Regierung der Oberpfalz_Fahrschulüberwachung Referenznummer der Bekanntmachung: 123/21
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Regensburg
NUTS-Code: DE232 Regensburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 93047
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.reg-opf.bayern.de
Adresse des Beschafferprofils: www.reg-opf.bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Regierung der Oberpfalz_Fahrschulüberwachung
Fahrschulüberwachung gem. § 51 FahrlG vom 30.06.2017, BGBl. 2017 I, 2162, i. d. F. v. 15.08.2019 in Verbindung m. § 15 FahrlGDV 2018.
Die Regierung der Oberpfalz ist gem. § 16 Abs. 3 Nr. 4 BayZustVVerk zuständig f. die Überwachung der Fahrlehrer, der Fahrschulen und deren Zweigstellen, die Überwachung der Fahrlehrerausbildungsstätten sowie der Träger von Einweisungsseminaren, Einweisungslehrgängen, Einführungslehrgängen (für Lehrgangsleitungen) und von Fortbildungslehrgängen nach FahrlG (§ 51 FahrlG 2017). Sie kann sich hierbei geeigneter Personen und Stellen bedienen; die Eignung ist probeweise und befristet auf längstens drei Jahre festzustellen.
Im Zuge dieser bayernweiten Zuständigkeit sollen im Rahmen dieser Ausschreibung geeignete Personen für die Überwachung für den Zeitraum 01.01.2022 bis 31.12.2024 gesucht werden.
Die Überwachungsleistungen werden als Rahmenvertrag losweise vergeben. Auf eine bestimmte Anzahl von Überwachungsleistungen pro Jahr besteht kein Anspruch. Es wurde jedoch eine losweise Aufteilung vorgenommen, jeder Überwacher soll in der Regel im Bezirk seines Loses tätig werden.
Die losweise Aufteilung erfolgt in 22 Gebiete. Los 22 betriftt auch die bayernweite Überwachung die Überwachung der Fahrlehrerausbildungsstätten sowie der Träger von Einweisungsseminaren, Einweisungslehrgängen, Einführungslehrgängen (für Lehrgangsleitungen) und von Fortbildungslehrgängen nach FahrlG (§ 51 FahrlG 2017).
Stadt Aschaffenburg, Lkr. Aschaffenburg, Lkr. Miltenberg, Lkr. Main-Spessart, Lkr. Bad Kissingen
Ein Einsatz außerhalb des Losbezirks ist im Einzelfall möglich.
Fahrschulüberwachung gem. § 51 FahrlG vom 30.06.2017, BGBl. 2017 I, 2162, i. d. F. v. 15.08.2019 in Verbindung mit § 15 FahrlGDV 2018.
Die Regierung der Oberpfalz ist gem. BayZustVVerk zuständig für die Überwachung der Fahrlehrer,der Fahrschulen und deren Zweigstellen, die Überwachung der Fahrlehrerausbildungsstätten sowie der Träger von Einweisungsseminaren, Einweisungslehrgängen, Einführungslehrgängen (für Lehrgangsleitungen) und von Fortbildungslehrgängen nach FahrlG (§ 51 FahrlG 2017). Sie kann sich hierbei geeigneter Personen und Stellen bedienen; die Eignung ist probeweise und befristet auf längstens drei Jahre festzustellen.
Im Zuge dieser bayernweiten Zuständigkeit sollen nun im Rahmen dieser Ausschreibung geeignete Personen für die Überwachung gesucht werden.
Die Überwachungsleistungen werden als Rahmenvertrag losweise vergeben. Auf eine bestimmte Anzahl von Überwachungsleistungen pro Jahr besteht kein Anspruch. Es wurde jedoch eine losweise Aufteilung vorgenommen, jeder Überwacher soll in der Regel im Bezirk seines Loses tätig werden.
Die primäre Zuständigkeit bezieht sich auf den örtlichen Bezirk dieses Loses. Ein Einsatz in anderen Los-Bezirken bayernweit ist aber möglich, wobei in der Regel nach Anfahrtszeiten und -Entfernung entschieden wird. Ein Einsatz innerhalb des Losbezirkes ist nicht möglich innerhalb einer kreisfreien Stadt oder innerhalb eines Landkreises, in welchem der Bieter als Fahrlehrer tätig ist oder eine Fahrschule betreibt oder an einer Fahrschule beteiligt ist; der Einsatz in den anderen kreisfreien Städten und Landkreisen des Losbezirks bleibt zulässig.
Der Bezirk dieses Loses umfasst:
- Stadt Aschaffenburg
- Landkreis Aschaffenburg
- Landkreis Miltenberg
- Landkreis Main-Spessart.
- Landkreis Bad Kissingen
Stadt Würzburg, Stadt Schweinfurt, Lkr. Würzburg, Lkr. Schweinfurt
Ein Einsatz außerhalb des Losbezirks ist im Einzelfall möglich.
Fahrschulüberwachung gem. § 51 FahrlG vom 30.06.2017, BGBl. 2017 I, 2162, i. d. F. v. 15.08.2019 in Verbindung mit § 15 FahrlGDV 2018.
Die Regierung der Oberpfalz ist gem. BayZustVVerk zuständig für die Überwachung der Fahrlehrer,der Fahrschulen und deren Zweigstellen, die Überwachung der Fahrlehrerausbildungsstätten sowie der Träger von Einweisungsseminaren, Einweisungslehrgängen, Einführungslehrgängen (für Lehrgangsleitungen) und von Fortbildungslehrgängen nach FahrlG (§ 51 FahrlG 2017). Sie kann sich hierbei geeigneter Personen und Stellen bedienen; die Eignung ist probeweise und befristet auf längstens drei Jahre festzustellen.
Im Zuge dieser bayernweiten Zuständigkeit sollen nun im Rahmen dieser Ausschreibung geeignete Personen für die Überwachung gesucht werden.
Die Überwachungsleistungen werden als Rahmenvertrag losweise vergeben. Auf eine bestimmte Anzahl von Überwachungsleistungen pro Jahr besteht kein Anspruch. Es wurde jedoch eine losweise Aufteilung vorgenommen, jeder Überwacher soll in der Regel im Bezirk seines Loses tätig werden.
Die primäre Zuständigkeit bezieht sich auf den örtlichen Bezirk dieses Loses. Ein Einsatz in anderen Los-Bezirken bayernweit ist aber möglich, wobei in der Regel nach Anfahrtszeiten und -Entfernung entschieden wird. Ein Einsatz innerhalb des Losbezirkes ist nicht möglich innerhalb einer kreisfreien Stadt oder innerhalb eines Landkreises, in welchem der Bieter als Fahrlehrer tätig ist oder eine Fahrschule betreibt oder an einer Fahrschule beteiligt ist; der Einsatz in den anderen kreisfreien Städten und Landkreisen des Losbezirks bleibt zulässig.
Der Bezirk dieses Loses umfasst:
- Stadt Würzburg
- Stadt Schweinfurt
- Landkreis Würzburg
- Landkreis Schweinfurt
Stadt Coburg, Lkr. Rhön Grabfeld, Lkr. Haßberge, Lkr. Coburg, Lkr. Lichtenfels
Ein Einsatz außerhalb des Losbezirks ist im Einzelfall möglich.
Fahrschulüberwachung gem. § 51 FahrlG vom 30.06.2017, BGBl. 2017 I, 2162, i. d. F. v. 15.08.2019 in Verbindung mit § 15 FahrlGDV 2018.
Die Regierung der Oberpfalz ist gem. BayZustVVerk zuständig für die Überwachung der Fahrlehrer,der Fahrschulen und deren Zweigstellen, die Überwachung der Fahrlehrerausbildungsstätten sowie der Träger von Einweisungsseminaren, Einweisungslehrgängen, Einführungslehrgängen (für Lehrgangsleitungen) und von Fortbildungslehrgängen nach FahrlG (§ 51 FahrlG 2017). Sie kann sich hierbei geeigneter Personen und Stellen bedienen; die Eignung ist probeweise und befristet auf längstens drei Jahre festzustellen.
Im Zuge dieser bayernweiten Zuständigkeit sollen nun im Rahmen dieser Ausschreibung geeignete Personen für die Überwachung gesucht werden.
Die Überwachungsleistungen werden als Rahmenvertrag losweise vergeben. Auf eine bestimmte Anzahl von Überwachungsleistungen pro Jahr besteht kein Anspruch. Es wurde jedoch eine losweise Aufteilung vorgenommen, jeder Überwacher soll in der Regel im Bezirk seines Loses tätig werden.
Die primäre Zuständigkeit bezieht sich auf den örtlichen Bezirk dieses Loses. Ein Einsatz in anderen Los-Bezirken bayernweit ist aber möglich, wobei in der Regel nach Anfahrtszeiten und -Entfernung entschieden wird. Ein Einsatz innerhalb des Losbezirkes ist nicht möglich innerhalb einer kreisfreien Stadt oder innerhalb eines Landkreises, in welchem der Bieter als Fahrlehrer tätig ist oder eine Fahrschule betreibt oder an einer Fahrschule beteiligt ist; der Einsatz in den anderen kreisfreien Städten und Landkreisen des Losbezirks bleibt zulässig.
Der Bezirk dieses Loses umfasst:
- Stadt Coburg
- Landkreis Rhön-Grabfeld
- Landkreis Haßberge
- Landkreis Coburg
- Landkreis Lichtenfels
Stadt Hof, Lkr. Hof, Lkr. Kronach, Lkr. Kulmbach, Lkr. Wunsiedel
Ein Einsatz außerhalb des Losbezirks ist im Einzelfall möglich.
Fahrschulüberwachung gem. § 51 FahrlG vom 30.06.2017, BGBl. 2017 I, 2162, i. d. F. v. 15.08.2019 in Verbindung mit § 15 FahrlGDV 2018.
Die Regierung der Oberpfalz ist gem. BayZustVVerk zuständig für die Überwachung der Fahrlehrer,der Fahrschulen und deren Zweigstellen, die Überwachung der Fahrlehrerausbildungsstätten sowie der Träger von Einweisungsseminaren, Einweisungslehrgängen, Einführungslehrgängen (für Lehrgangsleitungen) und von Fortbildungslehrgängen nach FahrlG (§ 51 FahrlG 2017). Sie kann sich hierbei geeigneter Personen und Stellen bedienen; die Eignung ist probeweise und befristet auf längstens drei Jahre festzustellen.
Im Zuge dieser bayernweiten Zuständigkeit sollen nun im Rahmen dieser Ausschreibung geeignete Personen für die Überwachung gesucht werden.
Die Überwachungsleistungen werden als Rahmenvertrag losweise vergeben. Auf eine bestimmte Anzahl von Überwachungsleistungen pro Jahr besteht kein Anspruch. Es wurde jedoch eine losweise Aufteilung vorgenommen, jeder Überwacher soll in der Regel im Bezirk seines Loses tätig werden.
Die primäre Zuständigkeit bezieht sich auf den örtlichen Bezirk dieses Loses. Ein Einsatz in anderen Los-Bezirken bayernweit ist aber möglich, wobei in der Regel nach Anfahrtszeiten und -Entfernung entschieden wird. Ein Einsatz innerhalb des Losbezirkes ist nicht möglich innerhalb einer kreisfreien Stadt oder innerhalb eines Landkreises, in welchem der Bieter als Fahrlehrer tätig ist oder eine Fahrschule betreibt oder an einer Fahrschule beteiligt ist; der Einsatz in den anderen kreisfreien Städten und Landkreisen des Losbezirks bleibt zulässig.
Der Bezirk dieses Loses umfasst:
- Stadt Hof
- Landkreis Hof
- Landkreis Kronach
- Landkreis Kulmbach
- Landkreis Wunsiedel
Stadt Bayreuth, Landkreis Bayreuth
Ein Einsatz außerhalb des Losbezirks ist im Einzelfall möglich.
Fahrschulüberwachung gem. § 51 FahrlG vom 30.06.2017, BGBl. 2017 I, 2162, i. d. F. v. 15.08.2019 in Verbindung mit § 15 FahrlGDV 2018.
Die Regierung der Oberpfalz ist gem. BayZustVVerk zuständig für die Überwachung der Fahrlehrer,der Fahrschulen und deren Zweigstellen, die Überwachung der Fahrlehrerausbildungsstätten sowie der Träger von Einweisungsseminaren, Einweisungslehrgängen, Einführungslehrgängen (für Lehrgangsleitungen) und von Fortbildungslehrgängen nach FahrlG (§ 51 FahrlG 2017). Sie kann sich hierbei geeigneter Personen und Stellen bedienen; die Eignung ist probeweise und befristet auf längstens drei Jahre festzustellen.
Im Zuge dieser bayernweiten Zuständigkeit sollen nun im Rahmen dieser Ausschreibung geeignete Personen für die Überwachung gesucht werden.
Die Überwachungsleistungen werden als Rahmenvertrag losweise vergeben. Auf eine bestimmte Anzahl von Überwachungsleistungen pro Jahr besteht kein Anspruch. Es wurde jedoch eine losweise Aufteilung vorgenommen, jeder Überwacher soll in der Regel im Bezirk seines Loses tätig werden.
Die primäre Zuständigkeit bezieht sich auf den örtlichen Bezirk dieses Loses. Ein Einsatz in anderen Los-Bezirken bayernweit ist aber möglich, wobei in der Regel nach Anfahrtszeiten und -Entfernung entschieden wird. Ein Einsatz innerhalb des Losbezirkes ist nicht möglich innerhalb einer kreisfreien Stadt oder innerhalb eines Landkreises, in welchem der Bieter als Fahrlehrer tätig ist oder eine Fahrschule betreibt oder an einer Fahrschule beteiligt ist; der Einsatz in den anderen kreisfreien Städten und Landkreisen des Losbezirks bleibt zulässig.
Der Bezirk dieses Loses umfasst:
- Stadt Bayreuth
- Landkreis Bayreuth
Stadt Weiden, Lkr. Tirschenreuth, Lkr. Neustadt a. d. Waldnaab
Ein Einsatz außerhalb des Losbezirks ist im Einzelfall möglich.
Fahrschulüberwachung gem. § 51 FahrlG vom 30.06.2017, BGBl. 2017 I, 2162, i. d. F. v. 15.08.2019 in Verbindung mit § 15 FahrlGDV 2018.
Die Regierung der Oberpfalz ist gem. BayZustVVerk zuständig für die Überwachung der Fahrlehrer,der Fahrschulen und deren Zweigstellen, die Überwachung der Fahrlehrerausbildungsstätten sowie der Träger von Einweisungsseminaren, Einweisungslehrgängen, Einführungslehrgängen (für Lehrgangsleitungen) und von Fortbildungslehrgängen nach FahrlG (§ 51 FahrlG 2017). Sie kann sich hierbei geeigneter Personen und Stellen bedienen; die Eignung ist probeweise und befristet auf längstens drei Jahre festzustellen.
Im Zuge dieser bayernweiten Zuständigkeit sollen nun im Rahmen dieser Ausschreibung geeignete Personen für die Überwachung gesucht werden.
Die Überwachungsleistungen werden als Rahmenvertrag losweise vergeben. Auf eine bestimmte Anzahl von Überwachungsleistungen pro Jahr besteht kein Anspruch. Es wurde jedoch eine losweise Aufteilung vorgenommen, jeder Überwacher soll in der Regel im Bezirk seines Loses tätig werden.
Die primäre Zuständigkeit bezieht sich auf den örtlichen Bezirk dieses Loses. Ein Einsatz in anderen Los-Bezirken bayernweit ist aber möglich, wobei in der Regel nach Anfahrtszeiten und -Entfernung entschieden wird. Ein Einsatz innerhalb des Losbezirkes ist nicht möglich innerhalb einer kreisfreien Stadt oder innerhalb eines Landkreises, in welchem der Bieter als Fahrlehrer tätig ist oder eine Fahrschule betreibt oder an einer Fahrschule beteiligt ist; der Einsatz in den anderen kreisfreien Städten und Landkreisen des Losbezirks bleibt zulässig.
Der Bezirk dieses Loses umfasst:
- Stadt Weiden
- Landkreis Tirschenreuth
- Landkreis Neustadt a. d. Waldnaab
Stadt Bamberg, Lkr. Bamberg, Lkr. Kitzingen, Lkr. Forchheim
Ein Einsatz außerhalb des Losbezirks ist im Einzelfall möglich.
Fahrschulüberwachung gem. § 51 FahrlG vom 30.06.2017, BGBl. 2017 I, 2162, i. d. F. v. 15.08.2019 in Verbindung mit § 15 FahrlGDV 2018.
Die Regierung der Oberpfalz ist gem. BayZustVVerk zuständig für die Überwachung der Fahrlehrer,der Fahrschulen und deren Zweigstellen, die Überwachung der Fahrlehrerausbildungsstätten sowie der Träger von Einweisungsseminaren, Einweisungslehrgängen, Einführungslehrgängen (für Lehrgangsleitungen) und von Fortbildungslehrgängen nach FahrlG (§ 51 FahrlG 2017). Sie kann sich hierbei geeigneter Personen und Stellen bedienen; die Eignung ist probeweise und befristet auf längstens drei Jahre festzustellen.
Im Zuge dieser bayernweiten Zuständigkeit sollen nun im Rahmen dieser Ausschreibung geeignete Personen für die Überwachung gesucht werden.
Die Überwachungsleistungen werden als Rahmenvertrag losweise vergeben. Auf eine bestimmte Anzahl von Überwachungsleistungen pro Jahr besteht kein Anspruch. Es wurde jedoch eine losweise Aufteilung vorgenommen, jeder Überwacher soll in der Regel im Bezirk seines Loses tätig werden.
Die primäre Zuständigkeit bezieht sich auf den örtlichen Bezirk dieses Loses. Ein Einsatz in anderen Los-Bezirken bayernweit ist aber möglich, wobei in der Regel nach Anfahrtszeiten und -Entfernung entschieden wird. Ein Einsatz innerhalb des Losbezirkes ist nicht möglich innerhalb einer kreisfreien Stadt oder innerhalb eines Landkreises, in welchem der Bieter als Fahrlehrer tätig ist oder eine Fahrschule betreibt oder an einer Fahrschule beteiligt ist; der Einsatz in den anderen kreisfreien Städten und Landkreisen des Losbezirks bleibt zulässig.
Der Bezirk dieses Loses umfasst:
- Stadt Bamberg
- Landkreis Bamberg
- Landkreis Kitzingen
- Landkreis Forchheim
Stadt Ansbach, Stadt Fürth, Lkr. Neustadt a.d. Aisch, Lkr. Ansbach, Lkr. Fürth
Ein Einsatz außerhalb des Losbezirks ist im Einzelfall möglich.
Fahrschulüberwachung gem. § 51 FahrlG vom 30.06.2017, BGBl. 2017 I, 2162, i. d. F. v. 15.08.2019 in Verbindung mit § 15 FahrlGDV 2018.
Die Regierung der Oberpfalz ist gem. BayZustVVerk zuständig für die Überwachung der Fahrlehrer,der Fahrschulen und deren Zweigstellen, die Überwachung der Fahrlehrerausbildungsstätten sowie der Träger von Einweisungsseminaren, Einweisungslehrgängen, Einführungslehrgängen (für Lehrgangsleitungen) und von Fortbildungslehrgängen nach FahrlG (§ 51 FahrlG 2017). Sie kann sich hierbei geeigneter Personen und Stellen bedienen; die Eignung ist probeweise und befristet auf längstens drei Jahre festzustellen.
Im Zuge dieser bayernweiten Zuständigkeit sollen nun im Rahmen dieser Ausschreibung geeignete Personen für die Überwachung gesucht werden.
Die Überwachungsleistungen werden als Rahmenvertrag losweise vergeben. Auf eine bestimmte Anzahl von Überwachungsleistungen pro Jahr besteht kein Anspruch. Es wurde jedoch eine losweise Aufteilung vorgenommen, jeder Überwacher soll in der Regel im Bezirk seines Loses tätig werden.
Die primäre Zuständigkeit bezieht sich auf den örtlichen Bezirk dieses Loses. Ein Einsatz in anderen Los-Bezirken bayernweit ist aber möglich, wobei in der Regel nach Anfahrtszeiten und -Entfernung entschieden wird. Ein Einsatz innerhalb des Losbezirkes ist nicht möglich innerhalb einer kreisfreien Stadt oder innerhalb eines Landkreises, in welchem der Bieter als Fahrlehrer tätig ist oder eine Fahrschule betreibt oder an einer Fahrschule beteiligt ist; der Einsatz in den anderen kreisfreien Städten und Landkreisen des Losbezirks bleibt zulässig.
Der Bezirk dieses Loses umfasst:
- Stadt Ansbach
- Stadt Fürth
- Landkreis Neustadt a. d. Aisch
- Landkreis Ansbach
- Landkreis Fürth
Stadt Erlangen, Stadt Nürnberg, Lkr. Erlangen-Höchstadt, Lkr. Nürnberger Land
Ein Einsatz außerhalb des Losbezirks ist im Einzelfall möglich.
Fahrschulüberwachung gem. § 51 FahrlG vom 30.06.2017, BGBl. 2017 I, 2162, i. d. F. v. 15.08.2019 in Verbindung mit § 15 FahrlGDV 2018.
Die Regierung der Oberpfalz ist gem. BayZustVVerk zuständig für die Überwachung der Fahrlehrer,der Fahrschulen und deren Zweigstellen, die Überwachung der Fahrlehrerausbildungsstätten sowie der Träger von Einweisungsseminaren, Einweisungslehrgängen, Einführungslehrgängen (für Lehrgangsleitungen) und von Fortbildungslehrgängen nach FahrlG (§ 51 FahrlG 2017). Sie kann sich hierbei geeigneter Personen und Stellen bedienen; die Eignung ist probeweise und befristet auf längstens drei Jahre festzustellen.
Im Zuge dieser bayernweiten Zuständigkeit sollen nun im Rahmen dieser Ausschreibung geeignete Personen für die Überwachung gesucht werden.
Die Überwachungsleistungen werden als Rahmenvertrag losweise vergeben. Auf eine bestimmte Anzahl von Überwachungsleistungen pro Jahr besteht kein Anspruch. Es wurde jedoch eine losweise Aufteilung vorgenommen, jeder Überwacher soll in der Regel im Bezirk seines Loses tätig werden.
Die primäre Zuständigkeit bezieht sich auf den örtlichen Bezirk dieses Loses. Ein Einsatz in anderen Los-Bezirken bayernweit ist aber möglich, wobei in der Regel nach Anfahrtszeiten und -Entfernung entschieden wird. Ein Einsatz innerhalb des Losbezirkes ist nicht möglich innerhalb einer kreisfreien Stadt oder innerhalb eines Landkreises, in welchem der Bieter als Fahrlehrer tätig ist oder eine Fahrschule betreibt oder an einer Fahrschule beteiligt ist; der Einsatz in den anderen kreisfreien Städten und Landkreisen des Losbezirks bleibt zulässig.
Der Bezirk dieses Loses umfasst:
- Stadt Erlangen
- Stadt Nürnberg
- Landkreis Erlangen-Höchstadt
- Landkreis Nürnberger-Land
Stadt Schwabach, Lkr. Roth, Lkr. Weißenburg-Gunzenhausen, Lkr. Neumarkt
Ein Einsatz außerhalb des Losbezirks ist im Einzelfall möglich.
Fahrschulüberwachung gem. § 51 FahrlG vom 30.06.2017, BGBl. 2017 I, 2162, i. d. F. v. 15.08.2019 in Verbindung mit § 15 FahrlGDV 2018.
Die Regierung der Oberpfalz ist gem. BayZustVVerk zuständig für die Überwachung der Fahrlehrer,der Fahrschulen und deren Zweigstellen, die Überwachung der Fahrlehrerausbildungsstätten sowie der Träger von Einweisungsseminaren, Einweisungslehrgängen, Einführungslehrgängen (für Lehrgangsleitungen) und von Fortbildungslehrgängen nach FahrlG (§ 51 FahrlG 2017). Sie kann sich hierbei geeigneter Personen und Stellen bedienen; die Eignung ist probeweise und befristet auf längstens drei Jahre festzustellen.
Im Zuge dieser bayernweiten Zuständigkeit sollen nun im Rahmen dieser Ausschreibung geeignete Personen für die Überwachung gesucht werden.
Die Überwachungsleistungen werden als Rahmenvertrag losweise vergeben. Auf eine bestimmte Anzahl von Überwachungsleistungen pro Jahr besteht kein Anspruch. Es wurde jedoch eine losweise Aufteilung vorgenommen, jeder Überwacher soll in der Regel im Bezirk seines Loses tätig werden.
Die primäre Zuständigkeit bezieht sich auf den örtlichen Bezirk dieses Loses. Ein Einsatz in anderen Los-Bezirken bayernweit ist aber möglich, wobei in der Regel nach Anfahrtszeiten und -Entfernung entschieden wird. Ein Einsatz innerhalb des Losbezirkes ist nicht möglich innerhalb einer kreisfreien Stadt oder innerhalb eines Landkreises, in welchem der Bieter als Fahrlehrer tätig ist oder eine Fahrschule betreibt oder an einer Fahrschule beteiligt ist; der Einsatz in den anderen kreisfreien Städten und Landkreisen des Losbezirks bleibt zulässig.
Der Bezirk dieses Loses umfasst:
- Stadt Schwabach
- Landkreis Roth
- Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen
- Landkreis Neumarkt
Stadt Amberg, Lkr. Amberg-Sulzbach, Lkr. Schwandorf, Lkr. Cham
Ein Einsatz außerhalb des Losbezirks ist im Einzelfall möglich.
Fahrschulüberwachung gem. § 51 FahrlG vom 30.06.2017, BGBl. 2017 I, 2162, i. d. F. v. 15.08.2019 in Verbindung mit § 15 FahrlGDV 2018.
Die Regierung der Oberpfalz ist gem. BayZustVVerk zuständig für die Überwachung der Fahrlehrer,der Fahrschulen und deren Zweigstellen, die Überwachung der Fahrlehrerausbildungsstätten sowie der Träger von Einweisungsseminaren, Einweisungslehrgängen, Einführungslehrgängen (für Lehrgangsleitungen) und von Fortbildungslehrgängen nach FahrlG (§ 51 FahrlG 2017). Sie kann sich hierbei geeigneter Personen und Stellen bedienen; die Eignung ist probeweise und befristet auf längstens drei Jahre festzustellen.
Im Zuge dieser bayernweiten Zuständigkeit sollen nun im Rahmen dieser Ausschreibung geeignete Personen für die Überwachung gesucht werden.
Die Überwachungsleistungen werden als Rahmenvertrag losweise vergeben. Auf eine bestimmte Anzahl von Überwachungsleistungen pro Jahr besteht kein Anspruch. Es wurde jedoch eine losweise Aufteilung vorgenommen, jeder Überwacher soll in der Regel im Bezirk seines Loses tätig werden.
Die primäre Zuständigkeit bezieht sich auf den örtlichen Bezirk dieses Loses. Ein Einsatz in anderen Los-Bezirken bayernweit ist aber möglich, wobei in der Regel nach Anfahrtszeiten und -Entfernung entschieden wird. Ein Einsatz innerhalb des Losbezirkes ist nicht möglich innerhalb einer kreisfreien Stadt oder innerhalb eines Landkreises, in welchem der Bieter als Fahrlehrer tätig ist oder eine Fahrschule betreibt oder an einer Fahrschule beteiligt ist; der Einsatz in den anderen kreisfreien Städten und Landkreisen des Losbezirks bleibt zulässig.
Der Bezirk dieses Loses umfasst:
- Stadt Amberg
- Landkreis Amberg-Sulzbach
- Landkreis Schwandorf
- Landkreis Cham
Stadt Regensburg, Stadt Straubing, Lkr. Regensburg, Lkr. Straubing-Bogen
Ein Einsatz außerhalb des Losbezirks ist im Einzelfall möglich.
Fahrschulüberwachung gem. § 51 FahrlG vom 30.06.2017, BGBl. 2017 I, 2162, i. d. F. v. 15.08.2019 in Verbindung mit § 15 FahrlGDV 2018.
Die Regierung der Oberpfalz ist gem. BayZustVVerk zuständig für die Überwachung der Fahrlehrer,der Fahrschulen und deren Zweigstellen, die Überwachung der Fahrlehrerausbildungsstätten sowie der Träger von Einweisungsseminaren, Einweisungslehrgängen, Einführungslehrgängen (für Lehrgangsleitungen) und von Fortbildungslehrgängen nach FahrlG (§ 51 FahrlG 2017). Sie kann sich hierbei geeigneter Personen und Stellen bedienen; die Eignung ist probeweise und befristet auf längstens drei Jahre festzustellen.
Im Zuge dieser bayernweiten Zuständigkeit sollen nun im Rahmen dieser Ausschreibung geeignete Personen für die Überwachung gesucht werden.
Die Überwachungsleistungen werden als Rahmenvertrag losweise vergeben. Auf eine bestimmte Anzahl von Überwachungsleistungen pro Jahr besteht kein Anspruch. Es wurde jedoch eine losweise Aufteilung vorgenommen, jeder Überwacher soll in der Regel im Bezirk seines Loses tätig werden.
Die primäre Zuständigkeit bezieht sich auf den örtlichen Bezirk dieses Loses. Ein Einsatz in anderen Los-Bezirken bayernweit ist aber möglich, wobei in der Regel nach Anfahrtszeiten und -Entfernung entschieden wird. Ein Einsatz innerhalb des Losbezirkes ist nicht möglich innerhalb einer kreisfreien Stadt oder innerhalb eines Landkreises, in welchem der Bieter als Fahrlehrer tätig ist oder eine Fahrschule betreibt oder an einer Fahrschule beteiligt ist; der Einsatz in den anderen kreisfreien Städten und Landkreisen des Losbezirks bleibt zulässig.
Der Bezirk dieses Loses umfasst:
- Stadt Regensburg
- Stadt Straubing
- Landkreis Regensburg
- Landkreis Straubing-Bogen
Stadt Passau, Lkr. Passau, Lkr. Regen, Lkr. Freyung-Grafenau, Lkr. Deggendorf
Ein Einsatz außerhalb des Losbezirks ist im Einzelfall möglich.
Fahrschulüberwachung gem. § 51 FahrlG vom 30.06.2017, BGBl. 2017 I, 2162, i. d. F. v. 15.08.2019 in Verbindung mit § 15 FahrlGDV 2018.
Die Regierung der Oberpfalz ist gem. BayZustVVerk zuständig für die Überwachung der Fahrlehrer,der Fahrschulen und deren Zweigstellen, die Überwachung der Fahrlehrerausbildungsstätten sowie der Träger von Einweisungsseminaren, Einweisungslehrgängen, Einführungslehrgängen (für Lehrgangsleitungen) und von Fortbildungslehrgängen nach FahrlG (§ 51 FahrlG 2017). Sie kann sich hierbei geeigneter Personen und Stellen bedienen; die Eignung ist probeweise und befristet auf längstens drei Jahre festzustellen.
Im Zuge dieser bayernweiten Zuständigkeit sollen nun im Rahmen dieser Ausschreibung geeignete Personen für die Überwachung gesucht werden.
Die Überwachungsleistungen werden als Rahmenvertrag losweise vergeben. Auf eine bestimmte Anzahl von Überwachungsleistungen pro Jahr besteht kein Anspruch. Es wurde jedoch eine losweise Aufteilung vorgenommen, jeder Überwacher soll in der Regel im Bezirk seines Loses tätig werden.
Die primäre Zuständigkeit bezieht sich auf den örtlichen Bezirk dieses Loses. Ein Einsatz in anderen Los-Bezirken bayernweit ist aber möglich, wobei in der Regel nach Anfahrtszeiten und -Entfernung entschieden wird. Ein Einsatz innerhalb des Losbezirkes ist nicht möglich innerhalb einer kreisfreien Stadt oder innerhalb eines Landkreises, in welchem der Bieter als Fahrlehrer tätig ist oder eine Fahrschule betreibt oder an einer Fahrschule beteiligt ist; der Einsatz in den anderen kreisfreien Städten und Landkreisen des Losbezirks bleibt zulässig.
Der Bezirk dieses Loses umfasst:
- Stadt Passau
- Landkreis Passau
- Landkreis Regen
- Landkreis Freyung-Grafenau
- Landkreis Deggendorf
Stadt Ingolstadt, Lkr. Donau-Ries, Lkr. Eichstätt, Lkr. Neuburg-Schrobenhausen, Lkr. Kelheim
Ein Einsatz außerhalb des Losbezirks ist im Einzelfall möglich.
Fahrschulüberwachung gem. § 51 FahrlG vom 30.06.2017, BGBl. 2017 I, 2162, i. d. F. v. 15.08.2019 in Verbindung mit § 15 FahrlGDV 2018.
Die Regierung der Oberpfalz ist gem. BayZustVVerk zuständig für die Überwachung der Fahrlehrer,der Fahrschulen und deren Zweigstellen, die Überwachung der Fahrlehrerausbildungsstätten sowie der Träger von Einweisungsseminaren, Einweisungslehrgängen, Einführungslehrgängen (für Lehrgangsleitungen) und von Fortbildungslehrgängen nach FahrlG (§ 51 FahrlG 2017). Sie kann sich hierbei geeigneter Personen und Stellen bedienen; die Eignung ist probeweise und befristet auf längstens drei Jahre festzustellen.
Im Zuge dieser bayernweiten Zuständigkeit sollen nun im Rahmen dieser Ausschreibung geeignete Personen für die Überwachung gesucht werden.
Die Überwachungsleistungen werden als Rahmenvertrag losweise vergeben. Auf eine bestimmte Anzahl von Überwachungsleistungen pro Jahr besteht kein Anspruch. Es wurde jedoch eine losweise Aufteilung vorgenommen, jeder Überwacher soll in der Regel im Bezirk seines Loses tätig werden.
Die primäre Zuständigkeit bezieht sich auf den örtlichen Bezirk dieses Loses. Ein Einsatz in anderen Los-Bezirken bayernweit ist aber möglich, wobei in der Regel nach Anfahrtszeiten und -Entfernung entschieden wird. Ein Einsatz innerhalb des Losbezirkes ist nicht möglich innerhalb einer kreisfreien Stadt oder innerhalb eines Landkreises, in welchem der Bieter als Fahrlehrer tätig ist oder eine Fahrschule betreibt oder an einer Fahrschule beteiligt ist; der Einsatz in den anderen kreisfreien Städten und Landkreisen des Losbezirks bleibt zulässig.
Der Bezirk dieses Loses umfasst:
- Stadt Ingolstadt
- Landkreis Donau-Ries
- Landkreis Eichstätt
- Landkreis Neuburg-Schrobenhausen
- Landkreis Kelheim
Lkr. Dillingen a.d. Donau, Lkr. Neu-Ulm, Lkr. Günzburg, Lkr. Augsburg
Ein Einsatz außerhalb des Losbezirks ist im Einzelfall möglich.
Fahrschulüberwachung gem. § 51 FahrlG vom 30.06.2017, BGBl. 2017 I, 2162, i. d. F. v. 15.08.2019 in Verbindung mit § 15 FahrlGDV 2018.
Die Regierung der Oberpfalz ist gem. BayZustVVerk zuständig für die Überwachung der Fahrlehrer,der Fahrschulen und deren Zweigstellen, die Überwachung der Fahrlehrerausbildungsstätten sowie der Träger von Einweisungsseminaren, Einweisungslehrgängen, Einführungslehrgängen (für Lehrgangsleitungen) und von Fortbildungslehrgängen nach FahrlG (§ 51 FahrlG 2017). Sie kann sich hierbei geeigneter Personen und Stellen bedienen; die Eignung ist probeweise und befristet auf längstens drei Jahre festzustellen.
Im Zuge dieser bayernweiten Zuständigkeit sollen nun im Rahmen dieser Ausschreibung geeignete Personen für die Überwachung gesucht werden.
Die Überwachungsleistungen werden als Rahmenvertrag losweise vergeben. Auf eine bestimmte Anzahl von Überwachungsleistungen pro Jahr besteht kein Anspruch. Es wurde jedoch eine losweise Aufteilung vorgenommen, jeder Überwacher soll in der Regel im Bezirk seines Loses tätig werden.
Die primäre Zuständigkeit bezieht sich auf den örtlichen Bezirk dieses Loses. Ein Einsatz in anderen Los-Bezirken bayernweit ist aber möglich, wobei in der Regel nach Anfahrtszeiten und -Entfernung entschieden wird. Ein Einsatz innerhalb des Losbezirkes ist nicht möglich innerhalb einer kreisfreien Stadt oder innerhalb eines Landkreises, in welchem der Bieter als Fahrlehrer tätig ist oder eine Fahrschule betreibt oder an einer Fahrschule beteiligt ist; der Einsatz in den anderen kreisfreien Städten und Landkreisen des Losbezirks bleibt zulässig..
Der Bezirk dieses Loses umfasst:
- Landkreis Dillingen a. d. Donau
- Landkreis Neu-Ulm
- Landkreis Günzburg
- Landkreis Augsburg
Stadt Augsburg, Lkr. Aichach-Friedberg, Lkr. Dachau, Lkr. Fürstenfeldbruck
Ein Einsatz außerhalb des Losbezirks ist im Einzelfall möglich.
Fahrschulüberwachung gem. § 51 FahrlG vom 30.06.2017, BGBl. 2017 I, 2162, i. d. F. v. 15.08.2019 in Verbindung mit § 15 FahrlGDV 2018.
Die Regierung der Oberpfalz ist gem. BayZustVVerk zuständig für die Überwachung der Fahrlehrer,der Fahrschulen und deren Zweigstellen, die Überwachung der Fahrlehrerausbildungsstätten sowie der Träger von Einweisungsseminaren, Einweisungslehrgängen, Einführungslehrgängen (für Lehrgangsleitungen) und von Fortbildungslehrgängen nach FahrlG (§ 51 FahrlG 2017). Sie kann sich hierbei geeigneter Personen und Stellen bedienen; die Eignung ist probeweise und befristet auf längstens drei Jahre festzustellen.
Im Zuge dieser bayernweiten Zuständigkeit sollen nun im Rahmen dieser Ausschreibung geeignete Personen für die Überwachung gesucht werden.
Die Überwachungsleistungen werden als Rahmenvertrag losweise vergeben. Auf eine bestimmte Anzahl von Überwachungsleistungen pro Jahr besteht kein Anspruch. Es wurde jedoch eine losweise Aufteilung vorgenommen, jeder Überwacher soll in der Regel im Bezirk seines Loses tätig werden.
Die primäre Zuständigkeit bezieht sich auf den örtlichen Bezirk dieses Loses. Ein Einsatz in anderen Los-Bezirken bayernweit ist aber möglich, wobei in der Regel nach Anfahrtszeiten und -Entfernung entschieden wird. Ein Einsatz innerhalb des Losbezirkes ist nicht möglich innerhalb einer kreisfreien Stadt oder innerhalb eines Landkreises, in welchem der Bieter als Fahrlehrer tätig ist oder eine Fahrschule betreibt oder an einer Fahrschule beteiligt ist; der Einsatz in den anderen kreisfreien Städten und Landkreisen des Losbezirks bleibt zulässig.
Der Bezirk dieses Loses umfasst:
- Stadt Augsburg
- Landkreis Aichach-Friedberg
- Landkreis Dachau
- Landkreis Fürstenfeldbruck
Lkr. Pfaffenhofen, Lkr. Freising, Lkr. Erding, Lkr. München
Ein Einsatz außerhalb des Losbezirks ist im Einzelfall möglich.
Fahrschulüberwachung gem. § 51 FahrlG vom 30.06.2017, BGBl. 2017 I, 2162, i. d. F. v. 15.08.2019 in Verbindung mit § 15 FahrlGDV 2018.
Die Regierung der Oberpfalz ist gem. BayZustVVerk zuständig für die Überwachung der Fahrlehrer,der Fahrschulen und deren Zweigstellen, die Überwachung der Fahrlehrerausbildungsstätten sowie der Träger von Einweisungsseminaren, Einweisungslehrgängen, Einführungslehrgängen (für Lehrgangsleitungen) und von Fortbildungslehrgängen nach FahrlG (§ 51 FahrlG 2017). Sie kann sich hierbei geeigneter Personen und Stellen bedienen; die Eignung ist probeweise und befristet auf längstens drei Jahre festzustellen.
Im Zuge dieser bayernweiten Zuständigkeit sollen nun im Rahmen dieser Ausschreibung geeignete Personen für die Überwachung gesucht werden.
Die Überwachungsleistungen werden als Rahmenvertrag losweise vergeben. Auf eine bestimmte Anzahl von Überwachungsleistungen pro Jahr besteht kein Anspruch. Es wurde jedoch eine losweise Aufteilung vorgenommen, jeder Überwacher soll in der Regel im Bezirk seines Loses tätig werden.
Die primäre Zuständigkeit bezieht sich auf den örtlichen Bezirk dieses Loses. Ein Einsatz in anderen Los-Bezirken bayernweit ist aber möglich, wobei in der Regel nach Anfahrtszeiten und -Entfernung entschieden wird. Ein Einsatz innerhalb des Losbezirkes ist nicht möglich innerhalb einer kreisfreien Stadt oder innerhalb eines Landkreises, in welchem der Bieter als Fahrlehrer tätig ist oder eine Fahrschule betreibt oder an einer Fahrschule beteiligt ist; der Einsatz in den anderen kreisfreien Städten und Landkreisen des Losbezirks bleibt zulässig.
Der Bezirk dieses Loses umfasst:
- Landkreis Pfaffenhofen
- Landkreis Freising
- Landkreis Erding
- Landkreis München
Stadt Memmingen, Stadt Kempten, Lkr. Lindau, Lkr. Oberallgäu, Lkr. Unterallgäu
Ein Einsatz außerhalb des Losbezirks ist im Einzelfall möglich.
Fahrschulüberwachung gem. § 51 FahrlG vom 30.06.2017, BGBl. 2017 I, 2162, i. d. F. v. 15.08.2019 in Verbindung mit § 15 FahrlGDV 2018.
Die Regierung der Oberpfalz ist gem. BayZustVVerk zuständig für die Überwachung der Fahrlehrer,der Fahrschulen und deren Zweigstellen, die Überwachung der Fahrlehrerausbildungsstätten sowie der Träger von Einweisungsseminaren, Einweisungslehrgängen, Einführungslehrgängen (für Lehrgangsleitungen) und von Fortbildungslehrgängen nach FahrlG (§ 51 FahrlG 2017). Sie kann sich hierbei geeigneter Personen und Stellen bedienen; die Eignung ist probeweise und befristet auf längstens drei Jahre festzustellen.
Im Zuge dieser bayernweiten Zuständigkeit sollen nun im Rahmen dieser Ausschreibung geeignete Personen für die Überwachung gesucht werden.
Die Überwachungsleistungen werden als Rahmenvertrag losweise vergeben. Auf eine bestimmte Anzahl von Überwachungsleistungen pro Jahr besteht kein Anspruch. Es wurde jedoch eine losweise Aufteilung vorgenommen, jeder Überwacher soll in der Regel im Bezirk seines Loses tätig werden.
Die primäre Zuständigkeit bezieht sich auf den örtlichen Bezirk dieses Loses. Ein Einsatz in anderen Los-Bezirken bayernweit ist aber möglich, wobei in der Regel nach Anfahrtszeiten und -Entfernung entschieden wird. Ein Einsatz innerhalb des Losbezirkes ist nicht möglich innerhalb einer kreisfreien Stadt oder innerhalb eines Landkreises, in welchem der Bieter als Fahrlehrer tätig ist oder eine Fahrschule betreibt oder an einer Fahrschule beteiligt ist; der Einsatz in den anderen kreisfreien Städten und Landkreisen des Losbezirks bleibt zulässig.
Der Bezirk dieses Loses umfasst:
- Stadt Memmingen
- Stadt Kempten
- Landkreis Lindau
- Landkreis Oberallgäu
- Landkreis Unterallgäu
Stadt Kaufbeuren, Lkr. Ostallgäu, Lkr. Garmisch-Partenkirchen, Lkr. Weilheim-Schongau
Ein Einsatz außerhalb des Losbezirks ist im Einzelfall möglich.
Fahrschulüberwachung gem. § 51 FahrlG vom 30.06.2017, BGBl. 2017 I, 2162, i. d. F. v. 15.08.2019 in Verbindung mit § 15 FahrlGDV 2018.
Die Regierung der Oberpfalz ist gem. BayZustVVerk zuständig für die Überwachung der Fahrlehrer,der Fahrschulen und deren Zweigstellen, die Überwachung der Fahrlehrerausbildungsstätten sowie der Träger von Einweisungsseminaren, Einweisungslehrgängen, Einführungslehrgängen (für Lehrgangsleitungen) und von Fortbildungslehrgängen nach FahrlG (§ 51 FahrlG 2017). Sie kann sich hierbei geeigneter Personen und Stellen bedienen; die Eignung ist probeweise und befristet auf längstens drei Jahre festzustellen.
Im Zuge dieser bayernweiten Zuständigkeit sollen nun im Rahmen dieser Ausschreibung geeignete Personen für die Überwachung gesucht werden.
Die Überwachungsleistungen werden als Rahmenvertrag losweise vergeben. Auf eine bestimmte Anzahl von Überwachungsleistungen pro Jahr besteht kein Anspruch. Es wurde jedoch eine losweise Aufteilung vorgenommen, jeder Überwacher soll in der Regel im Bezirk seines Loses tätig werden.
Die primäre Zuständigkeit bezieht sich auf den örtlichen Bezirk dieses Loses. Ein Einsatz in anderen Los-Bezirken bayernweit ist aber möglich, wobei in der Regel nach Anfahrtszeiten und -Entfernung entschieden wird. Ein Einsatz innerhalb des Losbezirkes ist nicht möglich innerhalb einer kreisfreien Stadt oder innerhalb eines Landkreises, in welchem der Bieter als Fahrlehrer tätig ist oder eine Fahrschule betreibt oder an einer Fahrschule beteiligt ist; der Einsatz in den anderen kreisfreien Städten und Landkreisen des Losbezirks bleibt zulässig.
Der Bezirk dieses Loses umfasst:
- Stadt Kaufbeuren
- Landkreis Ostallgäu
- Landkreis Garmisch-Partenkirchen
- Landkreis Weilheim-Schongau
Stadt München, Lkr. Bad Tölz-Wolfratshausen, Lkr. Starnberg, Lkr. Landsberg am Lech
Ein Einsatz außerhalb des Losbezirks ist im Einzelfall möglich.
Fahrschulüberwachung gem. § 51 FahrlG vom 30.06.2017, BGBl. 2017 I, 2162, i. d. F. v. 15.08.2019 in Verbindung mit § 15 FahrlGDV 2018.
Die Regierung der Oberpfalz ist gem. BayZustVVerk zuständig für die Überwachung der Fahrlehrer,der Fahrschulen und deren Zweigstellen, die Überwachung der Fahrlehrerausbildungsstätten sowie der Träger von Einweisungsseminaren, Einweisungslehrgängen, Einführungslehrgängen (für Lehrgangsleitungen) und von Fortbildungslehrgängen nach FahrlG (§ 51 FahrlG 2017). Sie kann sich hierbei geeigneter Personen und Stellen bedienen; die Eignung ist probeweise und befristet auf längstens drei Jahre festzustellen.
Im Zuge dieser bayernweiten Zuständigkeit sollen nun im Rahmen dieser Ausschreibung geeignete Personen für die Überwachung gesucht werden.
Die Überwachungsleistungen werden als Rahmenvertrag losweise vergeben. Auf eine bestimmte Anzahl von Überwachungsleistungen pro Jahr besteht kein Anspruch. Es wurde jedoch eine losweise Aufteilung vorgenommen, jeder Überwacher soll in der Regel im Bezirk seines Loses tätig werden.
Die primäre Zuständigkeit bezieht sich auf den örtlichen Bezirk dieses Loses. Ein Einsatz in anderen Los-Bezirken bayernweit ist aber möglich, wobei in der Regel nach Anfahrtszeiten und -Entfernung entschieden wird. Ein Einsatz innerhalb des Losbezirkes ist nicht möglich innerhalb einer kreisfreien Stadt oder innerhalb eines Landkreises, in welchem der Bieter als Fahrlehrer tätig ist oder eine Fahrschule betreibt oder an einer Fahrschule beteiligt ist; der Einsatz in den anderen kreisfreien Städten und Landkreisen des Losbezirks bleibt zulässig.
Der Bezirk dieses Loses umfasst:
- Stadt München
- Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen
- Landkreis Starnberg
- Landkreis Landsberg am Lech
Stadt Rosenheim, Lkr. Miesbach, Lkr. Rosenheim, Lkr. Ebersberg
Ein Einsatz außerhalb des Losbezirks ist im Einzelfall möglich.
Fahrschulüberwachung gem. § 51 FahrlG vom 30.06.2017, BGBl. 2017 I, 2162, i. d. F. v. 15.08.2019 in Verbindung mit § 15 FahrlGDV 2018.
Die Regierung der Oberpfalz ist gem. BayZustVVerk zuständig für die Überwachung der Fahrlehrer,der Fahrschulen und deren Zweigstellen, die Überwachung der Fahrlehrerausbildungsstätten sowie der Träger von Einweisungsseminaren, Einweisungslehrgängen, Einführungslehrgängen (für Lehrgangsleitungen) und von Fortbildungslehrgängen nach FahrlG (§ 51 FahrlG 2017). Sie kann sich hierbei geeigneter Personen und Stellen bedienen; die Eignung ist probeweise und befristet auf längstens drei Jahre festzustellen.
Im Zuge dieser bayernweiten Zuständigkeit sollen nun im Rahmen dieser Ausschreibung geeignete Personen für die Überwachung gesucht werden.
Die Überwachungsleistungen werden als Rahmenvertrag losweise vergeben. Auf eine bestimmte Anzahl von Überwachungsleistungen pro Jahr besteht kein Anspruch. Es wurde jedoch eine losweise Aufteilung vorgenommen, jeder Überwacher soll in der Regel im Bezirk seines Loses tätig werden.
Die primäre Zuständigkeit bezieht sich auf den örtlichen Bezirk dieses Loses. Ein Einsatz in anderen Los-Bezirken bayernweit ist aber möglich, wobei in der Regel nach Anfahrtszeiten und -Entfernung entschieden wird. Ein Einsatz innerhalb des Losbezirkes ist nicht möglich innerhalb einer kreisfreien Stadt oder innerhalb eines Landkreises, in welchem der Bieter als Fahrlehrer tätig ist oder eine Fahrschule betreibt oder an einer Fahrschule beteiligt ist; der Einsatz in den anderen kreisfreien Städten und Landkreisen des Losbezirks bleibt zulässig.
Der Bezirk dieses Loses umfasst:
- Stadt Rosenheim
- Landkreis Miesbach
- Landkreis Rosenheim
- Landkreis Ebersberg
Lkr. Altötting, Lkr. Mühldorf am Inn, Lkr. Traunstein, Lkr. Berchtesgadener Land
Ein Einsatz außerhalb des Losbezirks ist im Einzelfall möglich.
Fahrschulüberwachung gem. § 51 FahrlG vom 30.06.2017, BGBl. 2017 I, 2162, i. d. F. v. 15.08.2019 in Verbindung mit § 15 FahrlGDV 2018.
Die Regierung der Oberpfalz ist gem. BayZustVVerk zuständig für die Überwachung der Fahrlehrer,der Fahrschulen und deren Zweigstellen, die Überwachung der Fahrlehrerausbildungsstätten sowie der Träger von Einweisungsseminaren, Einweisungslehrgängen, Einführungslehrgängen (für Lehrgangsleitungen) und von Fortbildungslehrgängen nach FahrlG (§ 51 FahrlG 2017). Sie kann sich hierbei geeigneter Personen und Stellen bedienen; die Eignung ist probeweise und befristet auf längstens drei Jahre festzustellen.
Im Zuge dieser bayernweiten Zuständigkeit sollen nun im Rahmen dieser Ausschreibung geeignete Personen für die Überwachung gesucht werden.
Die Überwachungsleistungen werden als Rahmenvertrag losweise vergeben. Auf eine bestimmte Anzahl von Überwachungsleistungen pro Jahr besteht kein Anspruch. Es wurde jedoch eine losweise Aufteilung vorgenommen, jeder Überwacher soll in der Regel im Bezirk seines Loses tätig werden.
Die primäre Zuständigkeit bezieht sich auf den örtlichen Bezirk dieses Loses. Ein Einsatz in anderen Los-Bezirken bayernweit ist aber möglich, wobei in der Regel nach Anfahrtszeiten und -Entfernung entschieden wird. Ein Einsatz innerhalb des Losbezirkes ist nicht möglich innerhalb einer kreisfreien Stadt oder innerhalb eines Landkreises, in welchem der Bieter als Fahrlehrer tätig ist oder eine Fahrschule betreibt oder an einer Fahrschule beteiligt ist; der Einsatz in den anderen kreisfreien Städten und Landkreisen des Losbezirks bleibt zulässig.
Der Bezirk dieses Loses umfasst:
- Landkreis Altötting
- Landkreis Mühldorf am Inn
- Landkreis Traunstein
- Landkreis Berchtesgadener Land
Stadt Landshut, Lkr. Rottal-Inn, Lkr. Dingolfing-Landau, Lkr. Landshut, Fahrlehrerausbildungsstätten+Träger Bayernweit § 15 Abs. 1 Nr. 2 FahrlGDV
Ein Einsatz außerhalb des Losbezirks ist im Einzelfall möglich.
Fahrschulüberwachung gem. § 51 FahrlG vom 30.06.2017, BGBl. 2017 I, 2162, i. d. F. v. 15.08.2019 in Verbindung mit § 15 FahrlGDV 2018.
Die Regierung der Oberpfalz ist gem. BayZustVVerk zuständig für die Überwachung der Fahrlehrer,der Fahrschulen und deren Zweigstellen, die Überwachung der Fahrlehrerausbildungsstätten sowie der Träger von Einweisungsseminaren, Einweisungslehrgängen, Einführungslehrgängen (für Lehrgangsleitungen) und von Fortbildungslehrgängen nach FahrlG (§ 51 FahrlG 2017). Sie kann sich hierbei geeigneter Personen und Stellen bedienen; die Eignung ist probeweise und befristet auf längstens drei Jahre festzustellen.
Im Zuge dieser bayernweiten Zuständigkeit sollen nun im Rahmen dieser Ausschreibung geeignete Personen für die Überwachung gesucht werden.
Die Überwachungsleistungen werden als Rahmenvertrag losweise vergeben. Auf eine bestimmte Anzahl von Überwachungsleistungen pro Jahr besteht kein Anspruch. Es wurde jedoch eine losweise Aufteilung vorgenommen, jeder Überwacher soll in der Regel im Bezirk seines Loses tätig werden.
Die primäre Zuständigkeit bezieht sich auf den örtlichen Bezirk dieses Loses. Ein Einsatz in anderen Los-Bezirken bayernweit ist aber möglich, wobei in der Regel nach Anfahrtszeiten und -Entfernung entschieden wird. Ein Einsatz innerhalb des Losbezirkes ist nicht möglich innerhalb einer kreisfreien Stadt oder innerhalb eines Landkreises, in welchem der Bieter als Fahrlehrer tätig ist oder eine Fahrschule betreibt oder an einer Fahrschule beteiligt ist; der Einsatz in den anderen kreisfreien Städten und Landkreisen des Losbezirks bleibt zulässig.
Der Bezirk dieses Loses umfasst:
- Stadt Landshut
- Landkreis Rottal-Inn
- Landkreis Dingolfing-Landau
- Landkreis Landshut
.
Dieses Los umfasst weiterhin:
Die Überwachung (bayernweit) die Überwachung der Fahrlehrerausbildungsstätten sowie der Träger von Einweisungsseminaren, Einweisungslehrgängen, Einführungslehrgängen (für Lehrgangsleitungen) und von Fortbildungslehrgängennach § 51 FahrlG.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Stadt Aschaffenburg, Lkr. Aschaffenburg, Lkr. Miltenberg, Lkr. Main-Spessart, Lkr. Bad Kissingen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Estenfeld
NUTS-Code: DE26C Würzburg, Landkreis
Postleitzahl: 97230
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Stadt Würzburg, Stadt Schweinfurt, Lkr. Würzburg, Lkr. Schweinfurt
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Veitshöchheim
NUTS-Code: DE26C Würzburg, Landkreis
Postleitzahl: 97209
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Stadt Coburg, Lkr. Rhön Grabfeld, Lkr. Haßberge, Lkr. Coburg, Lkr. Lichtenfels
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Pfarrweisach
NUTS-Code: DE267 Haßberge
Postleitzahl: 96176
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Stadt Hof, Lkr. Hof, Lkr. Kronach, Lkr. Kulmbach, Lkr. Wunsiedel
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Thierstein
NUTS-Code: DE24D Wunsiedel i. Fichtelgebirge
Postleitzahl: 95199
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Stadt Bayreuth, Lk. Bayreuth
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Thierstein
NUTS-Code: DE24D Wunsiedel i. Fichtelgebirge
Postleitzahl: 95199
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Stadt Weiden, Lkr. Tirschenreuth, Lkr. Neustadt a. d. Waldnaab
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bayreuth
NUTS-Code: DE242 Bayreuth, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 95445
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Stadt Bamberg, Lkr. Bamberg, Lkr. Kitzingen, Lkr. Forchheim
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Veitshöchheim
NUTS-Code: DE26C Würzburg, Landkreis
Postleitzahl: 97209
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Stadt Ansbach, Stadt Fürth, Lkr. Neustadt a.d. Aisch, Lkr. Ansbach, Lkr. Fürth
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bamberg
NUTS-Code: DE241 Bamberg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 96047
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Stadt Erlangen, Stadt Nürnberg, Lkr. Erlangen-Höchstadt, Lkr. Nürnberger Land
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Maxhütte-Haidhof
NUTS-Code: DE239 Schwandorf
Postleitzahl: 93142
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Stadt Schwabach, Lkr. Roth, Lkr. Weißenburg-Gunzenhausen, Lkr. Neumarkt
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kösching
NUTS-Code: DE219 Eichstätt
Postleitzahl: 85092
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Stadt Amberg, Lkr. Amberg-Sulzbach, Lkr. Schwandorf, Lkr. Cham
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kollnburg
NUTS-Code: DE229 Regen
Postleitzahl: 94262
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Stadt Regensburg, Stadt Straubing, Lkr. Regensburg, Lkr. Straubing-Bogen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Tiefenbach
NUTS-Code: DE227 Landshut, Landkreis
Postleitzahl: 84184
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Stadt Passau, Lkr. Passau, Lkr. Regen, Lkr. Freyung-Grafenau, Lkr. Deggendorf
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Straubing
NUTS-Code: DE223 Straubing, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 94315
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Stadt Ingolstadt, Lkr. Donau-Ries, Lkr. Eichstätt, Lkr. Neuburg-Schrobenhausen, Lkr. Kelheim
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Tiefenbach
NUTS-Code: DE227 Landshut, Landkreis
Postleitzahl: 84184
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Lkr. Dillingen a.d. Donau, Lkr. Neu-Ulm, Lkr. Günzburg, Lkr. Augsburg
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Aichach ST Oberbernbach
NUTS-Code: DE275 Aichach-Friedberg
Postleitzahl: 86551
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Stadt Augsburg, Lkr. Aichach-Friedberg, Lkr. Dachau, Lkr. Fürstenfeldbruck
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80686
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Lkr. Pfaffenhofen, Lkr. Freising, Lkr. Erding, Lkr. München
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Landshut
NUTS-Code: DE221 Landshut, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 84036
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Stadt Memmingen, Stadt Kempten, Lkr. Lindau, Lkr. Oberallgäu, Lkr. Unterallgäu
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Heidenheim
NUTS-Code: DE11C Heidenheim
Postleitzahl: 89522
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Stadt Kaufbeuren, Lkr. Ostallgäu, Lkr. Garmisch-Partenkirchen, Lkr. Weilheim-Schongau
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Holzkirchen
NUTS-Code: DE21F Miesbach
Postleitzahl: 83607
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Stadt München, Lkr. Bad Tölz-Wolfratshausen, Lkr. Starnberg, Lkr. Landsberg am Lech
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Landshut
NUTS-Code: DE221 Landshut, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 84036
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Stadt Rosenheim, Lkr. Miesbach, Lkr. Rosenheim, Lkr. Ebersberg
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Siegsdorf
NUTS-Code: DE21M Traunstein
Postleitzahl: 83313
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Lkr. Altötting, Lkr. Mühldorf am Inn, Lkr. Traunstein, Lkr. Berchtesgadener Land
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Samerberg
NUTS-Code: DE21K Rosenheim, Landkreis
Postleitzahl: 83122
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Stadt Landshut, Lkr. Rottal-Inn, Lkr. Dingolfing-Landau, Lkr. Landshut, Fahrlehrerausbildungsstätten+Träger Bayernweit § 15 Abs. 1 Nr. 2 FahrlGDV
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Metten
NUTS-Code: DE224 Deggendorf
Postleitzahl: 94526
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YHYRCFE
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91511
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/service/vergabekammer/index.html
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht:
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglichin Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossenwerden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf denTag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3)...
§ 160 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behaupteteVerletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91511
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/service/vergabekammer/index.html