Architektenleistungen zum Neubau des Kinderhauses St. Nikolaus Referenznummer der Bekanntmachung: 6210.10
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Murnau am Staffelsee
NUTS-Code: DE21D Garmisch-Partenkirchen
Postleitzahl: 82418
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.murnau.de
Abschnitt II: Gegenstand
Architektenleistungen zum Neubau des Kinderhauses St. Nikolaus
Dienstleistung
in den Vergabeunterlagen aufgeführt
Der Markt Murnau a. Staffelsee beabsichtigt auf dem östlichen Teil des Grundstücks am Längenfeldweg 33, Markt Murnau a. Staffelsee, den Neubau des Kinderhauses St. Nikolaus als Ersatzbau für die westseitig bestehende Kindertagesstätte. Die geplante Einrichtung soll aus 9 Gruppen (2 Kinderkrippe, 4 Inklusions-Kindertagesstätte, 3 Kinderhort) bestehen, die den Anforderungen der unterschiedlichen Altersgruppen (Kinderkrippe – Schlafraum, Kinderhort – Haus-aufgabenraum, etc.) gerecht werden. Das exakte Raumprogramm muss im Rahmen des Planungsprozesses noch erarbeitet und abgestimmt werden. Die anrechenbaren Kosten (Kostengruppen 300 + 400) schätzt der Markt derzeit auf ca. 6.000.000,- € netto. Die Errichtung des Neubaus muss während des Betriebs der bestehenden Kindertagesstätte erfolgen. Die Bauzeit soll so kurz als möglich sein. Daher möchte der Markt eine Konstruktionsart mit hohem Vorfertigungsgrad, aus ökologischen Gründen mit dem Baustoff Holz. Der Markt Murnau am Staffelsee strebt den Baubeginn im I. Quartal 2023 an.
Es erfolgt eine stufenweise Beauftragung. Mit Vertragsschluss werden nur die Leistungsphasen 1 und 2 nach § 34 HOAI übertragen. Ein Anspruch auf die Übertragung weiterer Leistungsphasen/-stufen besteht nicht. Besondere Leistungen können nach Bedarf zusätzlich beauftragt werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80336
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation nach §134 Abs. 1 GWB. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf Zehn Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).