System für die Digitale Volumentomographie (DVT)
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwarzenbruck
NUTS-Code: DE259 Nürnberger Land
Postleitzahl: 90592
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.sana.de/rummelsberg
Abschnitt II: Gegenstand
System für die Digitale Volumentomographie (DVT)
Die Untersuchungen mit dem DVT-System sollen im Vorfeld von operativen Eingriffen zum Einsetzen einer Total-Endoprothese insbesondere im Knie- und Hüftbereich sowie zur Operationsvorbereitung von Eingriffen in der Hand- und Fußchirurgie sowie der Behandlung von Krankheitsbildern in der Rheumatologie dienen. Anders als bei herkömmlichen radiologischen Verfahren wie z. B. der Computertomographie kann mit wesentlich geringerer Strahlendosis gearbeitet werden. Neben der festen Knochenstruktur müssen auch die umgebenden Weichteile der Gelenke dargestellt werden können.
Schwarzenbruck
Die Untersuchungen mit dem DVT-System sollen im Vorfeld von operativen Eingriffen zum Einsetzen einer Total-Endoprothese insbesondere im Knie- und Hüftbereich sowie zur Operationsvorbereitung von Eingriffen in der Hand- und Fußchirurgie sowie der Behandlung von Krankheitsbildern in der Rheumatologie dienen. Anders als bei herkömmlichen radiologischen Verfahren wie z. B. der Computertomographie kann mit wesentlich geringerer Strahlendosis gearbeitet werden. Neben der festen Knochenstruktur müssen auch die umgebenden Weichteile der Gelenke dargestellt werden können.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Das DVT-System HiRise des Herstellers Curve Beam ist das einzige System, welches die Anforderungen des Krankenhauses Rummelsberg an eine strahlensparende und insbesondere auch für Hüft-und Knie-Untersuchungen geeignete Bildgebung im Vorfeld sowie in der Nachsorge orthopädischer Eingriffe zur Versorgung mit Total-Endoprothesen erfüllt. Des Weiteren sind durch die Darstellung im Hand- und Fußbereich detaillierte Aufnahmen mit zusätzlicher Abbildung der Weichteile möglich, die zudem auch in der Rheumatologie erforderlich sind.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dallgow-Döberitz
NUTS-Code: DE408 Havelland
Postleitzahl: 14624
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Nach § 135 Abs. 2 kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach Abs. 1 Nr. 2 tritt nicht ein, wenn: 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. Bei der unter der o. g. Referenznummer veröffentlichten Ex-anteTransparenzbekanntmachung handelt es sich um eine solche Bekanntmachung. Hierzu wird diese vorliegende Veröffentlichung über vergebene Aufträge abschließend erstellt.