Belieferung der bayerischen Justizvollzugseinrichtungen mit – nach deutschem Recht – apothekenpflichtigen Arzneimitteln u.a.
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Niederschönenfeld
NUTS-Code: DE2 Bayern
Postleitzahl: 86694
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.justiz.bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Belieferung der bayerischen Justizvollzugseinrichtungen mit – nach deutschem Recht – apothekenpflichtigen Arzneimitteln u.a.
Belieferung der bayerischen Justizvollzugseinrichtungen mit – nach deutschem Recht – apothekenpflichtigen Arzneimitteln, nicht apothekenpflichtigen Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie die Erbringung damit in Zusammenhang stehender
Beratungs- und administrativer Leistungen.
Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen.
Der Auftrag umfasst die Bereitstellung/Lieferung folgender Leistungen für die Justizvollzugseinrichtungen des Freistaats Bayern: apothekenpflichtige Arzneimittel, nicht apothekenpflichtige Arzneimittel, Medizinprodukte, Beratungsleistungen und administrative Leistungen nach Maßgabe eines Vertrages (siehe Vergabeunterlagen).Auf Grundlage des Vertrags (Rahmenvereinbarung) werden die Justizvollzugseinrichtungen des Freistaats Bayern berechtigt, die Leistungen abzurufen.
Verlängerungsmöglichkeit: 1 Jahr (Details siehe Vergabeunterlagen).
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Nachweis der Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach dem Gesetz über das Apothekenwesen
- Nachweis der Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln nach dem Gesetz über das Apothekenwesen und dem Arzneimittelgesetz
- Nachweis der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem der Bieter niedergelassen ist (der Nachweis über die erlaubte Berufsausübung kann auch auf andere geeignete Weise erfolgen)
Zusatz: Das amtliche Formular enthält keine Rubrik hinsichtlich einer Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (§§ 123, 124 GWB), deshalb erfolgt der Hinweis an dieser Stelle:
Bieter haben zu erklären, dass keine Ausschlussgründe gem. §§ 123, 124 GWB vorliegen. Die Erklärung erfolgt in Form einer Eigenerklärung (Dokument A 203 a der Vergabeunterlagen).
Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit bezogen auf den Umsatz des Unternehmens (Mindestjahresumsatz im Tätigkeitsbereich des Auftrags). Der Nachweis erfolgt durch Eigenerklärung (siehe Vergabeunterlagen).
Gefordert wird ein Jahresumsatz in den letzten beiden Geschäftsjahren von je mindestens 5 Millionen EUR im Tätigkeitsbereich des Auftrags.
Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit bezogen auf geeignete Referenzen (Referenzprojekte/-leistungen) des Unternehmens. Der Nachweis erfolgt durch Eigenerklärung (siehe Vergabeunterlagen).
Gefordert wird das Vorliegen von mindestens zwei Referenzprojekten über vergleichbare Leistungen in den letzten drei Jahren.
Maßstäbe für die Vergleichbarkeit sind
• die Erbringung einer Lieferleistung (Arzneimittel, apothekenpflichtig, grundsätzlich uneingeschränkt im Artikelumfang) nebst Beratungsleistungen,
• über den Geschäftsort der Apotheke (Hauptsitz) hinausgehend (überregionale Lieferung bzw. Versand von Arzneimitteln),
• ähnlich hoher Schwierigkeitsgrad wie die auftragsgegenständliche Gestaltung,
• ähnliche Komplexität der Leistung.
In zeitlicher Hinsicht muss die Leistungsdauer der Referenzleistungen mindestens 12 Monate umfasst haben oder bei länger dauernden (noch laufenden Verträgen) ein Zeitraum von mindestens 12 Monaten bereits erreicht sein.
Ergänzender Hinweis: der Auftraggeber berücksichtigt gem. § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV auch Referenzen, die mehr als drei Jahre, längstens aber fünf Jahre, zurückliegen.
Bei der Ausführung des Auftrags haben Unternehmen alle für sie geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten. Auf § 128 GWB wird verwiesen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Angaben zum Höchstwert der Rahmenvereinbarung sind in den Vergabeunterlagen enthalten.
Mit dem Angebot ist ein Datenschutzkonzept vorzulegen. Auf § 15 der auftragsgegenständlichen Rahmenvereinbarung wird Bezug genommen.
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.regierung.oberbayern.bayern.de/behoerde/mittelinstanz/vergabekammer/ansprech/
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bieter und die Regelungen gem. § 160 Abs. 3 S. 1 Nrn. 1 bis 4 GWB (Präklusionsregelungen) hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 GWB lautet:
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
2 Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. 3§ 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt
Auf die prozessualen Vorschriften der §§ 160 ff. GWB wird außerdem hingewiesen.
Beachten Sie zudem: Die Vergabestelle ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten (mit den abgegebenen Unterlagen/Angeboten) an die Vergabekammer zu leiten. Die Verfahrensbeteiligten haben ein Akteneinsichtsrecht. Um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu waren, teilen Sie konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Niederschönenfeld
Postleitzahl: 86694
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]