Digitales Impfmanagement für die Bayerischen Impfzentren Referenznummer der Bekanntmachung: 2020/S 251-631526
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Muenchen
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81667
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.stmgp.bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Digitales Impfmanagement für die Bayerischen Impfzentren
Erstellung einer Software zur Steuerung der Abläufe in den Bayerischen Impfzentren in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
Erstellung einer Software zur Steuerung der Abläufe in den Bayerischen Impfzentren in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Erweiterung und Optimierung der Software zum Digitalen Impfmanagement für die Bayerischen Impfzentren
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kronberg
NUTS-Code: DE718 Hochtaunuskreis
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Gem. § 39 Abs. 6 Nr. 3 VgV wurde der genaue Auftragswert nicht veröffentlicht und aus technischen Gründen mit symbolisch 1 EUR angegeben; dies gilt entsprechend auch für die hier gegenständliche Auftragsänderung.
Ort: Muenchen
Land: Deutschland
Fragen zu Rechtsbehelfen bitte an das E-Mail-Postfach [gelöscht] richten. Auf § 135 Abs. 2 GWB i. V. m. § 160 Abs. 3 GWB wird hingewiesen.
§ 135 GWB: (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 GWB: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Auftragsgegenstand war und blieb die Software zur Steuerung der Abläufe in den Bayerischen Impfzentren in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie; der ursprüngliche Auftrag bezog sich auf die Erstellung eines entsprechenden Gesamtsystems, die hier gegenständliche Änderung bezog sich auf erforderlich gewordene Veränderungen an der Software nach deren Gesamtfertigstellung.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kronberg
NUTS-Code: DE718 Hochtaunuskreis
Land: Deutschland
Die beauftragten Änderungsleistungen dienten der Zielerreichung des ursprünglichen Auftrags zur Gewährleistung effizienter und störungsfreier Impfprozesse durch das Digitale Impfmanagement. Gegenstand der Änderungen waren Leistungen zur Anpassung der Software nach ihrer Gesamtfertigstellung, im Hinblick auf veränderte Rahmenbedingungen und Anforderungen der Impfprozesse. Zum Zeitpunkt der ursprünglichen Beauftragung waren diese veränderten Rahmenbedingungen (insbesondere zugelassene Impfstoffe und jeweilige Anforderungen; Änderungen der Impfverordnung; Entwicklungen bzgl. Empfehlungen der Impfkommission und darauf basierenden Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Impfprozesse; Änderungen bei Priorisierungen; Fortschritt bei Impfquoten, Nachfrage nach Impfterminen; Implementierung des Digitalen Impfnachweises etc.) und ihre Auswirkungen auf die Softwarelösung nicht vorhersehbar. Die Änderungsleistungen erstreckten sich in insgesamt 5 Nachträgen von KW 15 bis KW 39 des Jahres 2021. Die vertragliche Einigung über die Leistungen einschließlich ihrer Vergütung (hier als Auftragserteilung terminlich zugrunde gelegt) kam für alle fünf Nachträge gebündelt am 26.08.2021 zustande.
Die Leistungen veränderten den Charakter der zu erbringenden Leistung nicht, sondern dienten gerade dazu, die ursprünglich erbrachte Leistung in Reaktion auf veränderte Rahmenbedingungen fortzunutzen. Ein Wechsel des Auftragnehmers war während der laufenden Impfprozesse und im Hinblick auf das vom Auftragnehmer entwickelte Gesamtsystem bereits in tatsächlicher Hinsicht zeitnah technisch nicht durchführbar und somit nicht praktikabel, er hätte zu inakzeptablen Verzögerungen von Impfprozessen geführt. Solche Verzögerungen durften in einer hochgefährlichen pandemischen Situation in keiner Weise riskiert werden, im Interesse des Schutzes von Leib und Leben der Bevölkerung. Die Bedeutung der Impfkampagne war und ist angesichts der sich europaweit rasch ausbreitenden Delta-Variante weiterhin unvermindert hoch. Zudem hätten sich komplexe urheberrechtliche Fragen hinsichtlich des vom Auftragnehmer entwickelten Gesamtsystems gestellt, deren Klärung keinesfalls abgewartet werden konnten.