Auslieferung Selbsttest für den Landkreis München
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81541
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.landkreis-muenchen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Auslieferung Selbsttest für den Landkreis München
Gegenstand der Leistungserbringung ist die Verteilung von Selbsttestkits für den Schul- und Kindertagesbetreuungsbereich (nachfolgend
Einrichtungen) im Landkreis München. Im Landkreis München sind ca. 500 Einrichtungen in der Schul- und Kindertagesbetreuung zu beliefern.
Bezugsberechtigt sind an Schulen die Lehrer sowie die Schüler. In Betreuungseinrichtungen ist das Betreuungspersonal bezugsberechtigt,
nicht jedoch die betreuten Kinder. Die reibungslose und zügige Verteilung der Selbsttestkits an die Einrichtungen liegt in der Hand der
Kreisverwaltungsbehörden. Mit dem vorliegenden Vertrag wird der Auftragnehmer beauftragt, die ihm übergebenen Selbsttestkits zu lagern, die
Verteilung an die Einrichtungen zu übernehmen, die Verteilung zu organisieren und diese fachgerecht zu dokumentieren. Der monatliche
Bedarf wird aktuell auf 450.000 – 550.000 Tests geschätzt. Grundlage der Schätzmenge sind zwei Tests pro Woche für jeden Schüler. Sollte
sich die Anzahl der Test pro Woche auf drei erhöhen, ergibt sich ein monatlicher Bedarf in Höhe von 675.000 – 825.000. Die voranstehende
Schätzung berücksichtigt die im Schuljahr 2020/21 verwendeten Selbsttestkits. Ggf. werden ab dem Schuljahr 2021/2022 auch sog.
Pooling-Testkits in Grundschulen verwendet.
Landkreis München
Gegenstand der Leistungserbringung ist die Verteilung von Selbsttestkits für den Schul- und Kindertagesbetreuungsbereich (nachfolgend
Einrichtungen) im Landkreis München. Im Landkreis München sind ca. 500 Einrichtungen in der Schul- und Kindertagesbetreuung zu beliefern.
Bezugsberechtigt sind an Schulen die Lehrer sowie die Schüler. In Betreuungseinrichtungen ist das Betreuungspersonal bezugsberechtigt, nicht
jedoch die betreuten Kinder. Die reibungslose und zügige Verteilung der Selbsttestkits an die Einrichtungen liegt in der Hand der
Kreisverwaltungsbehörden. Mit dem vorliegenden Vertrag wird der Auftragnehmer beauftragt, die ihm übergebenen Selbsttestkits zu lagern, die
Verteilung an die Einrichtungen zu übernehmen, die Verteilung zu organisieren und diese fachgerecht zu dokumentieren. Der monatliche Bedarf
wird aktuell auf 450.000 – 550.000 Tests geschätzt. Grundlage der Schätzmenge sind zwei Tests pro Woche für jeden Schüler. Sollte sich die
Anzahl der Test pro Woche auf drei erhöhen, ergibt sich ein monatlicher Bedarf in Höhe von 675.000 – 825.000. Die voranstehende Schätzung
berücksichtigt die im Schuljahr 2020/21 verwendeten Selbsttestkits. Ggf. werden ab dem Schuljahr 2021/2022 auch sog. Pooling-Testkits in
Grundschulen verwendet.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auslieferung Selbsttests für den Landkreis München
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Neuburg
NUTS-Code: DE21I Neuburg-Schrobenhausen
Postleitzahl: 86633
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Auf Antrag kann bei der Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet werden. Der Antrag auf Nachprüfung des Vergabeverfahrens und
der Vergabeentscheidung ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb von 10 Kalendertagen gerügt hat (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB);
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB);
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB);
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr.
4 GWB).
Für die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrages werden die Bieter darauf hingewiesen,
1. dass der Bieter wegen der Möglichkeit der Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens auf Grund von Akteneinsichtsrechten aller Beteiligten
nach § 165
Abs. 1 GWB damit rechnen muss, dass sein Angebot von den Beteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird. Daher liegt es in seinem
Interesse, schon in seinen Angebotsunterlagen auf wichtige Gründe, die nach § 165 Abs. 2 GWB die Vergabekammer veranlassen können, die
Einsicht in die Akte zu versagen, hinzuweisen und diese in seinen Angebotsunterlagen entsprechend kenntlich zu machen (Geheimnisse,
insbesondere Fabrikations-, Betriebs- oder
Geschäfts-geheimnisse). Zur Durchsetzung seiner Rechte muss sich der Bieter in einem solchen Fall an die Vergabekammer wenden,
2. dass das Verfahren vor der Vergabekammer für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de