Lieferung von Warnschutzkleidung (Warnwesten, Warnschutzjacken Sommer, Warnschutzanzüge) Referenznummer der Bekanntmachung: V3-8014.01-0115-21
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bamberg
NUTS-Code: DE241 Bamberg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 96052
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.deutsche-evergabe.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von Warnschutzkleidung (Warnwesten, Warnschutzjacken Sommer, Warnschutzanzüge)
Lieferung von Warnschutzkleidung für die Bayerische Polizei in drei Losen (Los 1 Warnwesten, Los 2 Warnschutzjacken Sommer, Los 3 Warnschutzanzüge)
Los 1 Warnwesten
in den Vergabeunterlagen aufgeführt
Lieferung von Warnwesten POLIZEI und Sicherheitswacht für die Bayerische Polizei.
Schätzmenge und verbindliche Abnahmemengen über die gesamte Vertragslaufzeit -
folgende Abnahmemengen werden für die gesamte Vertragslaufzeit verbindlich zugesichert:
4.300 Stück Warnwesten POLIZEI
400 Stück Warnwesten SICHERHEITSWACHT.
Als zusätzliche unverbindliche Abnahmemenge kann von weiteren Bestellungen in folgender Höhe ausgegangen werden:
500 Stück Warnwesten POLIZEI
100 Stück Warnwesten SICHERHEITSWACHT
Höchstabnahmemengen (Summe der verbindlichen und unverbindlichen
Stückzahlen)
4.800 Stück Warnwesten POLIZEI
500 Stück Warnwesten SICHERHEITSWACHT
Die Mindestbestellmengen für Bestellungen betragen:
Warnwesten (POLIZEI und SICHERHEITSWACHT):
300 Stück Warnwesten POLIZEI und/oder SICHERHEITSWACHT pro Bestellung.
Für Unter-/Übergrößen (Sonderanfertigungen) für Warnwesten gibt es keine Mindestbestellmengen.
Los 2 Warnschutzjacke Sommer
in den Vergabeunterlagen aufgeführt
Lieferung von Warnschutzjacken Sommer für die Polizei
Schätzmenge und verbindliche Abnahmemengen über die gesamte Vertragslaufzeit -
folgende Abnahmemengen werden für die gesamte Vertragslaufzeit verbindlich zugesichert:
Schätzmenge und verbindliche Abnahmemengen über die gesamte Vertragslaufzeit -folgende Abnahmemengen werden für die gesamte Vertragslaufzeit verbindlich zugesichert:
Warnschutzjacken Sommer
1.600 Stück
Als zusätzliche unverbindliche Abnahmemenge kann von weiteren Bestellungen in folgender Höhe ausgegangen werden:
Warnschutzjacke Sommer
500 Stück
Höchstabnahmemengen (Summe der verbindlichen und unverbindlichen Stückzahlen)
Warnschutzjacke Sommer:
2.100 Stück
Die Mindestbestellmengen für Bestellungen betragen:
Warnschutzjacke Sommer:
150 Stück pro Bestellung
Für Unter-/Übergrößen (Sonderanfertigungen) der Warnschutzjacken Sommer gibt es keine Mindestbestellmengen.
Losbeschreibung
in den Vergabeunterlagen aufgeführt
Lieferung Warnschutzanzüge für die Polizei
Schätzmenge und verbindliche Abnahmemengen über die gesamte Vertragslaufzeit -
folgende Abnahmemengen werden für die gesamte Vertragslaufzeit verbindlich zugesichert:
Warnschutzanzug (-jacke/-hose)
1.500 Stück Jacken
280 Stück Hosen
Als zusätzliche unverbindliche Abnahmemenge kann von weiteren Bestellungen in folgender Höhe ausgegangen werden:
Warnschutzanzug (-jacke/-hose):
300 Stück Jacken
50 Stück Hosen
Höchstabnahmemengen (Summe der verbindlichen und unverbindlichen Stückzahlen)
Warnschutzanzug (-jacke/-hose):
1.800 Stück Jacken
330 Stück Hosen
Die Mindestbestellmengen für Bestellungen betragen:
Warnschutzanzug (-jacke/-hose):
100 Stück / Teile insgesamt pro Bestellung (Jacken und/oder Hosen)
Für Unter-/Übergrößen (Sonderanfertigungen) der gibt es keine Mindestbestellmengen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1. Nachweis über den Eintrag ins Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschrift desLandes,in dem der Bieter ansässig ist (§122 Abs. 2 Nr. 1 GWB i.V.m. §44 Abs. 1 VgV).
2. Erklärung Nichtvorliegen von zwingenden Ausschlussgründen gem. § 123 GWB
3. Erklärung Nichtvorliegen von fakultativen Ausschlussgründen gem. § 124 GWB
4. Erklärung Selbstreinigung gem. § 125 GWB - falls zutreffend -
5. Erklärung zu gewerblichen Schutzrechten gem. § 53 Abs. 8 VgV - falls zutreffend -
6. Erklärung zur Vermeidung des Erwerbs von Produkten aus ausbeuterischer Kinderarbeit
7. Erklärung zur Akteneinsicht gem. § 165 GWB
8. Erklärung zur Einhaltung des Mindestlohngesetzes (§ 19 Abs. 3 MiLoG)
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91511
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
(1) Etwaige Vergabeverstöße muss der Bewerber/Bieter gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB innerhalb von 10 Tagen nach Kenntnisnahme rügen.
(2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Abgabe der Bewerbung oder der Angebote gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbungs- oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(4) Ein Vergabenachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB innerhalb von 15 Kalendertagen nach der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der Vergabekammer einzureichen.