Beschaffung von mobilen Raumluftreinigern für den Landkreis Ebersberg mittels Leasing. Referenznummer der Bekanntmachung: Landkreis_Ebersberg_mobile_Raumluftreiniger_1810_2021
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ebersberg
NUTS-Code: DE218 Ebersberg
Postleitzahl: 85560
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://lra-ebe.de/landkreis/
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung von mobilen Raumluftreinigern für den Landkreis Ebersberg mittels Leasing.
Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens ist die Beschaffung von mobilen Raumluftreinigern für den Landkreis Ebersberg mittels Leasing.
Landkreis Ebersberg Eichthalstraße 5 85560 Ebersberg
Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens ist die Beschaffung von 100 mobilen Raumluftreinigern für den Landkreis Ebersberg.
Technische Anforderungen
Die verwendeten Filter müssen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, d. h. es muss sich um HEPA-Filter der Klasse H 13 (Abscheidegrad von 99,95 Prozent) oder der Klasse H 14 (Abscheidegrad von 99,995 Prozent) nach der DIN EN 1822 handeln. Sollen Filter anderer Klassifizierung zum Einsatz kommen, ist ein überprüfbarer Nachweis der Hersteller über die mindestens gleiche Effektivität wie HEPA-Filter der Klasse H 13 erforderlich.
Die Filter müssen entweder regelmäßig ausgetauscht werden oder werden automatisch selbst gereinigt. Ein Filterwechsel muss durch fachkundiges, geschultes Personal nach Herstellerangaben durchgeführt werden.
Es darf sich nicht um mobile Luftreinigungsgeräte mit UV-C-Technik, Plasma- oder Ozon-Technik handeln.
Weiterhin müssen die Geräte folgende Eigenschaften erfüllen:
- die Geräte müssen einen fünf- bis sechsfachen Luftdurchsatz des Raumvolumens pro Stunde gewährleisten. Bezogen auf Klassenzimmer mit 75 m2 Fläche sowie einer Deckenhöhe von 2,5 Metern;
- der Schalldruckpegel muss im Normalbetrieb mit den Anforderungen an einen geordneten Unterrichtsbetrieb vereinbar sein, daher darf dieser 35 dB nicht übersteigen;
- die Aufstell- bzw. Ausblashöhe muss die Verteilung der gefilterten Luft im Raum begünstigen.
Die mobilen Raumluftreiniger werden als Leasinggeräte für einen Zeitraum von drei (3) Jahren angeschafft.
Folgende Leistungen sind vom Auftragnehmer auf seine Kosten zu erbringen:
- Lieferung und Aufstellung der Raumluftreiniger;
- Einweisung des Auftraggebers oder der vom Auftraggeber benannten Personen in die ordnungsgemäße Bedienung der Raumluftreiniger;
- Aufrechterhaltung des vertragsgemäßen, funktionsfähigen Zustands der Raumluftreiniger, insbesondere regelmäßiger Wartung der Raumluftreiniger und Austausch abgenutzter Verschleißteile, wie zum Beispiel Luftfilter;
- Abbau und Abholung der Raumluftreiniger nach Ende der Leasingzeit.
1. Unklarheiten
Der Auftragnehmer hat die Vertragsbestandteile mit der in seinem Betrieb vorhandenen Sachkunde, ggf. unter Zuziehung weiterer Fachkundiger sorgfältig auf Widersprüche, Lücken, Fehler, Unstimmigkeiten und Unklarheiten zu prüfen und den Auftraggeber auf solche unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Dabei stimmen die Vertragsparteien überein, dass diese Verpflichtung auch bereits im Stadium der Vertragsanbahnung gegolten hat.
2. Eignungsleihe
Beabsichtigt der Bieter / die Bietergemeinschaft im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit oder Fachkunde die Kapazitäten anderer Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) in Anspruch zu nehmen, muss der Bieter / die Bietergemeinschaft in seinem / ihrem Angebot Art und Umfang der Inanspruchnahme angeben, diese Unternehmen benennen und nachweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel dieser Unternehmen tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem er beispielsweise eine entsprechende vergaberechtliche Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen vorlegt.
Zum gleichen Zeitpunkt hat der Bieter / die Bietergemeinschaft die in diesen Vergabeunterlagen geforderten Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise) zum Beleg der Erfüllung der entsprechenden Eignungskriterien, hinsichtlich derer die Inanspruchnahme der Kapazitäten der anderen Unternehmen erfolgt, für diese anderen Unternehmen, sowie für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen bezüglich dieser anderen Unternehmen vorzulegen.
Ein Bieter / eine Bietergemeinschaft kann im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- und Befähigungsnachweise oder die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden.
Nimmt ein Bieter / eine Bietergemeinschaft die Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, so ist dies nur zulässig, soweit mit dem Angebot eine gemeinsame Haftung des Bieters / der Bietergemeinschaft und des anderen Unternehmens für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe erklärt wird.
Die Bieter / die Bietergemeinschaften, die sich die Eignung leihen, haben daher die Anlage "Eignungsleihe" [Anlage 204] auszufüllen und als Bestandteil des Angebots einzureichen.
Abschnitt IV: Verfahren
Aufgrund der andauernden Corona-Pandemie und dem kurzfristig zu deckenden Bedarf an mobilen Raumluftreinigern nach den Sommerferien liegen objektiv nachvollziehbare Gründe vor, die eine beschleunigte Vergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 VgV notwendig machen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Beschaffung von mobilen Raumluftreinigern
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wildberg-Sulz
NUTS-Code: DE12A Calw
Postleitzahl: 72218
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +4 9705493-220
Fax: +4 97054932-220
Internet-Adresse: http://www.ccs-wildberg.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y9PRCL4
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/ueber_uns/zentralezustaendigkeiten/vergabekammer-suedbayern/index.html
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.