Öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Schienenpersonennahverkehr im Sinne des Art. 5 Abs. 1 der Verordnung(EG) 1370/2007 vom 23.10.2007. Expressverkehr Nordostbayern (EVNO) Referenznummer der Bekanntmachung: 2018/S 214-490401
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81379
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bahnland-bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Schienenpersonennahverkehr im Sinne des Art. 5 Abs. 1 der Verordnung(EG) 1370/2007 vom 23.10.2007. Expressverkehr Nordostbayern (EVNO)
Öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Schienenpersonennahverkehr im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007
Erbringung von SPNV-Dienstleistungen auf den Strecken: Nürnberg – Bayreuth/Hof/Landesgrenze Cheb,
Nürnberg – Weiden – Neustadt (Waldnaab) /Furth im Wald/Regensburg,Schwandorf – Marktredwitz, Coburg-/
Bamberg – Hof/Bayreuth.
Verkehrsdurchführungsvertrag für die SPNV-Leistungen im Umfang von ca. 8,8 Mio. Zugkilometern pro Jahr
auf den Strecken: Nürnberg – Bayreuth/Hof/Landesgrenze Cheb, Nürnberg – Weiden – Neustadt (Waldnaab) /
Furth im Wald/Regensburg,Schwandorf – Marktredwitz, Coburg-/Bamberg – Hof/Bayreuth. Die Vertragslaufzeit
beginnt zum Fahrplanwechsel im Dezember 2023 und endet zum Fahrplanwechsel im Dezember 2030.
Die Vertragslaufzeit endet zum großen Fahrplanwechsel im Jahr 2030, am 14.12.2030. Sollte der Vertrag
nicht jeweils mindestens 24 Monate vor Ende seiner (ggf. verlängerten) Laufzeit vom Auftraggeber oder vom
Auftragnehmer gekündigt werden, verlängert er sich bis zu zweimal um jeweils ein weiteres Jahr. In diesem
Fall endet die Vertragslaufzeit zum großen Fahrplanwechsel im Jahr 2031, am 13.12.2031 oder zum großen
Fahrplanwechsel im Jahr 2032, am 11.12.2032. Eine weitere Vertragsverlängerung ist ausgeschlossen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Die Leistungen auf den Strecken Nürnberg – Bayreuth/Hof, Nürnberg – Neustadt/Furth/Regensburg,
Schwandorf – Marktredwitz sind im derzeit laufenden bayernweiten Verkehrsvertrag (VDV 3) mit der DB
Regio AG bis Dezember 2023 fixiert und werden mit Neigetechnikfahrzeugen erbracht. Die Leistungen
der Strecke Bamberg – Hof/Bayreuth sind im derzeit laufenden Verkehrsvertrag „RSO III-Ost“ mit der DB
Regio AG ebenfalls bis Dezember 2023 kontrahiert und werden teilweise mit Neigetechnikfahrzeugen
erbracht. Diese Leistungen sollen ab Dezember 2023 in den Folgeverkehrsvertrag „Expressverkehr
Nordostbayern“ zusammengeführt werden.
Da nach unserer Kenntnis nur die DB Regio AG über geeignete gebrauchte Neigetechnikfahrzeuge in
ausreichender Anzahl verfügt, kommt nur die DB Regio AG für die Erbringung der Leistungen mit Neigetechnik
in Betracht. Nur durch den Einsatz der Neigetechnik werden die heutigen attraktiven Reisezeiten und
wesentliche Anschlüsse gewährleistet.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE2 Bayern
Postleitzahl: 80634
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Eintragungen unter II.1.7) sowie V.2.4) entsprechen nicht den tatsächlichen Werten. Die entsprechenden
Werte werden aus Gründen des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht bekanntgegeben.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/ueber_uns/zentralezustaendigkeiten/vergabekammer-suedbayern/index.html
Es gelten die Regelungen des § 135 GWB, namentlich diejenigen nach § 135 Abs. 2 und Abs. 3 GWB. Diese lauten wie folgt:
„(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntgabe der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist.
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstandes, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, dass den Zuschlag erhalten soll, umfassen.“