Vergabe von Verkehrsdienstleistungen im straßengebundenen ÖPNV auf der Linie 43, Teilstück Bergham – Nittenau - Regensburg
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Regensburg
NUTS-Code: DE238 Regensburg, Landkreis
Postleitzahl: 93059
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.landkreis-regensburg.de/buergerservice/auto-verkehr/gfn/
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabe von Verkehrsdienstleistungen im straßengebundenen ÖPNV auf der Linie 43, Teilstück Bergham – Nittenau - Regensburg
Vergabe von Verkehrsleistungen im straßengebundenen ÖPNV auf der Linie 43, Teilstück Bergham – Nittenau – Regensburg, durch die Gesellschaft zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs im Landkreis Regensburg mbH (GFN) handelnd im Namen des Landkreises Regensburg für den Zeitraum vom 01.12.2021 – 14.09.2026.
Landkreis Schwandorf, Landkreis Regensburg, Stadt Regensburg
Zur Vergabe kommen Busverkehrsleistungen der Linie 43, Teilstück Bergham – Nittenau – Regensburg für den Zeitraum vom 01.12.2021 – 14.09.2026 (Laufzeit in Tagen: 1.748).
Die vergabegegenständlichen Verkehrsleistungen verbessern die ÖPNV-Anbindung zwischen Nittenau über das Regental nach Regensburg und sind als Gesamtleistung zu erbringen. Die Regionalbusfahrten dienen überwiegend der Jedermann- und Freizeitbeförderung.
Die jährliche Betriebsleistung beträgt ca. 28.000 km.
Auf der Linie 43 werden auf der Grundlage bestehender Liniengenehmigungen weitere Fahrten durchgeführt,
die nicht Bestandteil dieses öffentlichen Auftrags sind.
Anzuwenden sind die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des RVV.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Roding
NUTS-Code: DE235 Cham
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Eintragungen unter II.1.7) sowie V.2.4) entsprechen nicht den tatsächlichen Werten. Die entsprechenden Werte werden aus Gründen des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht bekanntgegeben.
Ort: Ansbach
Land: Deutschland
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB verwiesen.
Darüber hinaus wird auf die Regelungen des § 135 GWB, namentlich diejenigen nach § 135 Abs. 2 und Abs. 3 GWB verwiesen.
Diese lauten wie folgt:
„(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntgabe der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist.
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstandes, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, dass den Zuschlag erhalten soll, umfassen.“