Beschaffung mobiler Luftreinigungsgeräte für kreiseigene Schulen im Landkreis München Referenznummer der Bekanntmachung: 2021-225697 und 2021-228057
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81541
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.landkreis-muenchen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung mobiler Luftreinigungsgeräte für kreiseigene Schulen im Landkreis München
Der Landkreis München beabsichtigt die Ausstattung von Lehr- und Unterrichtsräumen sowie von Lehrerzimmern in kreiseigenen Schulen im
Landkreis München mit mobilen Raumluftreinigungsgeräten. Die Ausstattung der Räume kann nach Wahl der Bewerber mit Geräten mit
Filtertechnologie, mit UV-C-Technologie, Ionisations- oder Plasmatechnologie oder Kombinationen aus diesen Technologien angeboten
werden. Es kann dabei sinnvoll sein, Räume mit mehreren mobilen Geräten auszustatten. Die Leistungspositionen beziehen sich deshalb
jeweils auf Räume bestimmter Größenkategorien und nicht auf einzelne Geräte.
Diverse kreiseigene Schulen im Landkreis München
Der Landkreis München beabsichtigt die Ausstattung von Lehr- und Unterrichtsräumen sowie von Lehrerzimmern in kreiseigenen Schulen im
Landkreis München mit mobilen Raumluftreinigungsgeräten. Die Ausstattung der Räume kann nach Wahl der Bewerber mit Geräten mit
Filtertechnologie, mit UV-C-Technologie, Ionisations- oder Plasmatechnologie oder Kombinationen aus diesen Technologien angeboten werden.
Es kann dabei sinnvoll sein, Räume mit mehreren mobilen Geräten auszustatten. Die Leistungspositionen beziehen sich deshalb jeweils auf
Räume bestimmter Größenkategorien und nicht auf einzelne Geräte.
Insbesondere sind folgende Kriterien zwingend zu beachten:
Luftwechselrate im Raum:
Vom Bieter ist zu dokumentieren, dass die Geräte den für die stündlich mindestens 5-fache Luftumwälzung notwendigen Volumenstrom
tatsächlich leisten. Dieser Volumenstrom muss bei Geräten mit Filter-Technologie auch bei zunehmender Filterbeladung bis zum Zeitpunkt des
Filterwechsels gewährleistet werden. Der Zeitpunkt des notwendigen Wechsels von Filter, UV-C Röhre, Ionisation- oder Plasmaeinheit ist
anzugeben. Der ordnungsgemäße Betrieb der Geräte entsprechend der Spezifikationen muss durch geeignete Anzeigen für die Nutzer sichtbar
sein.
Filterung bzw. Inaktivierung:
Die Geräte müssen über einen Filter der Klasse H13 / H14 verfügen oder Methoden, die es erlauben, mindestens 99,95 % der Viren beim
einmaligen Durchströmen der Geräte zu inaktivieren. Dies ist bei Luftfiltern durch die verwendete Filterklasse und Dichtsitz des Filters gemäß DIN
Norm zu belegen. Bei Geräten, die Strahlung oder Ladungen zur Inaktivierung der Viren nutzen, ist vom Bieter durch unabhängige Prüfnachweise
die geforderte Effizient der Inaktivierung mit geeigneten Virenstämmen zu belegen.
Schallemission:
Die Geräte dürfen in der Betriebsstufe, die eine stündlich 5-fache Luftumwälzung gewährleistet, einen Schalldruckpegel von 40dB (A) nach ISO
11203 in 3 m Abstand nicht überschreiten. Die Einhaltung dieser Schallwerte ist von Bieter durch unabhängige Prüfnachweise zu dokumentieren.
Können die Geräte auch bei anderen Volumenströmen betrieben werden, dann ist der Schalldruckpegel auch für die anderen Betriebsstufen nach
ISO 11203 in 3 m Abstand nachzuweisen.
Abschnitt IV: Verfahren
Diese Voraussetzung kann mit Blick auf die sich rasant ausbreitende Delta-Variante und dem in der Ministerialvorlage festgehaltenen Ziel, nach den Sommerferien weiterhin uneingechränkten Präsenzunterricht zu ermöglichen, als erfüllt angesehen werden. Im Übrigen hat das Innenministerium mit Schreiben vom 24.November 2020 darauf hingewiesen, dass angesichts der drohenden konjunkturellen Lage befristet bis zum 31. Dezember 2021 in der Regel eine hinreichende Dringlichkeit aller investiven Maßnahmen angenommen werden kann. Somit kann die in der VgV festgelegte Mindesfrist für die Einreichung von Angeboten von 30 Tagen auf 15 Tage halbiert werden.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Heinsberg
NUTS-Code: DEA29 Heinsberg
Postleitzahl: 52525
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de
Auf Antrag kann bei der Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet werden. Der Antrag auf Nachprüfung des Vergabeverfahrens und
der Vergabeentscheidung ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb von 10 Kalendertagen gerügt hat (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB);
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB);
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB);
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr.
4 GWB).
Für die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrages werden die Bieter darauf hingewiesen,
1. dass der Bieter wegen der Möglichkeit der Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens auf Grund von Akteneinsichtsrechten aller Beteiligten
nach § 165 Abs. 1 GWB damit rechnen muss, dass sein Angebot von den Beteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird. Daher liegt es in
seinem Interesse, schon in seinen Angebotsunterlagen auf wichtige Gründe, die nach § 165 Abs. 2 GWB die Vergabekammer veranlassen können, die
Einsicht in die Akte zu versagen, hinzuweisen und diese in seinen Angebotsunterlagen entsprechend kenntlich zu machen (Geheimnisse,
insbesondere Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse). Zur Durchsetzung seiner Rechte muss sich der Bieter in einem solchen Fall an
die Vergabekammer wenden,
2. dass das Verfahren vor der Vergabekammer für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de