Aktiv gemanagter Support (Übernahme der Betriebsverantwortung) für Datenbanken vernetzende Hochleistungsanalyseanwendung in sehr spezieller IT-Architektur mit notfalls schnellstmöglichem Eingreifen vor Ort (wenn Problembehebung per remote nicht möglich)
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ingolstadt
NUTS-Code: DE211 Ingolstadt, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 85049
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.klinikum-ingolstadt.de
Abschnitt II: Gegenstand
Aktiv gemanagter Support (Übernahme der Betriebsverantwortung) für Datenbanken vernetzende Hochleistungsanalyseanwendung in sehr spezieller IT-Architektur mit notfalls schnellstmöglichem Eingreifen vor Ort (wenn Problembehebung per remote nicht möglich)
Aktiv gemanagter Support (Übernahme der Betriebsverantwortung) für Datenbanken vernetzende Hochleistungsanalyseanwendung in sehr spezieller IT-Architektur mit notfalls schnellstmöglichem Eingreifen vor Ort (wenn Problembehebung per remote nicht möglich)
Klinikum Ingolstadt GmbH
Support-Vertrag mit umfassender Übernahme der Betriebsverantwortung („Managed Service“) für IT-Infrastruktur (Hardware, Betriebssystem, Datenbank-Architektur SAP-HANA) bei vorhandener, Datenbank vernetzender Spezial-Software. Gemäß § 3 Abs. 11 VgV rechnerisch unterstellte Laufzeit 4 Jahre.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Der Auftrag kann nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. 2. b) VgV). Infolge hochspezialisierter technischer Anforderungen im Zusammenhang mit der SAP-HANA-Datenbanken vernetzenden Software und deren IT-technischer Einbindung in eine Cluster-Lösung existiert für die zu vergebende Dienstleistung schon grundsätzlich kein Wettbewerb, und zwar speziell nicht mit dem Merkmal des vom Auftraggeber benötigten „Managed Service“. Die Übernahme der Gesamt-Betriebsverantwortung für die IT-Infrastruktur durch den Dienstleister, welcher deren Funktionieren werkvertraglich schuldet, bildet das Kernstück des benötigten aktiv gemanagten Supports. Dieser erfordert außerdem sehr schnelles Eingreifen bei Störungen, auch vor Ort. Es geht zudem um die Verantwortung für eine Hochleistungsanalyseanwendung bzgl. Datenbanksystemen im Gesundheitswesen mit sensiblen Patientendaten. Die Notwendigkeit eines integrierten Services bedingt, dass keine Abtrennbarkeit von einzelnen Leistungen möglich ist. Entsprechend negative Vorerfahrungen mit mehreren Dienstleistern bei geteilten Verantwortlichkeiten hat das Klinikum Ingolstadt gemacht.
Die sachlich gerechtfertigte Zielsetzung der Übernahme der Betriebsverantwortung („Managed Service“) für die Art der IT-Infrastruktur (Hardware, Betriebssystem, Datenbank-Architektur), wie sie im Klinikum vorzufinden ist (jedenfalls derzeit infolge vertraglicher Bindungen unabänderlich), führt im Zusammenhang mit der vorhandenen, Datenbank vernetzenden Spezial-Software dazu, dass kein Wettbewerb existiert. Die Anforderungen an die Leistung (Spezifikationen), gerade auch vor dem Hintergrund leistungsbezogener Erfahrungen, und dies wiederum insbesondere unter dem Aspekt von wiederholt auftretenden Havarie-Situationen, sind in Relation zu dem tatsächlichen Bedarf des Klinikums als angemessen einzustufen.
Leistungsalternativen im Sinne eines etwaig abgesenkten Service-Standards sind für ein Klinikum, das zentrale Datenbanken wie das Abrechnungswesen mit den Krankenversicherungsträgern, das Waren- und Bestellwesen, sowie Patientendaten erfassende Anwendungen, zentral vernetzen muss, wegen des für den Klinikbetrieb essentiellen Funktionscharakters nicht zumutbar.
Für den Klinikbetrieb bestehen in gleichem Maße wenig risikobehaftete und ggf. zumutbare Alternativen in Form geringerer Leistungsstandards oder auch anderer Konfigurationen der Leistung (z.B.: Teilleistungen mit mehreren Verantwortlichkeiten, Aufteilung in Basis- und Spezialleistungen), auch mit Blick auf negative Vor-Erfahrungen des Klinikums, nicht.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80687
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die vorliegende ex-ante-Bekanntmachung gem. § 135 Abs. 3 GWB dient der Sicherstellung größtmöglicher Rechts- und Verfahrenssicherheit, indem Wirtschaftsteilnehmern die geplante Auftragsvergabe im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb frühzeitig angezeigt wird, mit dem Ziel, dass ihnen die Überprüfung ermöglicht wird, dass am Markt einzig das unter Ziffer V.3) der Bekanntmachung angegebene Unternehmen die beschriebenen Leistungen erbringen kann.
Es wird darauf hingewiesen, dass auf der Grundlage dieser Ex-ante-Bekanntmachung gemäß den EU-Richtlinien (Art. 2d Abs. 4 der RL 89/665/EWG in der Fassung der RL 2007/66/EG) ein rechtswirksamer Vertragsabschluss bereits nach dem Ablauf von 10 Kalendertagen, gerechnet ab einschließlich dem Tag nach dem Erscheinen dieser Bekanntmachung, erfolgen darf.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren ausschließlich auf Antrag ein. Hierbei ist gemäß § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB zu den (Rüge-)Fristen gilt grundsätzlich nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB.
Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Nach § 135 Abs. 2 kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach Abs. 1 Nr. 2 nicht ein, wenn:
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. Bei der hiermit veröffentlichten Ex-ante-Transparenzbekanntmachung handelt es sich um eine solche Bekanntmachung.