Lieferung und Implementierung einer UCC-Telekommunikationsanlage auf Grundlage von VoIP Referenznummer der Bekanntmachung: 2021SV000020
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80539
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 8921650
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.auftraege.bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung und Implementierung einer UCC-Telekommunikationsanlage auf Grundlage von VoIP
In der Bayerischen Staatskanzlei soll die bestehende Telefonanlage des Fabrikats Alcatel Lucent durch eine moderne Unified Communications und Collaboration (UCC) Lösung auf VoIP-Basis ersetzt werden.
Der Auftragnehmer ersetzt die bestehende Telefonanlage vom Fabrikat Alcatel Lucent durch eine moderne VoIP-UCC-Lösung.
automatische Verlängerung um weitere 24 Monate nach EVB-IT Systemvertrag Nr. 5.2
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Eigenerklärung zur Bieterstruktur (eVergabe)
- Eigenerklärung für die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (eVergabe)
Umsatz im Geschäftsfeld UCC-Telefonanlagen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre (Eigenerklärung).
Im Übrigen siehe Vergabeunterlagen
Mindestumsatz im Geschäftsfeld UCC-Telefonanlagen 600.000 € im Durchschnitt der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre (Eigenerklärung)
3 Referenzen mit Angaben zum Auftraggeber, zur Projektart und zum Projektumfang
EVB -IT-System, EVB-IT System AGB, VOL/B (siehe Vergabeunterlagen)
Abschnitt IV: Verfahren
München
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Fristen für die Einlegung eines Nachprüfungsantrags richten sich nach § 160 Abs. 3 GWB. Dieser lautet:
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1
Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.