Rahmenvertrag Veranstaltungen Referenznummer der Bekanntmachung: 2021000389
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80333
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.auftraege.bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvertrag Veranstaltungen
Zentrale Aufgabe staatlicher Öffentlichkeitsarbeit ist es, Bürgerinnen und Bürger Bayerns über politische Vorgänge und Entscheidungen, Fördermöglichkeiten, aber auch Belastungen zu informieren. Das StMD erfüllt diese Informationspflicht verstärkt auch im Rahmen von Events, Fachveranstaltungen und Preisverleihungen. Es ist das Ziel der hier zu vergebenden Rahmenvereinbarung, gemeinsam mit dem Auftragnehmer einen Teil dieser Fachtagungen/-kongresse, Veranstaltungen, Veranstaltungsreihen und Preisverleihungen des StMD in den kommenden Jahren professionell zu planen und durchzuführen.
Zentrale Aufgabe staatlicher Öffentlichkeitsarbeit ist es, Bürgerinnen und Bürger Bayerns über politische Vorgänge und Entscheidungen, Fördermöglichkeiten, aber auch Belastungen zu informieren. Das StMD erfüllt diese Informationspflicht verstärkt auch im Rahmen von Events, Fachveranstaltungen und Preisverleihungen. Es ist das Ziel der hier zu vergebenden Rahmenvereinbarung, gemeinsam mit dem Auftragnehmer einen Teil dieser Fachtagungen/-kongresse, Veranstaltungen, Veranstaltungsreihen und Preisverleihungen des StMD in den kommenden Jahren professionell zu planen und durchzuführen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Auskünfte erteilt das Bayerische Staatsministerium für Digitales, Oskar-von-Miller-Ring 35, 80333 München.
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf schriftlichen Antrag hin ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten durch Nichtbeachten von Vergabevorschriften geltend macht. Der Antrag ist gem. § 160 Abs. 3 Nr. 1-3 GWB unzulässig, wenn der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen und in der Regel vor Anrufung der Kammer gerügt hat bzw., wenn der Antragsteller Vergabeverstöße, die bereits aufgrund der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar waren, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe /Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat.
Ferner ist ein Antrag unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).
Einen bereits erteilten Zuschlag kann die Kammer nicht wieder aufheben (§ 168 Abs. 2 GWB). Allerdings kann ein Zuschlag bzw. Vertrag unwirksam und damit ein Nachprüfungsverfahren zulässig sein, wenn ein förmliches Vergabeverfahren gar nicht durchgeführt wurde oder der Auftraggeber die Bieter oder Bewerber, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, vor Auftragserteilung hiervon nicht informiert hat. Einzelheiten hierzu, auch zu Fristen und Inhalt der Information finden sich in den §§ 134, 135 GWB. In der Regel darf ein Vertrag erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information bzw. 10 Kalendertage bei Versand auf elektronischem Wege geschlossen werden.