KAU – Sanierung und Neubau Studentenwohnanlage Kaulbachstraße 49, 80539 München
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.studentenwerk-muenchen.de/
Abschnitt II: Gegenstand
KAU – Sanierung und Neubau Studentenwohnanlage Kaulbachstraße 49, 80539 München
Aufgrund der Ortbetonbauweise muss eine Lehrrohrverlegung stattfinden - dies war zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht ersichtlich.
Im Laufe des Projekts wurde seitens des Bauherrn entschieden die PV-Anlage auf dem Erweiterungsbaugebäude (s. Auftragsänderung 01) einzubauen – ohne das dies technisch notwendig ist.
Aufgrund der Ortbetonbauweise muss eine Lehrrohrverlegung stattfinden - dies war zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht ersichtlich.
Im Laufe des Projekts wurde seitens des Bauherrn entschieden die PV-Anlage auf dem Erweiterungsbaugebäude (s. Auftragsänderung 01) einzubauen – ohne das dies technisch notwendig ist.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Aufgrund der Ortbetonbauweise muss eine Lehrrohrverlegung stattfinden - dies war zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht ersichtlich.
Im Laufe des Projekts wurde seitens des Bauherrn entschieden die PV-Anlage auf dem Erweiterungsbaugebäude (s. Auftragsänderung 01) einzubauen – ohne das dies technisch notwendig ist.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
2./3. Ergänzungsvereinbarung zum Ingenieurvertrag – technische Ausrüstung (Stufe 1- bis 4) - stufenweise Beauftragung zu KAU – Sanierung und Neubau Studentenwohnanlage Kaulbachstraße 49, 80539 München
Ort: München
NUTS-Code: DE21J Pfaffenhofen a. d. Ilm
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: München
Land: Deutschland
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren.
Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die Vergabeplattform DTVP) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter kommt es nicht an.