Liegenschaften des Landkreises Regen
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Regen
NUTS-Code: DE229 Regen
Postleitzahl: 94209
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]5
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.landkreis-regen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Liegenschaften des Landkreises Regen
Lieferung von elektrischer Energie an die Liegenschaften des Landkreises Regen im Zeitraum vom 01.01.2022 bis 31.12.2025
Liegenschaften Zwiesel
Lieferung elektrischer Energie für die Liegenschaften in Zwiesel des Landkreises Regen im Umfang für 4 Jahre von jährlich ca. 1.505.219 kWh
Liegenschaften Regen
Lieferung elektrischer Energie für die Liegenschaften in Regen des Landkreises Regen im Umfang für 4 Jahre von jährlich ca. 482.309 kWh
Liegenschaften Viechtach
Lieferung elektrischer Energie für die Liegenschaften in Viechtach des Landkreises Regen im Umfang für 4 Jahre von jährlich ca. 631.053 kWh
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Eintragung in das Berufs-/Handelsregister oder
- wenn keine Verpflichtung in das Berufs-/Handelsregister besteht, Nachweis auf andere Weise zur erlaubten Berufsausübung
Die Eignung ist durch Vorlage der ausgefüllten "Eigenerklärung zur Eignung" (Formblatt L 124), durch die "Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE)" oder durch die AVPQ-Nummer mit dem Angebot nachzuweisen. Das Formblatt L 124 kann den Vergabeunterlagen entnommen werden. Beruft sich der Bieter zur Erfüllung des Auftrags auf die Fähigkeiten anderer Unternehmen, sind die Erklärungen und Bescheinigungen gem. Formblatt L 124, der EEE oder die AVPQ-Nummer auch für diese anderen Unternehmen auf Verlangen vorzulegen.
Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen. Gelangt das Angebot eines nicht präqualifizierten Bieters in die engere Wahl, sind die im Formblatt L 124 bzw. EEE angegebenen Bescheinigungen auf gesondertes Verlangen innerhalb der angegebenen Frist nachzureichen.
- Nachweis eines bestimmten Mindestjahresumsatzes, einschließlich eines bestimmten Mindestjahresumsatzes in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags in Höhe von [Betrag gelöscht] EUR
Die Eignung ist durch Vorlage der ausgefüllten "Eigenerklärung zur Eignung" (Formblatt L 124), durch die "Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE)" oder durch die AVPQ-Nummer mit dem Angebot nachzuweisen. Das Formblatt L 124 kann den Vergabeunterlagen entnommen werden. Beruft sich der Bieter zur Erfüllung des Auftrags auf die Fähigkeiten anderer Unternehmen, sind die Erklärungen und Bescheinigungen gem. Formblatt L 124, der EEE oder die AVPQ-Nummer auch für diese anderen Unternehmen auf Verlangen vorzulegen.
Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen. Gelangt das Angebot eines nicht präqualifizierten Bieters in die engere Wahl, sind die im Formblatt L 124 bzw. EEE angegebenen Bescheinigungen auf gesondertes Verlangen innerhalb der angegebenen Frist nachzureichen.
- Vorlage von 2 geeigneten Referenzen über früher ausgeführte Liefer- und Dienstleistungen der in den letzten höchstens 3 Jahren erbrachten wesentlichen Leistungen
- Angabe, welche Teile des Auftrags als Unteraufträge vergeben werden sollen
- Bescheinigungen, die von als zuständig anerkannten Institutionen oder amtlichen Stellen für Qualitätskontrolle ausgestellt wurden, mit denen bestätigt wird, dass die durch entsprechende Bezugnahmen genau bezeichneten Güter bestimmten technischen Anforderungen oder Normen entsprechen
Die Eignung ist durch Vorlage der ausgefüllten "Eigenerklärung zur Eignung" (Formblatt L 124), durch die "Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE)" oder durch die AVPQ-Nummer mit dem Angebot nachzuweisen. Das Formblatt L 124 kann den Vergabeunterlagen entnommen werden. Beruft sich der Bieter zur Erfüllung des Auftrags auf die Fähigkeiten anderer Unternehmen, sind die Erklärungen und Bescheinigungen gem. Formblatt L 124, der EEE oder die AVPQ-Nummer auch für diese anderen Unternehmen auf Verlangen vorzulegen.
Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen. Gelangt das Angebot eines nicht präqualifizierten Bieters in die engere Wahl, sind die im Formblatt L 124 bzw. EEE angegebenen Bescheinigungen auf gesondertes Verlangen innerhalb der angegebenen Frist nachzureichen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
1. Ein Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht, kann ein Nachprüfungsverfahren gemäß der §§ 160 ff. GWB bei der unter VI.4.1. genannten Vergabekammer einleiten. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
2. Auf die bei Einreichung eines Nachprüfungsantrags bei der zuständigen Vergabekammer einzuhaltenden Fristen und Zulässigkeitsvoraussetzungen gem. § 160 GWB wird ausdrücklich hingewiesen.
3. Gem. § 160 Abs. 3 GWB ist der Antrag unzulässig, soweit (1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,
(2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
(3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
(4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt