Beratungsdienstleistung zu Digitalisierungsprojekten im Kontext des KHZG-Programms für die Krankenhäuser Nürnberger Land GmbH Referenznummer der Bekanntmachung: 000026-02
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Nürnberg
NUTS-Code: DE254 Nürnberg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 90419
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.klinikum-nuernberg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beratungsdienstleistung zu Digitalisierungsprojekten im Kontext des KHZG-Programms für die Krankenhäuser Nürnberger Land GmbH
Dienstleistungsvertrag für Beratung, Programm- und Projektsteuerung von Digitalisierungsprojekten im Kontext des KHZG-Programms für die Krankenhäuser Nürnberger Land GmbH
Krankenhaus Altdorf, Neumarkter Straße 6, 90518 Altdorf
Krankenhaus Lauf, Simonshofer Straße 55, 91207 Lauf a. d. Pegnitz
Klinikum Neumarkt - KINDERSTATION - Stiftungsgebäude 1. OG - Nürnberger Str.
Vertragsgegenstand ist die Vergabe eines Dienstleistungsvertrags für die Beratung, Programm- und Projektsteuerung zur Umsetzung von KHZG basierten Digitalisierungsvorhaben unter Berücksichtigung der KHZG relevanten, gesetzlichen Grundlagen und den damit verbundenen IT-Vernetzungs- und Transformations-Projekten für die Krankenhäuser Nürnberger Land GmbH
Die genaue Wertangabe nach Abschnitt II.1.7) ist keine gesetzliche Pflichtangabe, zumal die Angabe insbesondere aus Gründen der Geheimhaltung und Vertraulichkeit sowie mit Blick auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht möglich ist.
Abschnitt IV: Verfahren
- Neue Bauleistungen/Dienstleistungen, die in der Wiederholung ähnlicher Bau- oder Dienstleistungen bestehen und die gemäß den strengen Vorschriften der Richtlinie vergeben werden
Im Rahmen eines vergaberechtlich ausgeschriebenen und bezuschlagten Projekts „Programm- und Projektsteuerung von Digitalisierungsprojekten im Kontext des KHZG-Programms am Klinikum Nürnberg (2021/S 139-370256)" wurde die Firma Deloitte Consulting GmbH vom Klinikum Nürnberg beauftragt, die Aufgabenstellungen und Zielsetzungen gemäß „Leistungsbeschreibung und Hauptvertrag zu bearbeiten und zu erfüllen (Aktenteichen 000026-01).
Die Krankenhäuser Nürnberger Land GmbH ist als Tochterunternehmen sowohl it-prozessual, als auch infrastrukturell zu einhundert Prozent an das Klinikum Nürnberg angebunden. Sämtliche im KHZG-Programm vorgesehenen Planungs-, Steuerungs- und Umsetzungsleistungen durch die Firma Deloitte Consulting GmbH haben somit eine direkte Auswirkung auf die Krankenhäuser Nürnberger Land GmbH. Durch die Strukturen und Abläufe im Klinikum Nürnberg sowie der deckungsgleichen Aufgabenstellung auf Basis der IT-Strukturen des Gesamtkonzerns, kommt für die Leistung des zu erbringenden Projekts aus besonderen Gründen nur die Firma Deloitte Consulting GmbH für die Bearbeitung des Projekts für die Krankenhäuser Nürnberger Land GmbH in Frage.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Beratungsdienstleistung zu Digitalisierungsprojekten im Kontext des KHZG-Programms für die Krankenhäuser Nürnberger Land GmbH
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81669
Land: Deutschland
Internet-Adresse: www.deloitte.com/de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Diese freiwillige ex-ante-Bekanntmachung erfolgt im Sinne des § 135 Abs. 3 GWB. Die Angabe des Tages der Zuschlagsentscheidung (vgl. Abschnitt V.2.1) bezieht sich auf die Entscheidung des Klinikums Nürnberg, den Vertrag mit dem Wirtschaftsteilnehmer gemäß Abschnitt V.2.3) abzuschließen. Der gegenständliche Zuschlag wurde noch nicht erteilt, der gegenständliche Vertrag wurde also nicht abgeschlossen. Vielmehr erfolgt der Vertragsabschluss gemäß § 135 Abs. 3 GWB nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung diese ex-ante-Bekanntmachung.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.regierung.mittelfranken.bayern.de
§ 135 GWB regelt: "(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber (1.) gegen § 134 verstoßen hat oder (2.) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen."
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in der Bundesrepublik Deutschland hat einen Empfangsbevollmächtigten in der Bundesrepublik Deutschland zu benennen. Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten nennen. Der Antrag ist u.a. dann unzulässig, soweit
(1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
(2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
(3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
(4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Vgl. außerdem § 134 GWB.