Öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Schienenpersonennahverkehr im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vom 23.10.2007: Regionalverkehr Oberfranken Referenznummer der Bekanntmachung: 2021/S 012-025130
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81379
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bahnland-bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Schienenpersonennahverkehr im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vom 23.10.2007: Regionalverkehr Oberfranken
Öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Schienenpersonennahverkehr im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007
Erbringung von SPNV-Dienstleistungen auf den Strecken: (Forchheim – ) Bamberg – Ebern, (Bamberg – ) Forchheim – Ebermannstadt, Coburg – Bad Rodach, Coburg / Bamberg – Lichtenfels – Bayreuth, Weidenberg – Bayreuth – Weiden,
Bayreuth – Marktredwitz – Hof – Bad Steben, Gutenfürst – Hof – Münchberg – Neuenmarkt-Wirsberg / Helmbrechts, (Gutenfürst – ) Hof – Selb-Stadt mit zweistündlichem Flügelzug Selb-Plößberg – Staats-grenze (– Asch – Cheb).
Die zu erbringenden Verkehrsleistungen umfassen den Betrieb des Regionalverkehrs im Netz „Regionalverkehr Oberfranken“ auf den Strecken (Forchheim –) Bamberg – Ebern, (Bamberg –) Forchheim – Ebermannstadt, Coburg – Bad Rodach, Coburg / Bamberg – Lichtenfels – Bayreuth, Weidenberg – Bayreuth – Weiden, Bayreuth – Marktredwitz – Hof – Bad Steben, Gutenfürst – Hof – Münchberg – Neuenmarkt-Wirsberg / Helmbrechts, (Gutenfürst –) Hof – Selb-Stadt mit zweistündlichem Flügelzug Selb-Plößberg – Staatsgrenze (– Asch – Cheb). Die Leistungen sind ab dem Beginn des Fahrplanjahres 2024 zu erbringen. Der Vertrag endet zum Ende des Fahrplanjahres 2035. Der abzuschließende Verkehrsdurchführungsvertrag wird als Nettovertrag ausgestaltet, d.h. das Verkehrsunternehmen trägt das Risiko der Entwicklung der Fahrgeldeinnahmen. Der Verkehrsdurchführungsvertrag wird detaillierte Vorgaben zur Qualität der zu erbringenden Verkehrsleistungen enthalten. Für die Erbringung der Verkehrsleistungen sind Gebrauchtfahrzeuge und Neufahrzeuge zugelassen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Schienenpersonennahverkehr im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vom 23.10.2007: Regionalverkehr Oberfranken
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Regensburg
NUTS-Code: DE2 Bayern
Postleitzahl: 93053
Land: Deutschland
Internet-Adresse: https://www.agilis.de/
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Eintragungen unter II.1.7) sowie V.2.4) entsprechen nicht den tatsächlichen Werten. Die entsprechenden Werte werden aus Gründen des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht bekanntgegeben.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/ueber_uns/zentralezustaendigkeiten/vergabekammer-suedbayern/index.html
Es gelten die Regelungen des § 135 GWB, namentlich diejenigen nach § 135 Abs. 2 und Abs. 3 GWB. Diese lauten wie folgt:
„(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntgabe der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist.
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstandes, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, dass den Zuschlag erhalten soll, umfassen.“