Softwarewartung PTV Visum und PTV Vissim 2022-2025 Referenznummer der Bekanntmachung: LBD21-61-D-089
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: DE811335517
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ebern
NUTS-Code: DE267 Haßberge
Postleitzahl: 96106
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]0
Fax: [gelöscht]850
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.lbd.bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Softwarewartung PTV Visum und PTV Vissim 2022-2025
Vergabegegenstand ist die Beschaffung von Softwarepflege und Softwarewartung für Spezialsoftware zur Verkehrsplanung. Verschiedene Behörden des Freistaats Bayern besitzen Lizenzen der Spezialsoftware „PTV Visum“ und „PTV Vissim“ für die IT-gestützte Verkehrsplanung. Zum Betrieb dieser Lizenzen ist jeweils ein permanenter Wartungsvertrag notwendig. Die Wartungsverträge der bestehenden Lizenzen enden aktuell mit dem Jahr 2021. Für die kommenden vier Jahre werden die Pflege- und Wartungsleistungen neu vergeben und für alle Lizenzen in einem Rahmenvertrag bei der Landesbaudirektion Bayern gebündelt. Die Landesbaudirektion Bayern wird die Lizenzen dann zentral verwalten und in eigener Zuständigkeit an die beteiligten Behörden in den Geschäftsbereichen des Freistaats Bayern verteilten.
Zur digitalen Verkehrsplanung sind bei der Bayerischen Staatsbauverwaltung die Softwareprodukte „PTV Visum“ und „PTV Vissim“ im Einsatz. Die Wahl war nach europaweiter Ausschreibung des „Landesverkehrsmodells Bayern“ (LVM-By), der digitalen Planungsplattform für alle Mobilitätsträger, auf diese Produkte gefallen. In der Folge werden nahezu alle verkehrswirtschaftlichen Untersuchungen, die im Auftrag der Straßenbauverwaltungen erstellt werden, mit dieser Software durchgeführt. Benötigte Softwarelizenzen für „PTV Visum“ und „PTV Vissim“ einschließlich der benötigten Softwarewartung zum Betrieb des LVM-By werden von unterschiedlichen Behörden eingesetzt und im Bedarfsfall durch diese (zusätzlich) beschafft. Alleiniger Anbieter dieser Software und der zugehörigen Wartung ist die Fa. PTV AG, Karlsruhe.
Die Softwarewartung der o. g. Produkte wird vorliegend für alle Behörden des Freistaats Bayern in einem Wartungsvertrag zusammengefasst und vereinheitlicht. Der Wartungsvertrag wird zentral bei der Landesbaudirektion Bayern, Zentralstelle Verkehrsmanagement, verwaltet. Dies ist insbesondere auch deshalb notwendig geworden, da die Wartungsverträge der durch die Autobahndirektionen Nord- und Südbayern beschafften Lizenzen auslaufen. Aufgrund der Privatisierung im Zuge der „Autobahn GmbH des Bundes“ müssen die betroffenen Lizenzen in ein einheitliches Vertragswerk beim Freistaat Bayern überführt werden.
Die bisher einzelnen Wartungsverträge werden in einem gemeinsamen Wartungsvertrag für die Bayerische Staatsbauverwaltung zusammengeführt. Der Wartungsvertrag wird für zunächst vier Jahre geschlossen. Damit wird eine langfristige Vertragsgrundlage für die Pflege und die Wartung (Softwareupdates und Support) der Spezialsoftware „PTV Visum“ und „PTV Vissim“ geschaffen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Die Leistung, die erbracht werden soll, kann nur von dem unter Ziffer V.2.3 genannten Unternehmen (PTV AG) erbracht werden, § 14 Abs.4 Nr.2b und 2c, Abs. 6 VgV.
1. Zu § 14 Abs.4 Nr. 2b VgV: Das LVM-By ist ein komplexes System zur digitalen Verkehrsplanung, dessen Betrieb und Weiterentwicklung eine hohe Fachkompetenz sowie eine vertiefte Kenntnis der zugrundeliegenden Software PTV Visum einschließlich seiner technischen Strukturen (insbesondere System- und Softwarearchitektur einschließlich Quellcode) erfordert. Über diese verfügt nur die Erstellerin der Software, die Fa. PTV AG. Aufgrund der besonderen Spezifikation und Anforderungen an den weiteren Einsatz der Software und somit die Verfügbarkeit des Gesamtsystems ist es aus fachtechnischer Sicht ohne qualitative Einbußen nicht zu erwarten, dass ein anderes Fachunternehmen mit einer anderen Software sich die für den notwendigen Betrieb erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen aneignen oder gar eine alternative Software erstellen kann. Es ist daher erforderlich, die benötigte Software von der Fa. PTV AG auch zukünftig zu beziehen. Ein Wechsel des Auftragnehmers wäre für den Auftraggeber mit unannehmbar großen Risiken bezüglich der Systemverfügbarkeit verbunden und würde mit einer hohen Wahrscheinlichkeit die Funktionsfähigkeit des Gesamtsystems derart beeinflussen, dass die nachgeordneten Behörden nicht mehr mit den notwendigen Diensten versorgt werden können und kein Austausch mit diesen stattfinden kann. Da die Software „PTV Visum“ und „PTV Vissim“ zum intra- und extrabehördlichen Austausch weiterhin betrieben werden muss, der in diesen Anwendungen mit keiner anderen Software geleistet werden kann, ist aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden. Die spezifischen Anforderungen des Freistaats Bayern an die digitale Verkehrsplanung sind in die Weiterentwicklung der Software „PTV Visum“ und „PTV Vissim“ eingeflossen. Das spezifische Know-How zur Umsetzung der Anforderungen des Freistaats Bayern ist derzeit nur bei der Fa. PTV AG vorhanden. Ein Anbieterwechsel würde die Aufwände für Weiterentwicklungen hinsichtlich der spezifischen Anforderungen des Freistaats Bayern erneut notwendig machen. Durch die Beauftragung verschiedener Auftragnehmer würden sich Ausfallzeiten durch Systemeingriffe kumulieren, die zur Aufrechterhaltung des Systembetriebs notwendig sind. Insgesamt würde dadurch die Verfügbarkeit des Systems gemindert. Dies ist auf Grund der Anforderungen an die Verfügbarkeit nicht hinnehmbar.
2. Zu § 14 Abs.4 Nr. 2c VgV: Gemäß obiger Ausführungen kann nur Fa. PTV AG die benötigten Lieferleistungen erbringen, da sie die ausschließlichen Schutzrechte an der Software „PTV Visum“ und „PTV Vissim“ besitzt.
3. §14 Abs. 6 VGV: Auch kann der mit der Beschaffung verfolgte Zweck mangels vernünftiger Alternative oder Ersatzlösung nicht anderweitig erreicht werden.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Softwarewartung PTV Visum und PTV Vissim 2022-2025
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE12 Karlsruhe
Postleitzahl: 76131
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Diese freiwillige ex-ante-Bekanntmachung erfolgt im Sinne des § 135 Abs. 3 GWB. Die Angabe des Tages der Zuschlagsentscheidung (vgl. Abschnitt V.2.1) bezieht sich auf die Entscheidung der Landesbaudirektion Bayern, den Vertrag mit dem Wirtschaftsteilnehmer gemäß Abschnitt V.2.3) abzuschließen. Der gegenständliche Zuschlag wurde noch nicht erteilt, der gegenständliche Vertrag wurde also nicht abgeschlossen. Vielmehr erfolgt der Vertragsabschluss gemäß § 135 Abs. 3 GWB nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung diese ex-ante-Bekanntmachung.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.regierung.mittelfranken.bayern.de
Nach § 160 GWB gilt:
„(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
§ 135 GWB lautet:
„(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.“
Bei der vorliegenden Ex-ante-Transparenzbekanntmachung handelt es sich um eine solche Bekanntmachung nach § 135 Absatz 3 GWB.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ebern
Postleitzahl: 96106
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]0
Fax: [gelöscht]850
Internet-Adresse: www.lbd.bayern.de