Microsoft Unified Support Leistungen Referenznummer der Bekanntmachung: VGSt3-Z43-BEK-2021-0002
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80992
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabe.muenchen.de
Adresse des Beschafferprofils: https://vergabe.muenchen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Microsoft Unified Support Leistungen
Leistungsgegenstand sind Unified Support Leistungen
Stadtgebiet der Landeshauptstadt München
Leistungsgegenstand sind Unified Support Leistungen (Advanced Support Base Package und Advanced Support AddOn), beginnend am 01.10.2021 und endend zum 31.05.2023.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Vorliegend sind aufgrund der beim Auftraggeber als primär in der Verwaltung eingesetzten Microsoft-Software-Produkte umfangreiche und auf die Software bezogen tiefgreifende Serviceleistungen erforderlich.
Für den Auftraggeber sind insbesondere folgende Leistungen essentiell notwendig, um die Funktionssicherheit/-fähigkeit der eingesetzten Microsoft-Software zu gewährleisten und den langfristigen, störungsfreien, releasefesten und -sicheren Einsatz der eingesetzten Microsoft-Produkte beim Auftraggeber sicherzustellen:
a) Ein technischer Support während und außerhalb der Geschäftszeiten: Ist ein Fehler in den Microsoft Programmen selbst begründet, ist dieser im Programm zu beseitigen und ggf. vorab ein Workaround zu finden und zu etablieren.
b) Die Durchführung von Health Checks (Systemüberprüfungen) der eingesetzten Microsoft Systeme (Server, Clients, Cloud-Programme): Hierfür analysieren entsprechend geschulte Systemspezialisten die Systeme remote und ggf. vor Ort dahingehend, ob diese dem Stand der Technik und den Konfigurationsempfehlungen (Best Practise) von Microsoft entsprechen. Ist dies nicht der Fall ist die Ursache dafür umgehend zu beseitigen. Liegt die Ursache in der System-Software, ist die Software entsprechend zu ändern und ggf. vorab ein Workaround zu finden und zu etablieren.
c) Wahrnehmung folgender Aufgaben eines Service Managers (oder auch Service Delivery Manager) im Rahmen des Supportvertrags:
- Aufnahme und Dokumentation der Systemumgebung des Auftraggebers als Grundlage für die Bearbeitung von Supporttickets
- Ggf. Beratung welche Maßnahme am zielführendsten ist (Fehlerticket, vor Ort Spezialist, Systemüberprüfung o.ä.)
- Zuweisung der Tickets an die dafür am Besten geeigneten Spezialisten bei Microsoft, wenn kein bereits bekannter Fehler.
- Eskalationsinstanz bei Problemen
- Überwachung von Tickets bzw. Einhaltung der Antwort- und Lösungszeiten, Reporting
Nur Microsoft selbst hat hierbei die Möglichkeit, einem Service Manager die Möglichkeit zu geben, direkt auf die notwendigen Microsoft Spezialisten zuzugreifen, dies kann kein Partner gewährleisten.
Diese essentiell notwendigen Serviceleistungen sind nur in dem Produkt "Microsoft Unified Support Leistungen" (Advanced Support Base Package und Advanced Support AddOn) enthalten und bedürfen darüber hinaus Anpassungen auf Quell-/Sourcecodeebene.
Die Summe und Qualität der Leistungen bei der hochkomplexen Microsoft-Softwaretechnologie können nur vom Hersteller Microsoft selbst erbracht werden und werden auch nur von Microsoft selbst angeboten.
Die bei der Leistungserbringung erforderlichen Anpassungen auf Quell-/Sourcecodeebene (der nur Microsoft als Softwarehersteller zugänglich ist) können nur von Microsoft als Rechtsinhaber erbracht werden, da die Rechte (gewerbliche Schutzrechte) am Code ausschließlich bei Microsoft liegen und ein Zugriff auf den Code auch den Partnern von Microsoft nicht gestattet wird.
Aus der Gesamtschau der obenstehenden Ausführungen wird deutlich, dass kein anderes Unternehmen - insbesondere auch kein LSP (Licensing Solution Partner) oder ESA (Enterprise Software Advisor) - eine vernünftige Alternative im Sinne des § 14 Abs. 6 VgV anbieten/leisten kann.
Aufgrund der geschilderten Tatsachen liegen die Voraussetzungen der § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) und c) VgV vor. Es wird daher beabsichtigt die Leistung ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb direkt an die Firma Microsoft Deutschland GmbH zu vergeben.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
S1370651
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80807
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Das unter Ziffer V.2.1) der Bekanntmachung angegebene Datum (Pflichtfeld mit dem Hinweis, dass das Datum vor dem aktuellen Datum liegen bzw. diesem entsprechen muss) entspricht dem Tag der (internen) Zuschlagsentscheidung, also dem Tag, an dem sich der öffentliche Auftraggeber entschieden hat, diese Vergabe durchzuführen. Dies betrifft somit nicht den Tag, an dem der Vertrag geschlossen wurde. Der Vertrag wird zukünftig erst noch geschlossen werden bzw. der Zuschlag wird erst noch erteilt werden.
Abweichung von der Regelvergabe:
Der Auftraggeber beabsichtigt, Microsoft Unified Support Leistungen im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b und c VgV zu beschaffen, da sowohl hinsichtlich des Produkts, als auch hinsichtlich des Händlers ein Alleinstellungsmerkmal besteht.
Die Erläuterungen zum Alleinstellungsmerkmal sind dem Anhang D1 zu entnehmen.
Abweichung vom Grundsatz der Losbildung:
Das Ziel der losweisen Vergabe ist es insbesondere, die Beteiligung von kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) am Vergabeverfahren zu erleichtern.
Die Leistung wird vorliegend im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b und c VgV vergeben. Wie den Erläuterungen zu entnehmen ist, liegt sowohl ein rechtmäßigen Produkt- als auch ein Händleralleinstellungsmerkmal vor. Eine Losaufteilung ist schon aus diesem Grund nicht zielführend, da ohnehin kein Wettbewerb möglich ist. Insofern erfolgt im vorliegenden Vergabeverfahren keine Aufteilung in Lose.
Abweichung vom Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung:
Gem. § 31 Abs. 6 VgV darf in der Leistungsbeschreibung nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die Erzeugnisse oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens kennzeichnet, oder auf gewerbliche Schutzrechte, Typen oder einen bestimmten Ursprung verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden, es sei denn, dieser Verweis ist durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt. Die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers sind eingehalten, sofern
- die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist,
- vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist,
- solche Gründe tatsächlich vorhanden (festzustellen und notfalls erwiesen) sind,
- und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.
Aufgrund des vorliegenden Alleinstellungsmerkmales ist die Abweichung vom Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung gerechtfertigt.
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Um eine Korrektur des Vergabeverfahrens zu erreichen, kann ein Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer gestellt werden, solange durch den Auftraggeber ein wirksamer Zuschlag nicht erteilt ist. Ein Vertrag (Zuschlag) kann erst nach Ablauf von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen werden (§ 135 Abs. 3 GWB).