Beschaffung Taxierungsprogramm und Abrechenzentrum
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Regensburg
NUTS-Code: DE232 Regensburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 93053
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.ukr.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung Taxierungsprogramm und Abrechenzentrum
Am Universitätsklinikum Regensburg wurden im Jahr 2020 pro Monat ca. 4.000 Rezepte für Fertigarzneimittel bzw. Zubereitungen abgerechnet, die im Rahmen einer ambulanten Behandlung im UKR und an belieferten Häusern an Patienten verabreicht wurden. Die Rezepte gliedern sich in ca. 3.300 GKV-Rezepte und 700 PKV-Rezepte pro Monat bei steigender Tendenz. Aktuell wird die Taxierung und Abrechnung der Rezepte komplett durch ein externes Abrechnungsrechenzentrum durchgeführt. Eine Systemlandschaft zur Taxierung von GKV- und PKV-Rezepten am UKR selbst (inhouse) ist derzeit nicht etabliert. Das zukünftige Taxierungsprogramm soll die Möglichkeit bieten, in der Apotheke des UKR an mehreren Arbeitsplätzen, sowohl GKV- als auch PKV-Rezepte entsprechend den aktuell gültigen Anforderungen der einschlägigen Abrechnungsvereinbarungen bzw. Arzneimittelpreisverordnung PKV-Patienten zu taxieren.
Universitätsklinikum Regensburg
siehe Kurzbeschreibung unter Punkt II.1.4)
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Unternehmensangaben mit Handelsregisterauszug; Eigenerklärung
Bewerbergemeinschaft; Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen; Liste aller mit ihm im Sinne des § 15 Aktiengesetz (direkt oder analog)
verbundenen Unternehmen oder Eigenerklärung des Bewerbers, dass solche Unternehmensverbindungen nicht bestehen.
Eigenerklärung zum Versicherungsschutz, Vorlage
Jahresabschlüsse;
Betriebshaftpflichtversicherung mit den Deckungssummen von 1,0 Mio. EUR
für Vermögensschäden sowie für Vermögensschäden je Schadensfall bei doppelter Maximierung.
Referenzliste: Nennung von mindestens drei vergleichbaren Krankenhausapotheken von Universitätsklinika, mit (mindestens) vergleichbarer Größenordnung hinsichtlich der Rezeptzahl, bei denen das Taxierprogramm bereits etabliert und routinemäßig im Einsatz ist. (Referenzliste mit Angabe von: Klinik, durchschnittlich monatlich taxierte GKV- und PKV-Rezeptzahl, Ansprechpartner mit Kontaktdaten)
Referenzliste: Nennung von mindestens drei Krankenhausapotheken von Universitätsklinika mit (mindestens) vergleichbarer Rezeptzahl, die mit dem Abrechenzentrum abrechnen. (Referenzliste mit Angabe von: Klinik, durchschnittlich abgerechneter GKV- und PKV-Rezepte, Ansprechpartner mit Kontaktdaten)
Abschnitt IV: Verfahren
Regensburg
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Der Antrag ist unzulässig, soweit
(1.) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem
Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
(2.) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung
benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
(3.) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
(4.) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens alle Verfahrensbeteiligten nach § 165 Abs. 1 GWB ein
Akteneinsichtsrecht haben. Mit der Abgabe eines Teilnahmeantrags wird dieser in die Akte des Auftraggebers als Vergabestelle aufgenommen. Je-der
Bewerber muss daher mit der konkreten Möglichkeit rechnen, dass sein Teilnahmeantrag mit allen Bestandteilen von den anderen Verfahrensbeteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird. Es liegt daher im eigenen Interesse eines jeden Bewerbers, schon in seinen Teilnahmeunterlagen auf wichtige Gründe, die nach § 165 Abs. 2 GWB die Vergabekammer veranlassen, die Einsicht in die Akten zu versagen, hinzuweisen und diese in seinen Unterlagen entsprechend kenntlich zu machen (z.B. durch Beifügung einer weiteren Ausfertigung des Teilnahmeantrags, in dem Geheimnisse, insbesondere Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse geschwärzt sind).