Verlängerung des bestehenden Vertrags für die Pflege, Wartung und Weiterentwicklung der Software ASV und Knowhow-Transfer
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE2 Bayern
Postleitzahl: 80333
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.km.bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Verlängerung des bestehenden Vertrags für die Pflege, Wartung und Weiterentwicklung der Software ASV und Knowhow-Transfer
ASV (Amtliche Schulverwaltung) ist ein plattformunabhängiges, schulartübergreifendes Schulverwaltungsprogramm, das die Bildungseinrichtungen bei allen administrativen Aufgaben unterstützt und den Informationsfluss zwischen Schulen und Schulaufsichtsbehörden verbessert (https://www.asv.bayern.de/asv.html).
Um die Software auf dem aktuellen Stand des Bildungssystems und der Erlasslage zu halten, ist insbesondere eine Pflege, Wartung und Weiterentwicklung der Software notwendig. Die Pflege, Wartung und Weiterentwicklung soll künftig vom IT-Dienstleistungszentrum Bayern übernommen werden und somit ein Knowhow-Transfer vom bisherigen Dienstleister stattfinden.
DE122 Karlsruhe
DE212 München
Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus (StMUK; im Folgenden Auftraggeber genannt) beabsichtigt die Verlängerung des bestehenden Vertrags für die Pflege, Wartung und Weiterentwicklung der Software ASV und Knowhow-Transfer mit dem bisherigen Dienstleister.
Gegenstand des Vertrags ist die bereits begonnene Umsetzung des Knowhow-Transfers vom bisherigen Dienstleister an das IT-Dienstleistungszentrum Bayern. Zudem ist Gegenstand des Vertrags die bisherige Pflege- und Weiterentwicklung der Software ASV durch den bisherigen Dienstleister.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Die Verlängerung des am 06.12.2017 mit einer Laufzeit bis 31.12.2021 abgeschlossenen Vertrages mit dem bisherigen Dienstleister über Pflege, Wartung und Weiterentwicklung der Software ASV und Knowhow-Transfer um 24 Monate (neues Vertragsende somit 31.12.2023) ist nötig, um das Knowhow des derzeit von rund 4.500 Schulen in Bayern eingesetzten Systems ohne zeitliche Verzögerung und erhebliche Risiken vollumfänglich auf das IT-Dienstleistungszentrum Bayern zu übertragen und gleichzeitig die Pflege, Wartung und Weiterentwicklung der Software, insbesondere die Umsetzung des Anpassungsbedarfs im Oberstufenmodell sowie im Fach-/Berufsoberschulen-Bereich, in diesem Zeitraum sicherzustellen.
Aufgrund vorhandener Erfahrungswerte konnte man fachseitig davon ausgehen, dass der Knowhow-Transfer innerhalb der Laufzeit des vierjährigen Pflegevertrags gelingen würde. Diese Einschätzung erwies sich aufgrund von zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Ende 2017 nicht vorhersehbarer Umstände (insbesondere Rechtsänderungen im Gymnasialbereich - Rückkehr zum G9 - und im beruflichen Schulbereich) als unzutreffend.
Diese Umstände haben zur Verschiebung der Prioritäten im Verfahren ASV geführt, die den Knowhow-Transfer verzögerte.
Ein Dienstleisterwechsel vor Abschluss des Knowhow-Transfers wäre mit einem erheblichen Risiko des Knowhow-Verlusts und weiterer Verzögerungen im Bereich der vorgenannten, auf Rechtsänderungen beruhenden Anpassungen verbunden.
Es wäre zudem mit erheblichen Mehrkosten verbunden, wenn sich ein neuer Auftragnehmer in die bestehenden Prozesse einarbeiten müsste. Da das notwendige Knowhow nur beim bisherigen Dienstleister vorhanden ist, müsste dieses im Falle des Dienstleisterwechsels zunächst vom bisherigen Dienstleister auf einen neuen Auftragnehmer übertragen werden, der dieses sodann wiederum auf das IT Dienstleistungszentrum Bayern übertragen müsste.
Die Pflege, Wartung und Weiterentwicklung des ASV sowie der Knowhow-Transfer sind im Charakter des Vertrages bereits angelegt.
Die beabsichtigte Verlängerung des Vertrags bis 31.12.2023 beschränkt sich auf den bis zum Abschluss des Knowhow-Transfers erforderlichen Zeitraum und führt auch nicht zu einer Erhöhung des ursprünglichen Vertragswertes um mehr als 50%.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Verlängerung des bestehenden Vertrags für die Pflege, Wartung und Weiterentwicklung der Software ASV und Knowhow-Transfer
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE122 Karlsruhe, Stadtkreis
Postleitzahl: 76227
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die vorliegende Bekanntmachung erfolgt als freiwillige-ex-ante-Bekanntmachung im Sinne des § 135 Abs. 3 GWB. Die Angabe des Tags der Zuschlagsentscheidung bezieht sich auf die Entscheidung des Freistaats Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus, die Vertragsverlängerung abzuschließen. Die gegenständliche Vertragsverlängerung wurde noch nicht abgeschlossen. Vielmehr erfolgt der Vertragsschluss gemäß § 135 Abs. 3 GWB nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Vgl. § 135 GWB:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1) Gegen § 134 verstoßen hat oder
2) Den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1) Der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
2) Der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) Der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Wie zuvor dargestellt erfolgt diese Bekanntmachung nach § 135 Abs. 3 GWB.