Rahmenvertrag für die Gewässerstrukturkartierung sowie Überprüfung der Angaben zur Durchgängigkeit an Querbauwerken ausgewählter Strecken der Fließgewässer 1., 2. und 3. Ordnung Bayerns, die gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) berichtspflichtig sind Referenznummer der Bekanntmachung: 2021000239
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Augsburg
NUTS-Code: DE2 Bayern
Postleitzahl: 86179
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.lfu.bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvertrag für die Gewässerstrukturkartierung sowie Überprüfung der Angaben zur Durchgängigkeit an Querbauwerken ausgewählter Strecken der Fließgewässer 1., 2. und 3. Ordnung Bayerns, die gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) berichtspflichtig sind
Die Gewässerstruktur und die Durchgängigkeit an Querbauwerken aller WRRL-berichtspflichtigen Fließgewässer (ohne die künstlichen Flusswasserkörper) wurden Ende 2014 bis Anfang 2018 erstmalig bayernweit standardisiert mit fachlich und bezüglich IT aktualisierten Methoden erhoben. In Bayern werden umfangreiche Maßnahmen zur Verbesserung der hydromorphologischen Bedingungen an den Fließgewässern geplant und ausgeführt. Die für Fließgewässer charakteristischen dynamischen Prozesse (beispielsweise bei Hochwasserereignissen) sorgen zudem für morphologische Veränderungen.
Die Gewässerstrukturkartierung (GSK) ist fortzuschreiben, um Entwicklungen sowie Erfolge von Maßnahmen fachlich dokumentieren, evaluieren und kommunizieren zu können. Jährlich sollen Fließgewässerstrecken nach Bedarf erhoben und bewertet werden. Dabei legt das LfU den Bedarf in Abstimmung mit den Wasserwirtschaftsämtern fest. Vertragsgegenstand dieser Ausschreibung ist der Rahmenvertrag mit Laufzeit bis Ende 2023 für jährliche Beauftragungen. Es sind drei Abrufe jeweils im dritten Quartal der Jahre 2021, 2022 und 2023 geplant. Die Laufzeit der dritten Beauftragung erstreckt sich gegebenenfalls ins Jahr 2024. Die Vergabe der Leistungen erfolgt in zwei regional abgegrenzten Losen: Los 1 „Strecken der Donau und Gewässerstrecken nördlich der Donau“, Los 2 „Gewässerstrecken südlich der Donau“.
Strecken der Donau und Gewässerstrecken nördlich der Donau
Strecken der Donau und Gewässerstrecken nördlich der Donau
Der unter II.2.7 genannte Beginn des Vertrages ist eine Schätzung. Der Vertrag beginnt mit Zuschlagserteilung.
Angebotsabgaben können für ein oder beide Lose erfolgen. Ein Bieter kann auch für beide Lose den Zuschlag erhalten.
Gewässerstrecken südlich der Donau
Gewässerstrecken südlich der Donau
Der unter II.2.7 genannte Beginn des Vertrages ist eine Schätzung. Der Vertrag beginnt mit Zuschlagserteilung.
Angebotsabgaben können für ein oder beide Lose erfolgen. Ein Bieter kann auch für beide Lose den Zuschlag erhalten.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Strecken der Donau und Gewässerstrecken nördlich der Donau
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Gewässerstrecken südlich der Donau
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Es sind keine Angebote eingegangen. Das Verfahren ist gem. § 63 Abs. 1 Nr. 1 VgV aufzuheben.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Sofern sich ein am Auftrag interessierter Bieter durch Nichtbeachtung der Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt sieht, ist gem. § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB der Verstoß gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen bei der Vergabestelle des Bayerischen Landesamtes für Umwelt, Dienststelle Hof, Referat Z8, Hans-Högn-Straße 12, 95030 Hof, Telefax 0 92 81 18 00 45 19, E-Mail: [gelöscht], zu rügen; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind gem. § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe bei der Vergabestelle zu rügen.
Verstöße gegen Vergabevorschriften die in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind gem. § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe bei der Vergabestelle zu rügen.
Hilft die Vergabestelle der Rüge nicht ab, kann gem. § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers ein Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer gestellt werden.
Gem. § 134 GWB werden Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, in Textform informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischen Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber.