Lieferung von mobilen Luftreinigungsgeräten
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Gilching
NUTS-Code: DE21L Starnberg
Postleitzahl: 82205
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.gilching.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von mobilen Luftreinigungsgeräten
Die Gemeinde Gilching beabsichtigt zum Zwecke der Luftreinigung von SARS-CoV-2-Viren die Beschaffung von mobilen Luftreinigungsgeräten für die Räume der gemeindeeigenen Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen, die nicht ausreichend belüftet werden können. Zum Beschaffungsgegenstand gehören neben der neben dem Liefern und Vertragen der Geräte in die Räume auch die Inbetriebnahme der mobilen Luftreinigungsgeräte, einschließlich Dokumentation, Übergabe der Anlage und Einweisung des Personals.
Zudem werden die Wartung und Instandsetzung der Geräte über einen Zeitraum von 3 Jahren beauftragt.
Gemeinde Gilching
Gegenstand der Beschaffung sind mobile Luftreinigungsanlagen für 239 Räume der Gemeinde Gilching entsprechend der Leistungsbestimmung (Vergabeunterlage C) für den Einsatz in Räumen der gemeindeeigenen Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen. Bei diesen Geräten kann es sich um Luftreinigungsgeräte mit Filtertechnologie, UV.C-Technologie, Ionisations- und Plasmatechnologie oder eine Kombination aus diesen Technologien handeln. Einzelheiten des Leistungsumfangs ergeben sich insbesondere aus den Unterlagen zur Leistungsbeschreibung (Vergabeunterlage C.01-C.02.) und den Vertragsunterlagen (Liefer- und Wartungsvertrag) (Vergabeunterlage D.01.-D.04.).
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
A) Basisinformation zum Unternehmen des Bieters (Name, Sitz, Rechtsform, Gründungsjahr, Kontaktdaten) bzw. zu den an der Bietergemeinschaft beteiligten Unternehmen (Name, Sitz, Rechtsform, Gründungsjahr, Kontaktdaten, Leistungsanteil) (soweit zutreffend) (Formblatt B.2.).
B) Eigenerklärung des Bieters, dass die in §§ 123, 124 GWB bzw. die in § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes und § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Ausschlusskriterien nicht vorliegen und § 7 Abs. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz und § 3 Abs. 1 Entgelttransparenzgesetz erfüllt werden; für ausländische Bieter / Mitglieder einer Bietergemeinschaft: Eigenerklärung, dass keine Ausschlusskriterien vorliegen, die nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Landes mit §§ 123, 124 GWB bzw. § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes und § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und alle Anforderungen erfüllt werden, die nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Landes mit § 7 Abs. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz und § 3 Abs. 1 Entgelttransparenzgesetz vergleichbar sind. (Formblatt B.3.).
Hinweis: Diese Erklärung ist für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft und jedes Unternehmen, dessen Kapazität der Bieter für die Erfüllung eines oder mehrerer Eignungskriterien in Anspruch nehmen will (Eignungsleihe), zusätzlich zur Erklärung des Bieters gesondert abzugeben.
C) Eigenerklärung der Bietergemeinschaftsmitglieder zur gesamtschuldnerischen Haftung und Benennung desjenigen, der die Bietergemeinschaft vertritt einschließlich Nachweis der Vertretungsmacht (soweit zutreffend). (Formblatt B.4.).
D) Eigenerklärung zum Unterauftragsnehmereinsatz (soweit zutreffend). (Formblatt B.5.).
E) Eigenerklärung zur Eignungsleihe, einschließlich Verpflichtungserklärung des Unterauftragnehmers/sonstigen Dritten sowie einschließlich Erklärung der gemeinsamen Haftung des Bewerbers und des anderen Unternehmens für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe, sowie Eigenerklärungen des Unternehmens, dessen Kapazitäten der Bewerber oder Bieter in Anspruch nehmen will, dass die in §§ 123, 124 GWB bzw. die in § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes und § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Ausschlusskriterien nicht vorliegen und § 7 Abs. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz und § 3 Abs. 1 Entgelttransparenzgesetz erfüllt werden bzw. im Fall eines ausländischen Unternehmens, dass keine Ausschlusskriterien vorliegen, die nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Landes mit §§ 123, 124 GWB bzw. § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes und § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vergleichbar sind und alle Anforderungen erfüllt werden, die nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Landes mit § 7 Abs. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz und § 3 Abs. 1 Entgelttransparenzgesetz vergleichbar sind (soweit zutreffend). (Formblatt B.6.).
Hinweis: Erfüllt ein Unternehmen diejenigen Eignungskriterien nicht, dessen Kapazitäten der Bieter für die Erfüllung eines oder mehrere Eignungskriterien in Anspruch nehmen will, kann der Auftraggeber vorschreiben, dass der Bieter das entsprechende Unternehmen ersetzen muss (§ 47 Abs. 2 VgV). Nimmt der Bieter die Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die wirtschaftliche oder finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, kann der Auftraggeber eine gemeinsame Haftung des Bieters und des (jeweils) anderen Unternehmens entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe verlangen (§ 47 Abs. 3 VgV).
F) Eigenerklärung über den Gesamtumsatz des Bieters in den letzten drei Geschäftsjahren (Formblatt B.7.).
G) Eigenerklärung über den Umsatz des Bieters mit hierbei vergleichbaren Lieferleistungen in den letzten 3 Geschäftsjahren (Formblatt B.8.).
Vergleichbare Leistungen sind im vorliegenden Fall Lieferleistungen für mobile Luftreinigungsgeräte.
H) Liste der wesentlichen in den letzten 7 Jahren (seit 2014) erbrachten vergleichbaren Lieferleistungen für mobile Luftreinigungsgeräte unter Angabe von Leistungszeit, Auftragsgegenstand, Leistungsumfang sowie des öffentlichen oder privaten Auftraggebers i.S.d. Vergaberechts (eine Bescheinigung des Auftraggebers über erbrachte Leistungen ist nicht erforderlich).
Diese Liste der Referenzen dient der Prüfung der fachlichen Eignung (§ 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV) (Formblatt B.9.).
I) Technische Beschreibung der Geräte mit allen relevanten Daten, technischen Datenblättern, Funktionsbeschreibung, Handbücher oder entsprechende Veröffentlichungen, die notwendig sind, um die Funktionsweise der Geräte nach Leistungsbeschreibung prüfen zu können ( § 46 Abs. 3 Nr. 11 VgV) - Formblatt B.10.
J) Die nach der Leistungsbeschreibung (Vergabeunterlage C.1.) zusätzlichen Anforderungen an die Geräte mit Filtertechnologie, UV-C- sowie Ionisations- und Plasmatechnologie. Für diese Anforderungen werden die im Leistungsverzeichnis genannten Nachweise gefordert. (Formblatt B.11). Im Einzelnen:
a) Zusätzliche Anforderungen an Geräte mit UV-C-Technologie Die Bestrahlung muss abgeschirmt und innenliegend erfolgen. Von dem Hersteller müssen überprüfbare Nachweise zur Wirksamkeit geliefert werden; dies gilt insbesondere für die notwendige Bestrahlungsintensität und die Verweildauer der virenbeladenen Aerosole innerhalb der bestrahlten Zone. Der Hersteller muss die Wirksamkeit (Gewährleistung einer Mindestdosis bei Einmalpassage von 70 J/m², idealerweise mindestens 100 J/m²) und Gerätesicherheit (u. a. darf keine messbare UV-Strahlung in zugänglichen Bereichen nach außen dringen und es dürfen keine Nebenprodukte in solchen Mengen entstehen, dass sie für die Gesundheit bedenklich oder schädlich sind), möglichst auch beim Einsatz unter Realraumbedingungen wie in Klassenräumen, eindeutig und nachprüfbar belegen können.
b) Zusätzliche Anforderungen an Geräte mit Ionisations- und Plasmatechnologie Es muss sichergestellt sein, dass kein Ozon als unerwünschtes Nebenprodukt auch in den Innenraum gelangen kann. Von dem Hersteller muss neben der Wirksamkeitsprüfung (vgl. Nr. 4.1.3) auch der Nachweis erbracht werden, dass keine gesundheitsschädigenden Emissionen erzeugt werden.
c) Zusätzliche Anforderungen an Geräte mit Filtertechnologie Die verwendeten Filter müssen dem Stand der Technik entsprechen, d. h. es muss sich um HEPA-Filter der Klasse H 13 (Abscheidegrad von 99,95 Prozent) oder der Klasse H 14 (Abscheidegrad von 99,995 Prozent) nach der DIN EN 1822 handeln. Sollen Filter anderer Klassifizierung zum Einsatz kommen, ist ein überprüfbarer Nachweis der Hersteller über die mindestens gleiche Effektivität wie HEPA-Filter der Klasse H 13 erforderlich. Die Filter müssen entweder regelmäßig ausgetauscht werden oder werden automatisch selbst gereinigt. Ein Filterwechsel muss durch fachkundiges, geschultes Personal nach Herstellerangaben durchgeführt werden.
J) Die nach der Leistungsbeschreibung (Vergabeunterlage C.1.) zusätzlichen Anforderungen an die Geräte mit Filtertechnologie, UV-C- sowie Ionisations- und Plasmatechnologie. Für diese Anforderungen werden die im Leistungsverzeichnis genannten Nachweise gefordert. Im Einzelnen:
a) Zusätzliche Anforderungen an Geräte mit UV-C-Technologie Die Bestrahlung muss abgeschirmt und innenliegend erfolgen. Von dem Hersteller müssen überprüfbare Nachweise zur Wirksamkeit geliefert werden; dies gilt insbesondere für die notwendige Bestrahlungsintensität und die Verweildauer der virenbeladenen Aerosole innerhalb der bestrahlten Zone. Der Hersteller muss die Wirksamkeit (Gewährleistung einer Mindestdosis bei Einmalpassage von 70 J/m², idealerweise mindestens 100 J/m²) und Gerätesicherheit (u. a. darf keine messbare UV-Strahlung in zugänglichen Bereichen nach außen dringen und es dürfen keine Nebenprodukte in solchen Mengen entstehen, dass sie für die Gesundheit bedenklich oder schädlich sind), möglichst auch beim Einsatz unter Realraumbedingungen wie in Klassenräumen, eindeutig und nachprüfbar belegen können.
b) Zusätzliche Anforderungen an Geräte mit Ionisations- und Plasmatechnologie Es muss sichergestellt sein, dass kein Ozon als unerwünschtes Nebenprodukt auch in den Innenraum gelangen kann. Von dem Hersteller muss neben der Wirksamkeitsprüfung (vgl. Nr. 4.1.3) auch der Nachweis erbracht werden, dass keine gesundheitsschädigenden Emissionen erzeugt werden.
c) Zusätzliche Anforderungen an Geräte mit Filtertechnologie Die verwendeten Filter müssen dem Stand der Technik entsprechen, d. h. es muss sich um HEPA-Filter der Klasse H 13 (Abscheidegrad von 99,95 Prozent) oder der Klasse H 14 (Abscheidegrad von 99,995 Prozent) nach der DIN EN 1822 handeln. Sollen Filter anderer Klassifizierung zum Einsatz kommen, ist ein überprüfbarer Nachweis der Hersteller über die mindestens gleiche Effektivität wie HEPA-Filter der Klasse H 13 erforderlich. Die Filter müssen entweder regelmäßig ausgetauscht werden oder werden automatisch selbst gereinigt. Ein Filterwechsel muss durch fachkundiges, geschultes Personal nach Herstellerangaben durchgeführt werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Angesichts der weltweiten Pandemie und der zunehmenden Verbreitung hochinfektiöser Mutationen des SARS-CoV-2-Virus sind Luftreinigungsanlagen zwingend erforderlich für die Auftraggeberin, um ihre gemeindlichen Aufgaben gerade mit Blick auf die sich im Herbst voraussichtlich wieder verschlechternden Infektionszahlen erfüllen zu können. Dies betrifft insbesondere die Gewährleistung des Schulbetriebs in Präsenz.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Das Risiko für den rechtzeitigen Eingang der Angebotsunterlagen liegt beim Bieter. Die Angebotsunterlagen werden nicht zurückgegeben. Angebote sind zwingend über die Funktion „Angebot abgeben“ des Vergabeportals subreport-ELViS zu übermitteln. Auf postalischem Wege sowie per E-Mail, per Telefax oder auch über die Bieterkommunikation des Vergabeportals übermittelte Angebote sind nicht zugelassen. Zusätzliche bzw. ergänzende Angebotsuntelrlagen werden nicht berücksichtigt. Die Unterlagen sind wie durch das Vergabeportal vorgesehen dort einzureichen.
Ort: München
Postleitzahl: 80543
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.