Betreibervertrag über eine Alarmübertragungsanlage für Brandmeldeanlagen bei der ILS Rosenheim Referenznummer der Bekanntmachung: AÜA für BMA zur ILS Rosenheim
Konzessionsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Rosenheim
NUTS-Code: DE213 Rosenheim, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 83022
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]00
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.rosenheim.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81829
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.deutsche-evergabe.de
Abschnitt II: Gegenstand
Betreibervertrag über eine Alarmübertragungsanlage für Brandmeldeanlagen bei der ILS Rosenheim
Abschluss eines Betreibervertrags über eine Alarmübertragungsanlage für Brandmeldeanlagen bei der Integrierten Leitstelle Rosenheim in Form einer Dienstleistungskonzession
in den Vergabeunterlagen aufgeführt
Das Amt für Brand- und Katastrophenschutz der Stadt Rosenheim ist als Betreiber der Integrierten Leitstelle für die Entgegennahme von Alarmen aus Brandmeldeanlagen nach dem „Gesetz über die Errichtung und Betrieb Integrierter Leitstellen (ILSG)“ vom 27.07.2002 zuständig.
Im Rahmen von Betreiberverträgen erfolgt die Bereitstellung und Nutzung von Alarmübertragungsanlagen (AÜA) für die Entgegennahme, Weiterleitung und Anzeige von Alarmen aus angeschalteten Brandmeldeanlagen sowie deren Weiterleitung an das Einsatzleitsystem der Integrierten Leitstelle Rosenheim.
Mit Abschluss des angestrebten Betreibervertrags wird der Betrieb sichergestellt.
Siehe ergänzend die Vergabeunterlagen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Haftpflichtversicherung mind. Deckungssumme [Betrag gelöscht] EUR. Deckungsbestätigung (nicht älter als 3 Monate) und Eigenerklärung
Haftpflichtversicherung mind. Deckungssumme [Betrag gelöscht] EUR.
Verantwortlichkeit und Kompetenz nach DIN14675 Für die Phasen Planung, Montage, Inbetriebsetzung, Abnahme und Instandhaltung müssen die Kompetenzen der beteiligten Fachfirmen
durch eine nach DIN EN 45011 akkreditierten Stelle zertifiziert sein.
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Ein Qualitätsmanagementsystem, z:B. nach DIN EN ISO 9001, ist nachzuweisen.
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Das Zertifikat der verantwortlichen Person gemäß DIN14675 ist ebenfalls beizufügen.
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Eigenerklärung zur Eignung und Zuverlässigkeit gem. Anhang "Erklärung zur Zuverlässigkeit"
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Elektrofachkraft: zuständige Elektrofachkraft GMA
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Herstellerschulung ÜE Bestätigung der Herstellerschulung für zertifizierte ÜE
Verantwortlichkeit und Kompetenz nach DIN14675 Für die Phasen Planung, Montage, Inbetriebsetzung, Abnahme und Instandhaltung müssen die Kompetenzen der beteiligten Fachfirmen
durch eine nach DIN EN 45011 akkreditierten Stelle zertifiziert sein.
######
Ein Qualitätsmanagementsystem, z:B. nach DIN EN ISO 9001, ist nachzuweisen.
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Das Zertifikat der verantwortlichen Person gemäß DIN14675 ist ebenfalls beizufügen.
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Eigenerklärung zur Eignung und Zuverlässigkeit gem. Anhang "Erklärung zur Zuverlässigkeit"
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Elektrofachkraft: zuständige Elektrofachkraft GMA
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Herstellerschulung ÜE Bestätigung der Herstellerschulung für zertifizierte ÜE
Siehe Vergabeunterlagen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
HINWEISE:
1.) Es wird ein 2-stufiges Verfahren durchgeführt.
2.) Auf der Basis der bekanntgemachten Eignungsanforderungen werden im ersten Schritt des Vergabeverfahrens geeignete Bewerber ermittelt.
3.) Die geeigneten Unternehmen werden sodann in einem zweiten Schritt zur Angebotsabgabe aufgefordert.
4.) Es wird kein Verhandlungsverfahren durchgeführt und es ist nicht angedacht - gleichwohl jedoch nciht ausgeschlossen -, Verhandlungen mit den Bietern/Bewerbern zu führen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Um eine Korrektur des Vergabeverfahrens zu erreichen, kann ein Nachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer gestellt werden, solange durch den Auftraggeber ein wirksamer Zuschlag nicht erteilt ist. Ein wirksamer Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den beabsichtigten Zuschlag gemäß § 134 GWB informiert hat und 15 Kalendertage bzw. bei Versendung der Information per Fax oder auf elektronischem Weg 10 Kalendertage vergangen sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Beanstandungen im Hinblick auf das hiesige Vergabeverfahren die Bieter/Bewerber Verstöße gegen Vergabevorschriften, die sie erkannt haben, gegenüber der Vergabestelle innerhalb von zehn Kalendertagen zu rügen haben und weiterhin Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen oder aus der Bekanntmachung erkennbar sind, von den Bietern/Bewerbern spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber (bei der Kontaktstelle) zu rügen sind (vgl. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 GWB), damit die Bieter/Bewerber für den Fall, dass der Rüge nicht abgeholfen wird, ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer anstreben können.
Sofern die Vergabestelle einer Rüge in ihrem Antwortschreiben nicht abhilft, kann der betreffende Bewerber/Bieter nur innerhalb von längstens 15 Kalendertagen nach Eingang des Antwortschrei-bens der Vergabestelle diesbezüglich ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer einleiten (vgl. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Des Weiteren ist ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber gegen § 134 GWB verstoßen hat oder den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Diese Unwirksamkeit kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.