Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Stadtverkehr München und im Landkreis München
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80331
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.muenchen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Stadtverkehr München und im Landkreis München
DE21H München, Landkreis
Die Landeshauptstadt München beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde nach Art. 8 Abs. 1, 2 BayÖPNVG i.V.m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG an die Stadtwerke München GmbH und die Münchner Verkehrsgesellschaft mbH (Emmy-Noether-Straße 2, 80992 München, E-Mail: [gelöscht], Telefon: +49 89 21910, Fax: +49 [gelöscht]) zu erteilen.
Gegenstand des beabsichtigten ÖDLA sind die öffentlichen Personenverkehrsdienste auf der Linie 189 auf dem Laufweg München, St. Emmeram – Unterföhring, Feringastraße – Unterföhring, Siedlerstraße – Unterföhring, Lohwiesenweg – Unterföhring, Beta-Straße – Unterföhring, Heinrich-Hildebrand-Weg – Unterföhring, ZDF-Straße – Unterföhring, Gutenbergstraße – Unterföhring SBf. und auf gleichem Weg zurück.
Die zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt II.2.7) umfassten Verkehrsdienste sind im Ergänzenden Dokument "Anlage zur Vorabbekanntmachung bezüglich der Linie 189 im Stadtgebiet München und im Landkreis München" (siehe Abschnitt VI.3, C) beschrieben. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdiente nach derzeitigem Planungsstand auf rund 94.000 Nutzkilometer pro Jahr.
Der ÖDLA bezieht sich auf Verkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) im Sinne von § 8 PBefG (Linienverkehr gem. § 42 PBefG). Dem Betreiber wird für die Verkehre ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt.
Der ÖDLA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDLA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen und an die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände angepasst werden kann.
Die Landeshauptstadt München kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach.
Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.3 B) verwiesen.
Diese Vorinformation stellt zugleich eine Bekanntmachung gem. § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB dar. Der Grund für die Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer gesonderten Auftragsbekanntmachung im EU-Amtsblatt zu vergeben, liegt darin, dass eine zulässige Inhouse-Vergabe nach § 108 GWB vorliegt, die gem. Art. 12 RL 2014/24/EU nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt.
Der ÖDLA kann nach Ablauf eines Jahres vergeben werden (Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007). Damit wird zugleich die Frist des § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB eingehalten.
Gegen die geplante Direktvergabe kann bis zum Ablauf der Jahresfrist ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Südbayern (Regierung von Oberbayern, Vergabekammer Südbayern, 80534 München, Telefon: +49 [gelöscht], Fax: +49 [gelöscht]) eingereicht werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.04.2020 – VII Verg 27/19).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
A) Hinweis zur Verfahrensart:
Die Vergabe ist als Inhouse-Vergabe nach § 108 GWB beabsichtigt. In IV.1.1) ist als Verfahrensart „Direkte Vergabe an einen internen Betreiber (Art. 5 Abs. 2)“ angegeben, weil das Formular eine andere Angabe nicht vorsieht.
B) Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a Abs. 2 S. 2 PBefG:
Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i.S.d. § 8 Abs. 4 S. 2 PBefG ist innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt II.2.4) ausgelöst. Der Betrieb der oben genannten Linie ist zu dem in Abschnitt II.2.7 genannten Betriebsbeginn aufzunehmen.
Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran, dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller wegen fehlender Kostendeckung die Verkehrsdienste nicht während der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem Genehmigungsantrag zugrundeliegendem Umfang betreiben kann, darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen.
Die Erbringung der von der beabsichtigten Vergabe umfassten Verkehrsdienste war bislang nicht kostendeckend möglich. Die Landeshauptstadt München geht aus sachlichen Gründen davon aus, dass ein kostendeckender Betrieb nach objektiven Maßstäben auch künftig nicht zuverlässig unter Einhaltung der Anforderungen der Vorinformation möglich ist. Aus Sicht der Landeshauptstadt München bestehen daher begründete Zweifel daran, dass ein eigenwirtschaftlicher Betrieb der Verkehrsdienste dauerhaft gesichert wäre.
C) Anforderungen an die Verkehrsdienste:
Gem. § 8a Abs. 2 S. 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDLA Anforderungen an die umfassten Verkehrsdienste hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDLA verbundenen Anforderungen sind in dem Ergänzenden Dokument der Landeshauptstadt München zu dieser Vorinformation angegeben (abrufbar unter https://www.muenchen.de/rathaus/Stadtverwaltung/Referat-fuer-Arbeit-und-Wirtschaft/Beteiligungsmanagement/SWM-Tochter/mvg-eu-vo.html).
Das Ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen i.S.v. § 13 Abs. 2a PBefG. Diese führen zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (s.o.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorinformation angegebenen Anforderungen einschließlich der in dem Ergänzenden Dokument angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden.