Generalplanung Klinikum Nürnberg Süd - Ambulantes Rehazentrum (ARZ)
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Nürnberg
NUTS-Code: DE254 Nürnberg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 90419
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.klinikum-nuernberg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Generalplanung Klinikum Nürnberg Süd - Ambulantes Rehazentrum (ARZ)
Generalplanungsleistung für die ersatzweise Neuerrichtung eines Ambulanten Rehazentrums (ARZ) am Standort Klinikum Nürnberg Süd (BV KNS ARZ)
Aufgrund nachträglich bekannt gewordener tatsächlicher und bauplanungsrechtlicher Umstände musste der neu zu errichtende Wirtschaftshof im vorhandenen Baufeld verlegt werden. Hierdurch ergeben sich weitere umfangreiche Zwänge in Bezug auf die bisher im UG ebenengleichen Räume und Funktionen des Eltern-Kind-Zentrum (EKiZ) vorgesehenen Räume. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, einem sehr beengten Baufeld und gleichzeitiger Aufrechterhaltung der zentralen Ver- und Entsorgung des Klinikbetriebes Situation und der weiteren Planungen am KNS, erfordert dies die parallele Objekt- und Fachplanung, sowie und die bauablauftechnisch verzahnte Umsetzung des BV KNS ARZ zusammen mit dem EKiZ und Wirtschaftshof.
Die Angabe in V.2.1 stellt den voraussichtlichen Tag des Vertragsabschlusses dar. Der Vertrag wird erst nach Ablauf der Frist gem. § 135 Abs. 2 GWB geschlossen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Der Auftraggeber hat die Vergabe der von Generalplanungsleistungen für das „Bauvorhaben Ambulantes Rehazentrum Klinikum Süd (BV KNS ARZ)“ rechtlich geprüft. Er ist überzeugt, dass die Vergabe ohne vorherige Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wenigstens gem. § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB rechtmäßig ist. Nach § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB kann ein öffentlicher Auftrag ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens geändert werden, wenn zusätzliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren, und ein Wechsel des Auftragnehmers a) aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und b) mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden wäre.
Nach Beginn der Planungen für den neuen Wirtschaftshof und das EKiZ wurden der Stadt Nürnberg auch die Pläne des neuen Wirtschaftshofs zur zentralen Versorgung des Standortes KNS mit über 1.000 Betten vorgelegt. Aufgrund der erst jetzt bekannt gewordenen weiteren Umstände wurde mitgeteilt, dass der Wirtschaftshof an dem in der ursprünglichen Planung vorgesehenen Standort zeitnah nicht genehmigt werden könne. Die dadurch erforderliche Umplanung und notwendige Verlegung des Wirtschaftshofes hatte auch die ebenengleiche Verlegung von Logistikflächen in das UG des EKiZ mit entsprechender Flächen- und Baufeldverdichtung zur Folge. Durch die in diesem Zuge notwendig gewordene, geänderte Zugangssituation zur neuen Magistrale muss die Erschließung von EKiZ und ARZ gemeinsam geplant und über die neue Magistrale im verbundenen Baufeld und gleicher beengter Baustelleneinrichtungsfläche umgesetzt werden. Logistisch wird das Klinikum Nürnberg Süd künftig vom neuen, zwischen dem dann noch im Bau befindlichen ARZ und dem EKiZ liegenden Wirtschaftshof erschlossen. Bis zu dessen Fertigstellung muss die parallel laufende Krankenhaus- und Baustellenlogistik aktiviert und verkehrsgesichert bleiben. Insbesondere aufgrund dieser planerischen Zwänge und Zusammenhänge sowie aufgrund der infolge der örtlichen Gegebenheiten notwendigen abgestimmten Bauausführung liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB vor. Nach bisherigen Schätzungen wird das Honorar für die zusätzlichen Planungsleistungen nur 1/3 des bisherigen Honorars betragen, so dass die Schwelle des § 132 Abs. 2 Satz 2 GWB unterschritten ist. Nach Erteilung der Auftragsänderung wird gem. § 132 Abs. 5 GWB eine Bekanntmachung veröffentlicht werden.“
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80336
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bei der vorliegenden Bekanntmachung handeln es sich um eine freiwillige ex-ante-Transparenzbekanntmachung i.S.d. § 135 Abs.3 GWB. Der Auftraggeber ist der Ansicht, dass die unter Abschnitt II.2.4) der Bekanntmachung dargestellten zusätzlich. Architekten- und Ingenieursleistungen aufgrund der unter Abschnitt IV.1.1) dargestellten Gründen ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben werden können. Es ist daher beabsichtigt frühestens 10 Kalendertage nach dem Tag der Veröffentlichung dieser Information dem in Abschnitt V.2.3) der Bekanntmachung bezeichneten Unternehmen den Zuschlag zu erteilen. Die weiteren (Pflicht-)Angaben in Abschnitt II.1.7), in Abschnitt V.2.4) und Abschnitt V. dieser Bekanntmachung sind rein fiktiver Natur. Es handelt sich um eine freiwillige ex-ante-Transparenzbekanntmachung. Im Übrigen wird klargestellt, dass in Abschnitt II.1.7) und V.2.4) der Bekanntmachung lediglich Zirka-Angaben gemacht wurden.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.regierung.mittelfranken.bayern.de
§ 135 GWB regelt: "(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber (1.) gegen § 134 verstoßen hat oder (2.) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen."
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in der Bundesrepublik Deutschland hat einen Empfangsbevollmächtigten in der Bundesrepublik Deutschland zu benennen. Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten nennen. Der Antrag ist u.a. dann unzulässig, soweit
(1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
(2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
(3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
(4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Vgl. außerdem § 134 GWB.