V_044_750239_45a Technische Anlagen im Außenbereich Referenznummer der Bekanntmachung: V_044_750239_45a
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80686
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.fraunhofer.de
Abschnitt II: Gegenstand
V_044_750239_45a Technische Anlagen im Außenbereich
45232400 Bauarbeiten für Abwasserkanäle
Termine zur Durchführung der Hauptleistung auf der Baustelle:
— Leistungsbeginn 31.8.2021,
— Leistungsende 30.9.2022.
Beschreibung der Beschaffung:
Arbeiten für Abwasser-Regenwasser und Sanitäre Anlagen im Außenbereich:
— Abwasser- Regenwasserleitung aus PP Rohr DN 100-DN 300 einschließlich Erdaushub ca. 390 m,
— Rigolenblöcke einschließlich Erdaushub ca. 280 Stück,
— Sedimentationsanlagen einschließlich Erdaushub ca. 4 Stück,
— Revisionsschächte einschließlich Erdaushub ca. 6 Stück,
— Anschluss an städtischen Abwasserkanal ca 1 Stück.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Weismain
NUTS-Code: DE24C Lichtenfels
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 15 Kalendertage nach Absendung der der Bieterinformation nach § 134 Abs. 1 GWB. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB) . Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).
Ort: München
Land: Deutschland
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
900 t Entsorgung Aushubmaterial Z0
1 t Entsorgung Aushubmaterial Z1 .1
1 t Entsorgung Aushubmaterial Z1 .2
1 t Entsorgung Aushubmaterial DK0
Ort: Weismain
NUTS-Code: DE24C Lichtenfels
Land: Deutschland
900 t Entsorgung Aushubmaterial Z0
1 t Entsorgung Aushubmaterial Z1 .1
1 t Entsorgung Aushubmaterial Z1 .2
1 t Entsorgung Aushubmaterial DK0
Vor Ort gelagerter Aushub wird vor Ort nicht mehr benötigt und ist zu entsorgen. Nach Verfüllung der offenen Baugruben ist der restliche Aushub nun zu entsorgen, um benötigte Lagerfläche für weitere Erdarbeiten im Zuge der vertraglichen Leistung des AN sowie für vertragliche Leistungen der vor Ort tätigen Gewerke bereit zu stellen. Im Sinne einer übergeordneten Baustellenkoordination, eines beschleunigten Bauablaufes sowie um diesen nicht zu gefährden wird die Leistung erforderlich. Der AN ist für diese Leistung in seinem Betrieb eingerichtet, die hierfür erforderlichen Maschinen und Geräte des AN sind bereits vor Ort. Die Leistung (hier: Entsorgung Aushub) wird bei Durchführung der vertragt. Leistung des AN erforderlich. Die Beauftragung mittels erneuten Wettbewerb ist daher wirtschaftlich und technisch nicht sinnvoll.