Konzessionsvergabe Standort Taufkirchen (Vils) Referenznummer der Bekanntmachung: ZRF 0920.42-05
Soziale und andere besondere Dienstleistungen – Konzessionen
Zuschlagsbekanntmachung – Konzession
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Erding
NUTS-Code: DE21A Erding
Postleitzahl: 85435
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.zrf-erding.de
Abschnitt II: Gegenstand
Konzessionsvergabe Standort Taufkirchen (Vils)
Der ZRF Erding hat eine Dienstleistungskonzession zum Betrieb eines RTW an einem Standort im Rettungsdienstbereich Erding für den voraussichtlichen Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2031 vergeben. Der Standort wird in dem Gebiet der Gemeinde Taufkirchen (Vils) als Rettungswache eingerichtet.
Taufkirchen (Vils)
Es ist ein RTW an dem Standort vorzuhalten und zu betreiben. Die vorgesehene wöchentliche Bereitstellung (=betriebsbereite Vorhaltung) beträgt 168 Wochenstunden (24 Stunden / 7 Tage).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bei den Wertangaben in Abschnitt II.1.7) und in Abschnitt V.2.4) handelt es sich jeweils um unzutreffende Angaben. Auf die Mitteilung der Vertragswerte wurde entsprechend § 39 Abs. 6 Nr. 3 VgV verzichtet.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/behoerde/mittelinstanz/vergabekammer/
Der Zuschlag ist in dem vorliegenden Vergabeverfahren bereits erteilt worden. Ein wirksam erteilter Zuschlag kann in einem Nachprüfungsverfahren nicht aufgehoben werden (§ 168 Abs. 2 S. 1 GWB).
Allerdings kann nach § 135 Abs. 1 GWB in einem Nachprüfungsverfahren die Unwirksamkeit eines Zuschlags festgestellt werden. Insoweit gelten nach § 135 Abs. 2 GWB jedoch bestimmte Fristen. Diese Bestimmung
lautet:
"Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union."