Beauftragung eines Labors anlässlich PCR-Pooltestungen (9)
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Muenchen
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81667
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.stmgp.bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beauftragung eines Labors anlässlich PCR-Pooltestungen (9)
Die Beschaffung betrifft die notwendigen Laboruntersuchungen im Zusammenhang mit der Durchführung von PCR-Pooltests an Grund- und Förderschulen im ersten Schulhalbjahr 2021/2022 in Bayern
Die Beschaffung betrifft die notwendigen Laboruntersuchungen im Zusammenhang mit der Durchführung von PCR-Pooltests an Grund- und Förderschulen im ersten Schulhalbjahr 2021/2022 in Bayern
Abschnitt IV: Verfahren
- Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
Der Bayerische Ministerrat hat am 06.07.2021 im Zusammenhang mit der Bekämpfung der COVID-19- Pandemie beschlossen, das StMGP mit der Einführung und Organisation von PCR-Pooltests in Grund- und Förderschulen für das erste Schulhalbjahr 2021/22 zu beauftragen. Die in den darauffolgenden Wochen erstellten konzeptionellen Planungen bildeten sodann die Grundlage für die hiesige Beschaffung. Diese Vorbereitungen mündeten unmittelbar in dem interimistischen Vergabeverfahren, welches Gegenstand der vorliegenden Bekanntmachung über vergebene Aufträge ist. Sämtliche Erkenntnisse aus dieser Interimsbeauftragung fließen in die Leistungsbeschreibungen ein, die Gegenstand eines demnächst einzuleitenden Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb sein werden. Dieses wird nach dem aktuellen Stand der Planungen voraussichtlich Ende Oktober/Anfang November [Betrag gelöscht] europaweit bekanntgegeben. Die aus diesem künftigen Verfahren hervorgehenden Aufträge werden die hier bekanntgemachten Aufträge ablösen, die zu diesem Zweck auch auf ein Mindestmaß zur unmittelbaren Bedarfsdeckung ausgestaltet wurden. Die Beauftragung der Laborleistungen war von außerordentlicher Dringlichkeit, da der Beschaffungsgegenstand dem präventiven Schutz der Schülerinnen und Schüler, sowie mittelbar auch der im Schulbetrieb Tätigen und der Kontaktpersonen vor Ansteckungen mit SARS-CoV-2 dienen soll und der Beginn der Testungen bereits für die Kalenderwoche 38/2021 vorgesehen war. Angesichts der Entwicklung der Pandemie seit Sommer 2021 durch wiederum steigende Infektionszahlen sowie durch die von Virusmutationen ausgehende, unabsehbare Bedrohung kommt Testungen eine überragende Bedeutung zum Schutz von Leib und Leben der Bevölkerung zu, insbesondere da eine Impfempfehlung sowie ein Impfangebot an alle Kinder unter 12 Jahren derzeit nicht vorliegt und damit das Mittel der Impfung bei Schülern und Schülerinnen als Präventivmittel zum Schutz vor einer COVID-19-Erkrankung ausscheidet. Die Beauftragung ist im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 (VgV) zulässig gewesen, da die beauftragten Leistungen zwingend und dringlich erforderlich sind, um das verfassungsrechtlich verankerte Recht der Schülerinnen und Schüler auf schulische Bildung als Teil der Daseinsvorsorge möglichst einschränkungslos zu gewährleisten. Vgl. im Übrigen die Leitlinien der EU-Kommission zur Nutzung des Rahmens für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der durch die COVID-19-Krise verursachten Notsituation.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Augsburg
NUTS-Code: DE271 Augsburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 86015
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Es handelt sich hier um eine Interimsbeauftragung bis zum Abschluss eines demnächst einzuleitenden Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb. Die aus diesem künftigen Verfahren hervorgehenden Aufträge werden die hier bekanntgemachten Aufträge ablösen. Laufzeit und Volumen der hiesigen Beauftragung standen zum Zeitpunkt der Auftragserteilung folglich nicht fest, der Auftragswert wird daher aus technischen Gründen symbolisch mit 1 EUR angegeben.
Ort: Muenchen
Land: Deutschland
Fragen zu Rechtsbehelfen bitte an das E-Mail-Postfach [gelöscht] richten. Auf § 135 Abs. 2 GWB i. V. m. § 160 Abs. 3 GWB wird hingewiesen.
§ 135 GWB: (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 GWB: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.