Auftragserweiterung Realisierungswettbewerb Form Königsbrunn um Machbarkeitsstudie Referenznummer der Bekanntmachung: 2019/S 088-211848
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Königsbrunn
NUTS-Code: DE276 Augsburg, Landkreis
Postleitzahl: 86343
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.koenigsbrunn.de
Abschnitt II: Gegenstand
Auftragserweiterung Realisierungswettbewerb Form Königsbrunn um Machbarkeitsstudie
Die Stadt Königsbrunn vergibt einen ergänzenden Auftrag an ein Architekturbüro, das in einem RPW-Wettbewerb den ersten Preis erzielt und im nachfolgenden VgV-Verhandlungsverfahren den Zuschlag erhalten hat..
Aufgrund der aktuellen Haushaltsituation infolge der COVID-19-Pandemie hat die Stadt Königsbrunn in Abstimmung mit dem Sachgebiet Städtebauförderung bei der Regierung von Schwaben beschlossen, anstelle der urpsprünglich geplanten drei Bauabschnitten nur einen Bauabschnitt zu realisieren und den Restbestand eine Objekts (Königstherme( zu erhalten. Dies bedingt die ergänzende Beauftragung einer Machbarkeitsstudie (Leistungsphase 1 Grundlagenermittlung und Leistungsphase 2 Vorplanung).
Königsbrunn
Die Stadt Königsbrunn hat im Rahmen eines RPW-Planungswettbewerbs ein Konzept für ein Forum Königsbrunn in bis zu drei Bauabschnitten als Ideen- und Realisierungswettbewerb ausgeschrieben (Auftragsbekanntmachung vom 07.05.2019). Für den Realisierungsteil wurde im Anschluss an den RPW-Wettbewerb ein VgV-Verhandlungsverfahren zur Objektplanung Forum Königsbrunn, der Objektplanung Fassadengestaltung der Hydro-Tech-Eisarena und der Freianlagenplanung mit den drei Preisträgern des Wettbewerbs durchgeführt.
Aufgrund der aktuellen Haushaltsituation infolge der COVID-19-Pandemie hat die Stadt Königsbrunn in Abstimmung mit dem Sachgebiet Städtebauförderung bei der Regierung von Schwaben beschlossen, anstelle das großen Forums Königsbrunn in drei Bauabschnitten den Restbestand der Königstherme zu erhalten. Dies bedingt die ergänzende Beauftragung einer Machbarkeitsstudie (Leistungsphase 1 Grundlagenermittlung und Leistungsphase 2 Vorplanung).
Der Umfang der Beauftragung der Objektplanung Fassadenneugestaltung bleibt unverändert. Durch den Verzicht auf Bauabschnitt 2 und 3 wird das Honorar des Objektplaners Forum Königsbrunn trotz der Erweiterung um die Machbarkeitsstudie insgesamt sinken. Das Auftragsvolumen der Freiflächenplanung steigt untergeordnet um weniger als 10 % zum Auftragswert der ursprünglichen Beauftragung.
Stufenweise Beauftragung mit Certiform-Mustervertrag
Abschnitt IV: Verfahren
- Zusätzliche Lieferungen, deren Beschaffung den strengen Vorschriften der Richtlinie genügt
- Dienstleistungsauftrag, der an den Gewinner oder an einen der Gewinner eines Wettbewerbs vergeben wird
Die Erweiterung der Architektenverträge ist gemäß § 132 Abs. 3 S. 1 GWB ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, da der Auftragsumfang der Machbarkeitsstudie durch den Verzicht auf den Bauabschnitt 2 und 3 insgesamt zu keiner wesentlichen Erweiterung der ursprünglich ausgeschriebenen Planerverträge führt. Die Auftragsreduzierung selbst (= Verzicht auf Bauabschnitt 2 und 3) stellt keine wesentlichen Auftragsänderung dar. Die Honorarsteigerung liegt unter 10 % und unter dem EU-Schwellenwert. Da nur die Preisträger des RPW-Wettbewerbs im VgV-Verhandlungsverfahren zum Angebot aufgefordert worden sind (§ 14 Abs. 4 Nr. 8 VgV), führt die Auftragsänderung zu keiner Änderung des potentiellen Bieterkreises.
Eine Leistungsänderung kann zudem nach § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GWB auf die Leistungsanordnungsrechte der Stadt Königsbrunn als Auftraggeberin aus den Planerverträgen (siehe jeweils Ziff. 3.11.1 Certiform-Vertrag) gestützt werden.
Im Ergebnis kann der Zuschlag um die Machbarkeitsstudie erweitert und um die Bauabschnitte 2 und 3 reduziert erteilt werden.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Postleitzahl: 70173
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Erweiterung der Architektenverträge ist gemäß § 132 Abs. 3 S. 1 GWB ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, da der Auftragsumfang der Machbarkeitsstudie durch den Verzicht auf den Bauabschnitt 2 und 3 insgesamt zu keiner wesentlichen Erweiterung der ursprünglich ausgeschriebenen Planerverträge führt. Die Auftragsreduzierung selbst (= Verzicht auf Bauabschnitt 2 und 3) stellt keine wesentlichen Auftragsänderung dar. Die Honorarsteigerung liegt unter 10 % und unter dem EU-Schwellenwert. Da nur die Preisträger des RPW-Wettbewerbs im VgV-Verhandlungsverfahren zum Angebot aufgefordert worden sind (§ 14 Abs. 4 Nr. 8 VgV), führt die Auftragsänderung zu keiner Änderung des potentiellen Bieterkreises.
Eine Leistungsänderung kann zudem nach § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GWB auf die Leistungsanordnungsrechte der Stadt Königsbrunn als Auftraggeberin aus den Planerverträgen (siehe jeweils Ziff. 3.11.1 Certiform-Vertrag) gestützt werden.
Im Ergebnis kann der Zuschlag um die Machbarkeitsstudie erweitert und um die Bauabschnitte 2 und 3 reduziert erteilt werden.
Der Wert der Auftragserweiterung wird gemäß § 39 Abs. 6 Nr. 3 und 4 VgV nicht veröffentlicht (Wertangabe daher 1 EUR).
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB.
Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Nach § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach Abs. 1 Nr. 2 nicht ein, wenn:
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und;
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. Bei der unter der o. g. Referenznummer veröffentlichten Ex-ante-Transparenzbekanntmachung handelt es sich um eine solche Bekanntmachung i.S.d. § 135 Abs. 3 GWB.