Fahrdienstleistungen für ärztlichen Bereitschaftsdienst in der Region Bad Kissingen/Rhön-Grabfeld Referenznummer der Bekanntmachung: KVB_2021_08_01
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80687
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.deutsche-evergabe.de
Abschnitt II: Gegenstand
Fahrdienstleistungen für ärztlichen Bereitschaftsdienst in der Region Bad Kissingen/Rhön-Grabfeld
Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB) schreibt die Durchführung von Fahrdienstleistungen zur Sicherstellung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes insbesondere während der sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst) in der Region Bad Kissingen / Rhön-Grabfeld aus.
in den Vergabeunterlagen aufgeführt
Gegenstand der Ausschreibung ist das Vorhalten eines Fahrdienstes für den ärztlichen Bereitschaftsdienst insbesondere während der sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst) in der Region Bad Kissingen / Rhön Grabfeld. Die Fahrdienstleistungen in dieser Region wurden zuletzt mit Auftragsbekanntmachung 2021/S 060-151187 im Amtsblatt der EU vom 26.03.2021 ausgeschrieben. Der Vertrag über die Fahrdienstleistungen wurde einvernehmlich aufgehoben. Die Fahrdienstleistungen werden nunmehr ab dem 02.01.2022 um 08:00 Uhr neu ausgeschrieben.
Die Fahrdienstleistungen sind in der benannten Kernregion und im Rahmen der regionsübergreifenden Vermittlung in den angrenzenden Nachbarregionen zu erbringen. Während der Schichtzeiten ist die vertraglich vereinbarte Anzahl an Fahrzeugen und Fahrer vorzuhalten. Das Einsatzfahrzeug muss innerhalb einer Zeit von 15 min ab Alarmierung durch die Vermittlungs- und Beratungszentrale eintreffen.
Der Auftragnehmer hat für die Fahrdienstleistungen mindestens PKW der Kompaktklasse oder vergleichbare SUV einzusetzen, die insbesondere über Allradantrieb, ein Antiblockiersystem und eine Fahrdynamikregelung verfügen müssen. Die Erstzulassung darf zum Zeitpunkt des Einsatzes nicht länger als 5 Jahre zurückliegen und die Gesamtkilometerleistung darf zu keiner Zeit 300.000 km überschreiten. Die Grundfarbe der Fahrzeuge muss weiß sein und als Einsatzfahrzeug des ärztlichen Bereitschaftsdienstes mit einer Folienbeschriftung gekennzeichnet sein.
Neben der Fahrdienstleistung hat der jeweilige Fahrer den diensthabenden Arzt am jeweiligen Behandlungsort zum Patienten zu begleiten, das Einsatzequipment zu tragen und den Arzt qualifiziert zu unterstützen. Die Fahrer müssen im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 48 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) sein und über eine der folgenden Ausbildungen verfügen: Rettungsdiensthelfer, Rettungssanitäter, Rettungsassistent, Notfallsanitäter,
Kranken- und Gesundheitspfleger, Medizinischer Fachangestellter, Medizinstudent nach erfolgreichem Abschluss des 1. Abschnitts der ärztlichen Prüfung (cand. med.) oder eine vergleichbare Ausbildung, die in der Bundeswehr erfolgreich abgeschlossen wurde.
Die Einzelheiten sind dem Dienstleistungsvertrag mit Anlagen in den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn der Auftraggeber den Vertrag nicht unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zum Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer ordentlich kündigt. Der Auftrag endet spätestens am 02.01.2026 um 08:00 Uhr, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Handelsregistereintrag;
Unterzeichnete Eigenerklärung zur Eignung (L 124).
1) Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von 10 Mio. EUR pauschal für Personen- und Sachschäden. Die Höchstersatzleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres muss mindestens das Zweifache der genannten Versicherungssumme pro Versicherungsjahr umfassen.
2) Kfz-Haftpflichtversicherung für jedes Einsatzfahrzeug mit Deckungssumme von mindestens 100 Mio. EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, je Schadensereignis mit einem Sublimit von mindestens 10 Mio. EUR pro geschädigter Person.
3) Insassenunfallversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 100 Tsd. Euro bei Invalidität und 50 Tsd. Euro im Todesfall
Die in 1) bis 3) genannten Versicherungen sind bei einem in einem Mitgliedstaat der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zugelassenen Versicherungsunternehmens vor Vertragsschluss abzuschließen und nachzuweisen. Die Versicherungen müssen während der gesamten Vertragszeit unterhalten und nachgewiesen werden. Es ist zu gewährleisten, dass zur Deckung eines Schadens aus dem Vertrag Versicherungsschutz in Höhe der genannten Deckungssummen besteht.
Die geforderten Sicherheiten können auch durch eine Erklärung des Versicherungsunternehmens erfüllt werden, mit der dieses den Abschluss der geforderten Haftpflichtleistungen und Deckungsnachweise im Auftragsfall zusichert.
4) Durchschnittlicher spezifischer Jahresumsatz der letzten 3 Geschäftsjahre (2018 bis 2020) im Tätigkeitsbereich des Auftrags (§ 45 Abs.1 S. 2 Nr. 1 VgV) in Höhe von [Betrag gelöscht] EUR p.a.
Bewertet wird der durchschnittliche Jahresumsatz, der vom Bieter bzw. der Bietergemeinschaft im Bereich der ärztlichen Fahrdienstleistungen, der Krankentransporte oder der Rettungstransporte in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren (2018 bis 2020) erzielt worden ist.
Hinweis: Bietergemeinschaften werden wie ein Einzelbieter behandelt (§ 43 Abs. 2 S. 1 VgV). Bei Bietergemeinschaften ist daher der jeweils addierte Umsatz aller Mitglieder der Bietergemeinschaften im jeweiligen Geschäftsjahr maßgebend. Mindestanforderung ist ein durchschnittlicher spezifischer Jahresumsatz der letzten 3 Geschäftsjahre im Tätigkeitsbereich des Auftrags von mindestens [Betrag gelöscht] EUR.
5) Unbedenklichkeitsbescheinigung der Einzugsstellen (Krankenkassen, Künstlersozialkasse, Deutschen Rentenversicherung, Knappschaft-Bahn-See) über die ordnungsgemäße Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung darf nicht älter als 6 Monate sein. Bei Unbedenklichkeitsbescheinigung mit befristeter Geltungsdauer darf die Geltungsdauer noch nicht abgelaufen sein.
6) Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung darf nicht älter als 6 Monate sein. Bei Unbedenklichkeitsbescheinigung mit befristeter Geltungsdauer darf die Geltungsdauer noch nicht abgelaufen sein.
7) Auszug aus Gewerbezentralregister für Bieter (bei juristischen Personen: Auskunft für juristische Person). Der Gewerbezentralregisterauszug darf keine Eintragungen enthalten, welche die Zuverlässigkeit des Bieters in Frage stellen. Er darf nicht älter als 6 Monate sein.
s.o.
8) Mindestens drei vergleichbare Referenzen des Bieters bzw. der Bietergemeinschaften aus den letzten 5 abgeschlossenen Kalenderjahren (2016 bis 2020) im Bereich der ärztlichen Fahrdienstleistungen, des Rettungsdienstes oder der Krankentransporte mit einer Laufzeit von mind. 12 Monaten und einem Auftragswert von mind. 250.000,- EUR p.a. netto.
Der Auftraggeber behält sich vor, beim Referenzgeber nachzufragen, ob die Referenzen jeweils zur Zufriedenheit des Referenzgebers erbracht worden sind. Der Auftraggeber behält sich vor, Referenzen nicht zu werten, wenn diese nicht vollständig oder nicht im Wesentlichen auftragsgemäß ausgeführt worden sind. Sind mehrere angegebene Referenzen nicht wertbar, wird der Auftraggeber im Rahmen einer Prognoseentscheidung beurteilen, ob der Bewerber bzw. die Bewerbergemeinschaft über die erforderliche technische und berufliche Leistungsfähigkeit verfügt. Den Bietern wird anheimgestellt, bereits vorhandene Referenzbescheinigungen ihrem Angebot beizufügen.
s.o.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80438
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
(1) Etwaige Vergabeverstöße muss der Bewerber/Bieter gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB innerhalb von 10 Tagen nach Kenntnisnahme rügen.
(2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Abgabe der Bewerbung oder der Angebote gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbungs- oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(4) Ein Vergabenachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB innerhalb von 15 Kalendertagen nach der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der Vergabekammer einzureichen.