Generalsanierung und Zubau Hallenbad am Gernerplatz 2 - Tiefengründung
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Puchheim
NUTS-Code: DE21C Fürstenfeldbruck
Postleitzahl: 82178
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.puchheim.de
Abschnitt II: Gegenstand
Generalsanierung und Zubau Hallenbad am Gernerplatz 2 - Tiefengründung
Puchheim
Bohrpfähle auf eine Tiefe von 13.00 m Gesamtlängen ca. 1400m.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Essenbach/Altheim
NUTS-Code: DE227 Landshut, Landkreis
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
Telefon: +49 8921760
Fax: [gelöscht]
Ort: leer
Land: Deutschland
Die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit endet 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§135 Abs. 2 GWB).
Ort: leer
Land: Deutschland
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Puchheim
Tiefengründung
Ort: Essenbach / Altheim
NUTS-Code: DE227 Landshut, Landkreis
Land: Deutschland
Art und Umfang der Änderungen (mit Angabe möglicher früherer Vertragsänderungen):
Es handelt sich um die erste Vertragsänderung. Sie beruht auf einer Änderung des Bauentwurfs. Die Verfahrensart des Bohrverfahrens und die
Ausführung der Bohrpfähle musste geändert werden, weil die Wasserabsenkung nicht wie geplant möglich ist. Dadurch ändert sich auch die
Bearbeitungsebene und das Injektionsverfahren.
Einem Auftragnehmerwecchsel stehen wirtschaftliche Gründe entgegen, weil dies eine Kündigung des erteilten Auftrags bedingen würde, die zu
Schadensersatzansprüchen des Auftragnehmers führen würden. Da es sich um die ersten Arbeiten des Bauvorhabens handelt würden sich durch eine
Neuausschreibung die Termine der bereits vergebenen 36 Folgegewerke verschieben, was zu erheblichen Mehrvergütungsansprüchen der
Auftragnehmer der Folgegewerke führen würde.