Auftragserweiterung zur Lieferung von mobilen Raumluftreinigungsgeräten gemäß § 132 (2) Nr. 3 GWB Referenznummer der Bekanntmachung: 2021/S 207-541747
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80636
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.muenchen.de
Adresse des Beschafferprofils: https://vergabe.muenchen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Auftragserweiterung zur Lieferung von mobilen Raumluftreinigungsgeräten gemäß § 132 (2) Nr. 3 GWB
Auftragserweiterung der Lose 1 und 4 zur Beschaffung von 5.517 mobilen Raumluftreinigungsgeräten gemäß Bekanntmachung im Amtsblatt 2021/S 186-482046 um 50%
Stadtgebiet der Landeshauptstadt München
Auftragserweiterung der Lose 1 und 4 zur Beschaffung von 5.517 mobilen Raumluftreinigungsgeräten gemäß Bekanntmachung im Amtsblatt 2021/S 186-482046 um 50%
Auftragserweiterung von Los 1: Mobile Raumluftreinigungsgeräte (Stadtgebiet West) - 500 Räume / Geräte
Auftragserweiterung von Los 4: Mobile Raumluftreinigungsgeräte (Stadtgebiet Süd) - 500 Räume / Geräte
Mobile Luftreinigungsgeräte - Ausführung gemäß "Richtlinie zur Förderung von Investitionskosten für technische Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften in Schulen - Neuauflage 2021 (FILS-R-N)" laut Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 14. Juli 2021, Az. II.6-BO4161.0/41
Abschnitt IV: Verfahren
- Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
Im Vergabeverfahren gemäß Auftragsbekanntmachung 2021/S 186-482046 wurden insgesamt 5.517 mobile Raumluftreinigungsgeräte beschafft. Nachdem die Lieferfähigkeit des ursprünglichen Auftragnehmers in Los 3 gemäß Leistungsbeschreibung nicht mehr gegeben ist, muss der vorhandene Bedarf kurzfristig gedeckt werden. Da die Gründe für den plötzlichen Ausfall eines bezuschlagten Auftragnehmers nicht dem öffentlichen Auftraggeber im Rahmen der Sorgfaltsplficht zuzurechnen sind, ist die Erweiterung dieses Auftrags gemäß § 132 (2) Nr. 3 GWB zur Bekämpfung der Corona-Pandemie gegeben.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 22335
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der angegebene Gesamtwert der Beschaffung bzw. der Wert des Auftrages/Loses entspricht nicht dem tatsächlichen Wert der Beschaffung bzw. des Auftrages/Loses. Dieser Wert wird gemäß Artikel 50 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und § 39 Abs. 6 VgV nicht veröffentlicht, da er unter anderem den geschäftlichen Interessen des erfolgreichen Bieters schadet und den lauteren Wettbewerb beeinträchtigt. Da es sich technisch um ein Pflichtfeld handelt, wird der Betrag [Betrag gelöscht] EUR eingegeben.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.regierung.oberbayern.de
Die Vergabe des vorliegenden Auftrags erfolgte auf Basis der freiwilligen Ex-Ante-Transparenzbekanntmachung gemäß Veröffentlichung 2021/S 207-541747 im Amtsblatt der EU vom 25.10.2021. Da die Auftragsvergabe auf Basis der zitierten Ex-Ante-Transparenzbekanntmachung mit einer Wartefrist von zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung vergeben wurde und der Auftrag auf Grund von Gründen, die dem öffentlichen Auftraggeber nicht zugerechnet werden können (plötzlicher Ausfall eines Lieferanten) ohne vorherige Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 Nr. 3 GWB vergeben wurde, ist die Einlegung von Rechtbehelfen nicht mehr möglich. Die Unwirksamkeit des Vertrags hätte nur vor Ablauf einer Frist von zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung der freiwilligen Ex-Ante-Transparenzbekanntmachung, festgestellt werden können. (vgl. § 135 Abs. 3 Nr. 3 GWB)