. V. m. Anlage 10 HOAI durch den Auftragnehmer zur Umplanung dieses Bauteils in ein Wohnheim zu erbringen.
Im Jahre 2018 hat der Auftraggeber die Planungsleistungen und die Projektsteuerung betreffend den Neubau des Seniorenwohn- und Pflegeheims ausgeschrieben und die Leistungen jeweils vergeben.
Bis zum Verfahrensende werden diesbezüglich die Leistungen der Leistungsphase 4 erbracht sein. Die Prüfergebnisse des bisherigen Projektsteuerers zu den Kosten, Terminen und der bisherigen Planung sind bereits vom Planungsteam umgesetzt worden.
Gegenstand des Auftrags sind damit zusammengefasst
1. Leistungen der Objektplanung Gebäude gemäß §§ 33 ff. HOAI i. V. m. Anlage 10 HOAI
a. für den Neubau eines Seniorenwohn- und Pflegeheims, Leistungsphasen 5 bis 9 (einschließlich Einarbeitung in den aktuellen Projektstand und Übernahme der bisherigen Leistungsergebnisse als Besondere Leistung), und
b. für den Umbau des Bauteils A in ein Wohnheim, Leistungsphasen 1 bis 8 (optional) nach Ergebnis der zuvor vom AN durchgeführten Machbarkeitsstudie, sowie
2. Leistungen der Generalplanung in Bezug auf die Schadstoffsanierung und den Abbruch der bestehenden Bauteile B und C gemäß Leistungskatalog für Ingenieurleistungen bei Baufeldfreimachung/Rückbau gemäß Ziffer 3 des Planungsbereichs "Baufeldfreimachung/Rückbau", herausgegeben vom Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V. (AHO-Schriftenreihe Nr. 18, 2. Auflage, Stand: Oktober 2014), Grundleistungen und Besondere Leistungen der Leistungsstufen 1 bis 4 auf dem Grundstück Tauernstr. 11 in 81547 München - Harlaching.
1. Bezüglich des Neubaus erfolgt mit Vertragsschluss zunächst eine Beauftragung der LPH 5.
Der Auftraggeber hat hierbei das einseitige Recht (Option), den Auftragnehmer entweder einmalig oder sukzessive (d. h. jeweils nach Fertigstellung der jeweils zuletzt übertragenen Leistungen) mit jeweils einer oder mehreren weiteren Leistungsphasen oder (Teil-) Leistungen daraus (z. B. einzelnen Grundleistungen oder Teilen von Grundleistungen) bezogen auf das vertragliche Leistungsbild oder Teilen daraus und/oder Abschnitte der Baumaßnahme zu beauftragen (stufenweise Beauftragung). Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Weiterbeauftragung besteht nicht.
2. Bezüglich der Schadstoffsanierung und des Abbruchs der Bauteile B und C erfolgt mit Vertragsschluss zunächst eine Beauftragung der Leistungsstufe 1.
Der Auftraggeber hat hierbei das einseitige Recht (Option), den Auftragnehmer entweder einmalig oder sukzessive (d. h. jeweils nach Fertigstellung der jeweils zuletzt übertragenen Leistungen) mit jeweils einer oder mehreren weiteren Leistungsphasen oder (Teil-) Leistungen daraus (z. B. einzelnen Grundleistungen oder Teilen von Grundleistungen) bezogen auf das vertragliche Leistungsbild oder Teilen daraus und/oder Abschnitte der Baumaßnahme zu beauftragen (stufenweise Beauftragung). Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Weiterbeauftragung besteht nicht.
3. Mit Vertragsschluss erfolgt zunächst eine Beauftragung der o.g. Machbarkeitsstudie zur Beurteilung der Realisierbarkeit bzw. Wirtschaftlichkeit der geplanten Umbaumaßnahme zur Nutzung des bestehenden Bauteils A als ein Wohnheim.
Auf der Basis der Ergebnisse der durchgeführten Machbarkeitsstudie behält sich der Auftraggeber das einseitige Recht (Option) vor, den Auftragnehmer hinsichtlich des Umbaus des Bauteils A in ein Wohnheim entweder einmalig oder sukzessive (d. h. jeweils nach Fertigstellung der jeweils zuletzt übertragenen Leistungen) mit jeweils einer oder mehreren Leistungsphasen des Leistungsbildes Objektplanung Gebäude (§§ 33 ff. HOAI i. V. m. Anlage 10 HOAI) oder (Teil-) Leistungen daraus (z. B. einzelnen Grundleistungen oder Teilen von Grundleistungen) bezogen auf das vertragliche Leistungsbild oder Teilen daraus und/oder Abschnitte der Baumaßnahme zu beauftragen (stufenweise Beauftragung). Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Weiterbeauftragung besteht nicht.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y9PRF5Z
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Gemäß § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.