Wissenschaftlich-technische Begleitung des 10.000-Häuser-Programms Referenznummer der Bekanntmachung: 2016/S 142-256665
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.stmwi.bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Wissenschaftlich-technische Begleitung des 10.000-Häuser-Programms
Das Förderprogramm unterstützt Bürger beim energieeffizienten Bauen und Sanieren. Die Aufgabe des Dienstleisters ist es, den Auftraggeber (AG) bei der fachlichen Weiterentwicklung des Förderprogrames fachlich zu begleiten, zu unterstützen und zu beraten sowie bei der Weiterentwicklung mitzuwirken. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer (AN) bei der Beantwortung wissenschaftlich-technischer Fragestellungen im Rahmen der Förderprogrammabwicklung zu unterstützen sowie bedarfsorientierte Anpassungen von softwaregestützten Berechnungsprogrammen zur technischen Plausibilitätsprüfung von Förderanträgen zu entwickeln und einzusetzen. Zudem unterliegt das Förderprogram der steten Anforderung der Anpassung an die Bundesförderung aber auch an die technischen Rahmenbedingungen. Hierzu ist seitens des AN an der Weiterentwicklung der Richtlinien mitzuwirken.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Wissenschaftlich-technische Begleitung des 10.000-Häuser-Programms
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Garching
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 85748
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Auf §135 Abs. 2 GWB i. V. m. § 160 Abs. 3 GWB wird hingewiesen.
§ 135 GWB: (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 GWB: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Mit der Entscheidung, den Programmteil „EnergieSystemHaus" durch einen neuen Programmteil „Holzöfen“ zu ersetzen, während nach wie vor Leistungen für den Programmteil EnergieSystemHaus benötigt werden, entsteht eine im Vertrag noch nicht berücksichtigte Leistungserweiterung. Zudem ist es auch bei den übrigen vertraglich vereinbarten Leistungen zu einem Mehraufwand gekommen. Die Erfüllung der zusätzlichen Leistungen durch den AN kann nur durch die Verlängerung der Antragsphase und damit die Erhöhung der abrechenbaren Stunden auf max. 480 Stunden pro Quartal für das Jahr 2021 erreicht werden.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Garching
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 85748
Land: Deutschland
Mit der Entscheidung der Hausspitze, den Programmteil „EnergieSystemHaus" am 31.01.2020 auslaufen zu lassen und durch einen neuen Programmteil zu ersetzen, entsteht eine in der Ausschreibung und im Vertrag noch nicht berücksichtigte Leistungserweiterung. Die Erweiterung des Leistungsumfangs kann nur durch die Verlängerung der Antragsphase (480 Stunden pro Quartal) für das Jahr 2020 erreicht werden. Die Abwicklungsphase beginnt damit nicht bereits am 01.01.2020, sondern erst am 01.01.2021.
Mit der Entscheidung, den Programmteil „EnergieSystemHaus" durch einen neuen Programmteil „Holzöfen“ zu ersetzen, während nach wie vor Leistungen für den Programmteil EnergieSystemHaus benötigt werden, entsteht eine im Vertrag noch nicht berücksichtigte Leistungserweiterung. Zudem ist es auch bei den übrigen vertraglich vereinbarten Leistungen zu einem Mehraufwand gekommen. Die Erfüllung der zusätzlichen Leistungen durch den AN kann nur durch die Verlängerung der Antragsphase und damit die Erhöhung der abrechenbaren Stunden auf max. 480 Stunden pro Quartal für das Jahr 2021 erreicht werden.
Ein Wechsel des AN scheidet auf folgenden wirtschaftlichen Gründen aus: Für die fachliche Begleitung und Weiterentwicklung des 10.000 Häuser-Programms sind weit-reichende Know-How-Anforderungen an den AN gestellt. Eine Vergabe der o.g. zusätzlichen Leistungen an einen anderen Auftragnehmer wäre unwirtschaftlich, da die Einarbeitung eines neuen AN zum jetzigen Zeitpunkt (Programmstart Holzöfen steht bevor) in die Thematik mit erheblichen Schwierigkeiten und Zusatzkosten verbunden wäre. Die Einarbeitung eines neuen AN in das Förderprogramm wird mit ca. 120 h geschätzt, was bereits ¼ des gesamten Mehrbedarfes von insgesamt 480 h bei einer Aufstockung des Vertrages darstellen würde. Für die Einarbeitung eines neuen AN bestehen zudem auf Seiten des AG keine Kapazitäten, sodass die Einarbeitung des neuen AN durch den aktuellen AN stattfinden müsste. Dies wiederum würde zu weiteren Mehrkosten und zudem auch Zeitverlust führen.