Inbetriebnahmemanagement Referenznummer der Bekanntmachung: KB.7012.001
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80337
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.muenchen-klinik.de
Abschnitt II: Gegenstand
Inbetriebnahmemanagement
Gegenstand des Auftrags sind Leistungen des Inbetriebnahmemanagements der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA) nach Kostengruppe 400 DIN 276:2018-12 und der Medizintechnik nach VDI 6039.
Zielstellung des ausgeschriebenen Leistungsbilds Inbetriebnahmemanagement (im Folgenden auch als "IBM" bezeichnet) der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA) nach Kostengruppe 400 DIN 276:2018-12 und der Medizintechnik nach VDI 6039 ist es, entsprechend den Bauherrn- und Nutzungsanforderungen einen optimalen Anlagenbetrieb des Erweiterungsneubaus Ost des Klinikums Bogenhausen zur geplanten "Klinischen Inbetriebnahme" im 1.Quartal 2024 zu gewährleisten.
München Klinik gGmbH Englschalkinger Str. 77 81925 München
Gegenstand des Auftrags sind Leistungen des Inbetriebnahmemanagements der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA) nach Kostengruppe 400 DIN 276:2018-12 und der Medizintechnik nach VDI 6039.
Die Abwicklung der Leistungen erfolgt in drei Leistungsstufen.
In Leistungsstufe 1 erfolgt die Analyse und die Konzeption des IBM (LPh 5). Diese Leistungsstufe umfasst die folgenden Leistungen: Planungsanalyse / QS Konzeptentwicklung (Analyse der Ausführungsplanung, Entwicklung Rahmendokument "Übergeordnetes Betreiberkonzept", Entwicklung von Konzepten [IBN-Konzept, Probetrieb und integrierte Test, Monitoringkonzept]). Zur Unterstützung der Betreiberorganisation ist dem Bauherrn auch das Grundgerüst eines übergeordneten Betreiberkonzepts zur eigenständigen Ausgestaltung "an die Hand" zu geben.
In Leistungsstufe 2 erfolgt die Umsetzung und Durchführung des IBM (LPh 8). Diese Leistungsstufe umfasst die folgenden Leistungen: Organisation IBN-Besprechungen, Begleitung der Ausführung, Organisation und Probebetrieb / integrierte Tests, Begleitung Abnahme / Übergabemanagement.
In Leistungsstufe 3 erfolgt die Begleitung des technischen Monitorings und des Anlagenbetriebs. Diese Leistungsstufe umfasst die folgenden Leistungen: Fortschreibung der Konzepte nach IBN, Durchführung technisches Monitoring, Erstellung eines Abschlussberichts 1. Betriebsjahr.
Mit Vertragsschluss erfolgt eine Beauftragung der Leistungsstufen 1 und 2. Der AG behält sich eine optionale Beauftragung der Leistungsstufe 3 - Begleitung Monitoring Anlagenbetrieb - vor. Die Wertung erfolgt unter Einbeziehung der Leistungsstufe 3.
Der Auftragnehmer sichert im Leistungsverlauf qualitätssichernd die Inbetriebnahme und den Anlagenbetrieb bis zur Übergabe an das technische Anlagenmanagement des Bauherrn ab.
Die Projektabwicklung ist in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit dem bereits beauftragten Generalplanungsteam (Planung und Objektüberwachung) vorgesehen und dient als qualitätssichernde Stelle. Das Inbetriebnahmemanagement ist hierarchisch zwischen der Projektleitung München Klinik Baugesellschaft und der Oberbauleitung Generalplaner angegliedert.
Die Verantwortung der Planung und Objektüberwachung nach HOAI verbleibt beim Generalplaner. Ferner werden im Rahmen der schrittweisen Abwicklung auch beratende Komponenten für die Bauherrnorganisation abgefordert.
Mit Vertragsschluss erfolgt eine Beauftragung der Leistungsstufen 1 und 2. Der AG behält sich eine optionale Beauftragung der Leistungsstufe 3 - Begleitung Monitoring Anlagenbetrieb - vor. Die Wertung erfolgt unter Einbeziehung der Leistungsstufe 3.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y9PRL40
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/behoerde/mittelinstanz/vergabekammer/
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Gemäß § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.