Fahrdienstleistungen ärztlicher Bereitschaftsdienstes in der Region Würzburg / Kitzingen Referenznummer der Bekanntmachung: KVB/2021/10_03
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80687
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.deutsche-evergabe.de
Abschnitt II: Gegenstand
Fahrdienstleistungen ärztlicher Bereitschaftsdienstes in der Region Würzburg / Kitzingen
Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB) schreibt die Durchführung von Fahrdienstleistungen zur Sicherstellung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes insbesondere während der sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst) in der Region Würzburg / Kitzingen aus.
in den Vergabeunterlagen aufgeführt
Gegenstand der Ausschreibung ist das Vorhalten eines Fahrdienstes für den ärztlichen Bereitschaftsdienst insbesondere während der sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst) in der Region Würzburg/Kitzingen. Die Fahrdienstleistungen in dieser Region wurden mit Bekanntmachung vom 25.10.2019 ausgeschrieben. Nachdem über das Vermögen des derzeitigen Fahrdienstleisters ein vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, wird der Vertrag über die Fahrdienstleistungen einvernehmlich mit Wirkung zum 17.01.2022 aufgehoben. Die Fahrdienstleistungen werden zu diesem Zeitpunkt, d.h. ab dem 17.01.2022 um 08:00 Uhr, neu ausgeschrieben.
Die Fahrdienstleistungen sind in der benannten Kernregion und im Rahmen der regionsübergreifenden Vermittlung in den angrenzenden Nachbarregionen zu erbringen. Während der Schichtzeiten ist die vertraglich vereinbarte Anzahl an Fahrzeugen und Fahrer vorzuhalten. Das Einsatzfahrzeug muss innerhalb einer Zeit von 15 min ab Alarmierung durch die Vermittlungs- und Beratungszentrale eintreffen.
Der Auftragnehmer hat für die Fahrdienstleistungen mindestens PKW der Kompaktklasse oder vergleichbare SUV einzusetzen, die insbesondere über Allradantrieb, ein Antiblockiersystem und eine Fahrdynamikregelung verfügen müssen. Die Erstzulassung darf zum Zeitpunkt des Einsatzes nicht länger als 5 Jahre zurückliegen und die Gesamtkilometerleistung darf zu keiner Zeit 300.000 km überschreiten. Die Grundfarbe der Fahrzeuge muss weiß sein und als Einsatzfahrzeug des ärztlichen Bereitschaftsdienstes mit einer Folienbeschriftung gekennzeichnet sein.
Neben der Fahrdienstleistung hat der jeweilige Fahrer den diensthabenden Arzt am jeweiligen Behandlungsort zum Patienten zu begleiten, das Einsatzequipment zu tragen und den Arzt qualifiziert zu unterstützen. Die Fahrer müssen im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 48 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) sein und über eine der folgenden Ausbildungen verfügen: Grundausbildung Sanitätsdienst, Ausbildung als Sanitätshelfer, Sanitäter oder Einsatzsanitäter mit mind. 48 h Ausbildung, Rettungsdiensthelfer, Rettungssanitäter, Rettungsassistent, Notfallsanitäter,
Kranken- und Gesundheitspfleger, Medizinischer Fachangestellter, Medizinstudent nach erfolgreichem Abschluss des 1. Abschnitts der ärztlichen Prüfung (cand. med.) oder eine vergleichbare Ausbildung, die in der Bundeswehr erfolgreich abgeschlossen wurde.
Die Einzelheiten sind dem Dienstleistungsvertrag mit Anlagen in den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn der Auftraggeber den Vertrag nicht unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zum Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer ordentlich kündigt. Der Auftrag endet spätestens am 17.01.2026 um 08:00 Uhr, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Die KVB ist entsprechend der Ärztekammer-Entscheidung des EuGH (Rs. C-526/11) kein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB. Die Bekanntmachung im Amtsblatt und die Vergabe in einem offenen VgV-Verfahren erfolgt zur Herstellung eines möglichst umfassenden Wettbewerbs.
Die Angebotsfrist wird nach § 15 Abs. 3 VgV wegen Dringlichkeit auf 15 Kalendertage verkürzt.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Handelsregistereintrag;
Unterzeichnete Eigenerklärung zur Eignung (L 1240).
1) Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von 10 Mio. EUR pauschal für Personen- und Sachschäden. Die Höchstersatzleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres muss mindestens das Zweifache der genannten Versicherungssumme pro Versicherungsjahr umfassen.
2) Kfz-Haftpflichtversicherung für jedes Einsatzfahrzeug mit Deckungssumme von mindestens 100 Mio. EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, je Schadensereignis mit einem Sublimit von mindestens 10 Mio. EUR pro geschädigter Person.
3) Insassenunfallversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 100 Tsd. Euro bei Invalidität und 50 Tsd. Euro im Todesfall
Die in 1) bis 3) genannten Versicherungen sind bei einem in einem Mitgliedstaat der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zugelassenen Versicherungsunternehmens vor Vertragsschluss abzuschließen und nachzuweisen. Die Versicherungen müssen während der gesamten Vertragszeit unterhalten und nachgewiesen werden. Es ist zu gewährleisten, dass zur Deckung eines Schadens aus dem Vertrag Versicherungsschutz in Höhe der genannten Deckungssummen besteht.
Die geforderten Sicherheiten können auch durch eine Erklärung des Versicherungsunternehmens erfüllt werden, mit der dieses den Abschluss der geforderten Haftpflichtleistungen und Deckungsnachweise im Auftragsfall zusichert.
4) Durchschnittlicher spezifischer Jahresumsatz der letzten 3 Geschäftsjahre (2018 bis 2020) im Tätigkeitsbereich des Auftrags (§ 45 Abs.1 S. 2 Nr. 1 VgV) in Höhe von [Betrag gelöscht] EUR p.a.
Bewertet wird der durchschnittliche Jahresumsatz, der vom Bieter bzw. der Bietergemeinschaft im Bereich der ärztlichen Fahrdienstleistungen, der Krankentransporte oder der Rettungstransporte in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren (2018 bis 2020) erzielt worden ist.
Hinweis: Bietergemeinschaften werden wie ein Einzelbieter behandelt (§ 43 Abs. 2 S. 1 VgV). Bei Bietergemeinschaften ist daher der jeweils addierte Umsatz aller Mitglieder der Bietergemeinschaften im jeweiligen Geschäftsjahr maßgebend. Mindestanforderung ist ein durchschnittlicher spezifischer Jahresumsatz der letzten 3 Geschäftsjahre im Tätigkeitsbereich des Auftrags von mindestens [Betrag gelöscht] EUR.
5) Unbedenklichkeitsbescheinigung der Einzugsstellen (Krankenkassen, Künstlersozialkasse, Deutschen Rentenversicherung, Knappschaft-Bahn-See) über die ordnungsgemäße Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung darf nicht älter als 6 Monate sein. Bei Unbedenklichkeitsbescheinigung mit befristeter Geltungsdauer darf die Geltungsdauer noch nicht abgelaufen sein.
6) Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung darf nicht älter als 6 Monate sein. Bei Unbedenklichkeitsbescheinigung mit befristeter Geltungsdauer darf die Geltungsdauer noch nicht abgelaufen sein.
7) Auszug aus Gewerbezentralregister für Bieter (bei juristischen Personen: Auskunft für juristische Person). Der Gewerbezentralregisterauszug darf keine Eintragungen enthalten, welche die Zuverlässigkeit des Bieters in Frage stellen. Er darf nicht älter als 6 Monate sein.
s.o.
8) Mindestens drei vergleichbare Referenzen des Bieters bzw. der Bietergemeinschaften aus den letzten 5 abgeschlossenen Kalenderjahren (2016 bis 2020) im Bereich der ärztlichen Fahrdienstleistungen, des Rettungsdienstes oder der Krankentransporte mit einer Laufzeit von mind. 12 Monaten und einem Auftragswert von mind. 250.000,- EUR p.a. netto.
Der Auftraggeber behält sich vor, beim Referenzgeber nachzufragen, ob die Referenzen jeweils zur Zufriedenheit des Referenzgebers erbracht worden sind. Der Auftraggeber behält sich vor, Referenzen nicht zu werten, wenn diese nicht vollständig oder nicht im Wesentlichen auftragsgemäß ausgeführt worden sind. Sind mehrere angegebene Referenzen nicht wertbar, wird der Auftraggeber im Rahmen einer Prognoseentscheidung beurteilen, ob der Bewerber bzw. die Bewerbergemeinschaft über die erforderliche technische und berufliche Leistungsfähigkeit verfügt. Den Bietern wird anheimgestellt, bereits vorhandene Referenzbescheinigungen ihrem Angebot beizufügen.
s.o.
Abschnitt IV: Verfahren
Über das Vermögen des derzeitigen Fahrdienstleister ist ein vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der bestehende Fahrdienstleistungsvertrag wird zur Gewährleistung des Sicherstellungsauftrags der KVB für den ärztlichen Bereitschaftsdienst mit Wirkung zum 17.01.2021 aufgehoben. Die Angebotsfrist wird nach § 15 Abs. 3 VgV verkürzt, um allen Bietern eine hinreichende Vorlaufzeit zwischen Zuschlagserteilung (die nach Auswertung der Angebote, ggf. Nachforderung von Unterlagen und Ablauf der Wartefrist des § 134 GWB kurzfristig erfolgen wird) und Vertragsbeginn für die Personalgewinnung zu ermöglichen. Der Fahrdienstleistungsvertrag und die einzureichenden Unterlagen sind seit den letzten Ausschreibungen im Wesentlichen unverändert und erfordern einen überschaubaren Aufwand für die Kalkulation der Angebote, so dass die Angebotsfrist auch angemessen ist.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bieterfragen sind grundsätzlich spätestens 7 Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist zu stellen, da andernfalls keine rechtzeitige Beantwortung mehr sichergestellt werden kann.
Die KVB ist entsprechend der Ärztekammer-Entscheidung des EuGH (Rs. C-526/11) kein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB. Die Bekanntmachung im Amtsblatt und die Vergabe in einem offenen VgV-Verfahren erfolgt zur Herstellung eines möglichst umfassenden Wettbewerbs.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Ein Nachprüfungsantrag zur Vergabekammer (hier: Vergabekammer Südbayern) ist nur zulässig, wenn die Vergabekammer zuständig ist (§§ 155 ff. GWB). Die KVB geht davon aus, kein öffentlicher Auftraggeber iSd § 99 GWB zu sein.
Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt weiterhin voraus, dass der geltend gemachte Vergabeverstoß spätestens 10 Kalendertage nach Kenntnis gerügt wurde (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder aus den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).