Linienverkehre nach § 42 PBefG im Landkreis Lindau (Bodensee)
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lindau (Bodensee)
NUTS-Code: DE27A Lindau (Bodensee)
Postleitzahl: 88131
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.landkreis-lindau.de/
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Postleitzahl: 70563
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.kanzlei-zuck.de/
Adresse des Beschafferprofils: https://www.kanzlei-zuck.de/anforderungen-und-standards
Abschnitt II: Gegenstand
Linienverkehre nach § 42 PBefG im Landkreis Lindau (Bodensee)
Landkreis Lindau (Bodensee)
Betrieb der Linienbündel 1 bis 5 im Landkreis Lindau (Bodensee) mit ca. 1.567.000 km pro Jahr. Die Anforderungen und Standards können hier heruntergeladen werden:
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Rechtsbehelfsverfahren und Nachprüfungsverfahren sowie Fragen zu diesen Verfahren können bei folgender Stelle eingereicht werden:
Regierung von Oberbayern,
Vergabekammer Südbayern,
Maximilianstraße 39, 80538 München
Telefon +49 [gelöscht], Telefax +49 [gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internetadresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/ueber_uns/zentralezustaendigkeiten/vergabekammer-suedbayern/index.html
Die Fristen für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ergeben sich aus den §§ 136 und 160 GWB.
Hinweis auf § 12 Abs. 6 PBefG:
Beabsichtigt die zuständige Behörde die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Aufgabenträgerverspätete Anträge zulassen. Das Einvernehmen des Aufgabenträgers nach Satz 2 gilt als erteilt, wenn der von dem Aufgabenträger beauftragte Verkehr den im Rahmen der Vorabbekanntmachung gesetzten Anforderungen nach § 8a Absatz 2 Satz 3 bis 5 nicht entspricht.
Die eigenwirtschaftliche Erbringung der Verkehrsleistung ist nach den vorliegenden Daten nicht möglich. Informationen zu den Fahrgeldeinnahmen werden im Verkehrsverbund bodo nicht erteilt.
Der Auftraggeber wird mit dem Gewinner der Ausschreibung keinen Vertrag über den Ausgleich verbundbedingter Belastungen abschließen. Dieser Ausgleich ist von der Vergütung des Betreibers mit abgedeckt.
Die derzeit noch geltende Höchsttarifrichtlinie des Landkreises Lindau (Bodensee) vom 12.12.2017 wird mit Wirkung ab 10.12.2023 aufgehoben werden. Auch der durch sie bewirkte Ausgleich ist dann von der Vergütung des Betreibers mit abgedeckt.