Änderung eines Vertrags über die Durchführung des Rettungsdienstes - Verlagerung RTW-Standort St. Englmar
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Straubing
NUTS-Code: DE223 Straubing, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 94315
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.zrf-straubing.de
Abschnitt II: Gegenstand
Änderung eines Vertrags über die Durchführung des Rettungsdienstes - Verlagerung RTW-Standort St. Englmar
Durchführung des Rettungsdienstes - RTW-Standort St. Englmar
Sankt Englmar
Gegenstand der Konzession ist die Durchführung des öffentlichen bodengebundenen Rettungsdienstes am Standort Sankt Englmar (Landkreis Straubing - Bogen). Die Vorhaltezeit beträgt 84 Wochenstunden.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Vertrag über die Durchführung des Rettungsdienstes - RTW-Standort St. Englmar
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81373
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Angaben bei Ziffern V.2.4), VII.1.6) und VII.2.3) sind gerundet und bezogen auf die jeweiligen Jahreskosten.
Zu den Angaben bei Ziffer II.2.7) und VII.1.5): Der Vertrag wurde im Jahr 2013 zunächst für die Dauer von 5 Jahren geschlossen. Die Geltungsdauer des Vertrags verlängert sich jeweils um 5 Jahre, wenn er nicht oder nicht rechtzeitig gekündigt wird. Eine Kündigung ist bislang nicht erfolgt.
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Nachtragsvereinbarung ist bereits abgeschlossen worden. Ein wirksam geschlossener Vertrag kann grundsätzlich nicht mehr aufgehoben werden (vgl. § 168 Abs. 2 S. 1 GWB). Allerdings kann nach § 135 Abs. 1 GWB in einem Nachprüfungsverfahren die Unwirksamkeit der Nachtragsvereinbarung festgestellt werden. Insoweit gelten nach § 135 Abs. 2 GWB jedoch bestimmte Fristen. Diese Bestimmung lautet:
„Die Unwirksamkeit (...) kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union."
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Sankt Englmar
Gegenstand der Konzession ist die Durchführung des öffentlichen bodengebundenen Rettungsdienstes am Standort Sankt Englmar (Landkreis Straubing - Bogen). Die Vorhaltezeit beträgt 84 Wochenstunden. Dieser Vertragsgegenstand bleibt auch nach der Vertragsänderung / Standortverlagerung unverändert.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81373
Land: Deutschland
Aufgrund seiner maroden Bausubstanz muss der Stellplatz in Sankt Englmar neu gebaut werden. Die Fertigstellung soll Ende 2022 erfolgen. Der neue Standort liegt rund 200 Meter vom bisherigen Standort entfernt im Gemeindegebiet Sankt Englmar.
Da das bisher genutzte Gebäude in einem sehr schlechten Zustand ist und bis zur Fertigstellung der neuen Rettungswache nicht mehr genutzt werden kann, wird der Konzessionsnehmer einstweilen einen Interimsstandort beim Feuerwehrgerätehaus Sankt Englmar einrichten und diesen bis zur Fertigstellung der neuen Räumlichkeiten (voraussichtlich Ende 2022) nutzen. Der Interimsstandort liegt ungefähr 800 Meter vom bisherigen Standort entfernt, ebenfalls im Gemeindegebiet Sankt Englmar.
Im Bestandsvertrag zwischen dem Konzessionsgeber und dem Konzessionsnehmer wurde als Standort lediglich „Sankt Englmar“, nicht jedoch der genaue Standort festgelegt.
Frühere Vertragsänderungen liegen nicht vor.
Die vergaberechtliche Zulässigkeit der Standortverlagerung folgt einerseits aus §§ 132 Abs. 1 S. 1, 154 Nr. 3 GWB (keine Vertragsänderung) sowie andererseits aus §§ 132 Abs. 3 S. 1, 154 Nr. 3 GWB (De-Minimis-Regelung). Die vorliegende Bekanntmachung erfolgt mithin freiwillig. Eine Bekanntmachungspflicht (etwa nach § 132 Abs. 5 GWB) besteht hier nicht.Die Zulässigkeit nach §§ 132 Abs. 1 S. 1, 154 Nr. 3 GWB (keine Vertragsänderung) ist gegeben, weil sich die neuen Standorte weiterhin in dem ursprünglich vertraglich vereinbarten Gebiet (Gemeindegebiet Sankt Englmar) befinden. Die Zulässigkeit nach §§ 132 Abs. 3 S. 1, 154 Nr. 3 GWB (De-Minimis-Regelung) folgt daraus, dass sich die Vertragsänderung kostenneutral verhält. Die 10 % Schwelle nach §§ 132 Abs. 3 S. 1, 154 Nr. 3 GWB wird also nicht überschritten. Zudem bleibt durch die Standortverlagerung der Gesamtcharakters des Vertrags unverändert, nachdem der Rettungsdienst künftig lediglich von einem anderen Standort aus gefahren wird.