Rahmenvereinbarung über Ingenieurleistungen für die Erfüllung der Eigenkontrollverordnung (EÜV) - geschlossene Kanalsanierung
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Oberstdorf
NUTS-Code: DE27E Oberallgäu
Postleitzahl: 87561
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.markt-oberstdorf.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung über Ingenieurleistungen für die Erfüllung der Eigenkontrollverordnung (EÜV) - geschlossene Kanalsanierung
Der Markt Oberstdorf ist verpflichtet, die kommunale Abwasseranlage nach den gesetzlichen Vorgaben und entsprechend den anerkannten Regeln der Technik zu betreiben, zu unterhalten, zu untersuchen sowie zu sanieren (Umsetzung der Eigenüberwachungsverordnung (EÜV)). Das gesamte öffentliche Kanalnetz, einschließlich der Schächte, sollen gemäß der EÜV, eingehend vollständig untersucht und falls erforderlich auf Dichtheit überprüft werden. Auf Basis der durch Inspektion (TV-Kanalbefahrung) erhobenen Daten ist eine Zustandsbewertung durchzuführen. Die Schadensbewertung und die Erstellung der Prioritätenliste hat nach der DIN EN 13508-2:2003 und dem DWA-Merkblatt 149-2 zu erfolgen. Auf Grundlage der Zustandsbewertung ist ein Sanierungsvorschlag für die Behebung der festgestellten Schäden zu erstellen. Weitere Aufgaben sind die Sanierungsplanung, Vorbereitung der Ausschreibung, Mitwirken bei der Vergabe, die Bauoberleitung und die Projektbetreuung.
Markt Oberstdorf
Der Markt Oberstdorf betreibt eine öffentliche Abwasseranlage. Das öffentliche Kanalnetz, einschließlich der Schächte, soll in 10 Quartiere untergliedert gemäß der Verordnung zu Eigenüberwachung von Wasser- und Abwasseranlagen (Eigenüberwachungsverordnung-EÜV), eingehend untersucht und falls erforderlich auf Dichtheit geprüft werden. Das Kanalnetz ist in den Anlagen 15 – 17 dargestellt. Jedes Jahr soll ein Quartier untersucht werden, bis das vollständige Kanalnetz untersucht ist. Auf Basis der eingehenden Inspektion (TV-Kanalbefahrung) erhobenen Daten ist eine Zustandsbewertung durchzuführen. Die Schadensbewertungen und die Erstellung der Prioritätenliste hat nach der DIN EN 13508-2:2003 und dem DWA-Merkblatt 149-2 zu erfolgen. Auf Grundlage der Zustandsbewertung ist in Abstimmung mit den Markt Oberstdorf ein Sanierungsvorschlag für die Behebung der festgestellten Schäden zu erstellen. Hinzu kommen die Planung der Sanierungsarbeiten, die Vorbereitung der Ausschreibungen, die Mitwirkung bei der Vergabe, die Bauoberleitung sowie die Projektbetreuung. Es besteht ein digitales Kataster, welches biometrische Daten, Bauzustände, bereits durchgeführte Inspektionen und Sanierungen erfasst. Diese Daten sollen übernommen werden. Der Datentransfer soll sichergestellt und die gewonnenen Daten sollen gespeichert und verarbeitet werden. Die erforderlichen Leistungen zur ingenieurmäßigen Ermittlung des geeigneten Sanierungsverfahrens für Entwässerungsanlagen setzen sich aus den Grundleistungen und Besonderen Leistungen im Sinne der HOAI zusammen. Die Anforderungen an die Grundleistungen folgen gemäß der HOAI 2021 Anl. 12 zu § 43 Abs. 4. Hinzukommen Besondere Leistungen. Hierfür ist ein Rahmenvertrag mit einem Bewerber zu schließen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Ort: keine
Land: Deutschland
Der Antrag auf Nachprüfung des Vergabeverfahrens und der Vergabeentscheidung ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB),
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB),
3.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB),
4.mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB),
5. mehr als 15 Kalendertage nach Absendung der vorläufigen Absagen in Briefform, bzw. mehr als 10 Kalendertage bei elektronischer Absendung oder per Fax vergangen sind (§ 134 Abs. 2 GWB).