Bodenbelagsarbeiten / Sportcampus Riemerling Referenznummer der Bekanntmachung: SCR - 368.01
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hohenbrunn
NUTS-Code: DE21H München, Landkreis
Postleitzahl: 85662
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.hohenbrunn.de
Abschnitt II: Gegenstand
Bodenbelagsarbeiten / Sportcampus Riemerling
Neubau des Sportcampus Riemerling
Sportcampus Riemerling Georginenstraße 2 85521 Riemerling
- ca. 90qm Bodenbelag Linoleum mit vorbereitenden Arbeiten und ca. 100m Holzsockelleiste;
- ca. 440qm Bodenbelag Industrieparkett Eiche mit vorbereitenden Arbeiten und ca. 480m Holzsockelleiste;
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Bodenbelagsarbeiten
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bad Mergentheim
NUTS-Code: DE11B Main-Tauber-Kreis
Postleitzahl: 97980
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y9XRC58
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
Dazu wird auf die Vorschriften der §§ 160 ff. GWB verwiesen. Hierbei gilt nach § 160 Abs. 3 S.1 Nr. 4 GWB insbesondere:
Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.