LSA-Priorisierung / Optimierung der ÖPNV Beschleunigung LSA 05 Lph II Referenznummer der Bekanntmachung: E58442611
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Augsburg
NUTS-Code: DE271 Augsburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 86152
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.sw-augsburg.de
Abschnitt II: Gegenstand
LSA-Priorisierung / Optimierung der ÖPNV Beschleunigung LSA 05 Lph II
Optimierung der ÖPNV-Beschleunigung an bestehenden Lichtsignalanlagen Lichtsignalanlagen der H -Welle. Optimierung der Verkehrstechnik von ausgewählten LSAs im Bereich ÖPNV-Beschleunigung.
LSA 05 _Leistungsphase II: Praktische Umsetzung der Optimierungsmaßnahmen in der Verkehrstechnik und Nachweis des Maßnahmenerfolgs (H-Welle)
Erläuterung:
Bei der vorliegenden Fördermaßnahme ist die zu optimierende Verkehrstechnik im Bestand vorhanden(„Priorisierung des ÖPNV an bestehenden Anlagen“). Die LSA‐Software soll in den bereits bestehenden Softwaremodulen zur ÖPNV‐Beschleunigung (Anteil ca. 25 %) optimiert, bzw. auf den aktuellen Stand gebracht werden. Alle anderen Bestandteile der Verkehrstechnik (Anteil ca. 75 %) bleiben im Wesentlichen unverändert. Es ist also unumgänglich, für diese LSA‐Softwareerweiterung das entsprechende Planungsbüro zu beauftragen, welches die LSA‐Software erstellte. Insofern ist der §13 Abs. 2 Nr. 5 SektVO hier anwendbar. (Folgeauftrag)
Stadt Augsburg
Optimierung der ÖPNV-Beschleunigung in Augsburg gemäß Ausschreibung ELViS-ID: E58442611
Leistungsphase II: LSA_05: Praktische Umsetzung der Optimierungsmaßnahmen in der Verkehrstechnik und Nachweis des Maßnahmenerfolgs (H-Welle)
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Bei der vorliegenden Fördermaßnahme ist die zu optimierende Verkehrstechnik im Bestand vorhanden(„Priorisierung des ÖPNV an bestehenden Anlagen“).
Die LSA‐Software soll in den bereits bestehendenSoftwaremodulen zur ÖPNV‐Beschleunigung (Anteil ca. 25 %) optimiert, bzw. auf den aktuellen Stand gebrachtwerden. Alle anderen Bestandteile der Verkehrstechnik (Anteil ca. 75 %) bleiben im Wesentlichen unverändert. Es ist also unumgänglich, für diese LSA‐Softwareerweiterung das entsprechende Planungsbüro zu beauftragen,welches die LSA‐Software erstellte. Insofern ist der § 13 Abs. 2 Nr. 5 SektVO hier anwendbar. Hiet handelt es sich um Leistungsphase I: Bestandanalyse und Entwicklung eines individuellen Optimierungskonzeptes für jede einzelne Lichtsignalanlage (H-Welle).
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Optimierung der ÖPNV-Beschleunigung in Augsburg gemäß Ausschreibung ELViS-ID: E58442611; LSA 05: Leistungsphase I: Leistungsphase II: Praktische Umsetzung der Optimierungsmaßnahmen in der Verkehrstech
Nationale Identifikationsnummer: Deutsch
Ort: München
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 81675
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bei der vorliegenden Fördermaßnahme ist die zu optimierende Verkehrstechnik im Bestand vorhanden(„Priorisierung des ÖPNV an bestehenden Anlagen“). Die LSA‐Software soll in den bereits bestehendenSoftwaremodulen zur ÖPNV‐Beschleunigung (Anteil ca. 25 %) optimiert, bzw. auf den aktuellen Stand gebrachtwerden. Alle anderen Bestandteile der Verkehrstechnik (Anteil ca. 75 %) bleiben im Wesentlichen unverändert.Es ist also unumgänglich, für diese LSA‐Softwareerweiterung das entsprechende Planungsbüro zu beauftragen,welches die LSA‐Software erstellte. Insofern ist der §13 Abs. 2 Nr. 5 SektVO hier anwendbar. Hiet handelt es sich um Leistungsphase I: Bestandanalyse und Entwicklung eines individuellen Optimierungskonzeptes für jede einzelne Lichtsignalanlage (H-Welle)
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Der Antrag ist jedenfalls dann unzulässig, wenn der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegenVergabevorschriften vor Einreichung des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber der ausschreibendenStelle/dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB). Nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB hat ein Bewerber/Bieter innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang einerMitteilung der ausschreibenden Stelle/des Auftraggebers, wonach einer Rüge des Bewerbers/Bieters nichtabgeholfen wird, einen Nachprüfungsantrag zu stellen. Ansonsten ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig. Im Übrigen wird auf die weiteren Präklusionsregelungen des § 160 Abs. 3 GWB hingewiesen.