Streamingdienst Referenznummer der Bekanntmachung: 2021ASE000025
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81675
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 8941260
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bayern.landtag.de
Abschnitt II: Gegenstand
Streamingdienst
Leistungsgegenstand ist die Erneuerung und der Betrieb einer Plattform für Live-Übertragungen inkl. Informationen in Gebärdensprache und Live-Untertitelung aus dem Bayerischen Landtag, sowie die dauerhafte Speicherung für den nachträglichen Abruf der Aufnahmen.
Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Erneuerung und der Betrieb der Plattform für die Live-Übertragungen inkl. Informationen in Gebärdensprache und Live-Untertitelung aus dem Bayerischen Landtag, sowie die dauerhafte Speicherung für den nachträglichen Abruf der Aufnahmen. Darin eingeschlossen sind sämtliche einmaligen und laufenden Kosten für den Betrieb der notwendigen Hardware und Software.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Streamingdienst
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens „Streamingdienst“ hat die Vergabekammer Südbayern mit Schreiben vom 07.10.2021 ihre vorläufige Rechtsauffassung nach Durchsicht aller Unterlagen den Beteiligten mitgeteilt. Die Vergabekammer Südbayern erachtet die Zurückversetzung des Vergabeverfahrens in den Stand vor Aufforderung zur Angebotsabgabe als geboten. Im eVergabemanagementsystem des Freistaats Bayern können die Vergabeunterlagen nach Abgabe der Angebote nicht mehr korrigiert werden; eine Heilung der durch die Vergabekammer festgestellten Mängel in den Vergabeunterlagen ist innerhalb des Verfahrens nicht möglich. Dieser sog. Korrekturzyklus wäre nur vor Ablauf der Angebotsfrist möglich gewesen.
Das Vergabeverfahren ist wegen schwerwiegender Mängel, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VgV aufzuheben. Schwerwiegende Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, sind nach Kommentarmeinung:
[…] schwerwiegende rechtliche Fehler, die im weiteren Verfahren nicht mehr behoben werden können und einen gravierenden Wettbewerbsverstoß, einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot oder gegen das Gleichbehandlungsgebot bedeuten, stellen einen schwerwiegenden Grund dar, aus dem die Ausschreibung aufgehoben werden kann bzw. sogar muss. (Ziekow/Völlink/Herrmann, 4. Aufl. 2020, VgV § 63 Rn. 48-53)
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Fristen für die Einlegung eines Nachprüfungsantrags richten sich nach § 135 Abs. 3 GWB.
Dieser lautet:
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.